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Baugenehmigung

OVG BerlinOVG 2 B 9.8808.06.1989GE 1989, 1169

BauOBln 1985 § 6 Abs. 5 ; VwGO § 79 Abs.1 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Baugenehmigung; Nachbarwiderspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird auf den Widerspruch des Nachbarn die Baugenehmigung im Wege der Ab hilfe nach § 72 VwGO aufgehoben, dem dagegen gerichteten Widerspruch des Bauherrn durch die Widerspruchsbehörde aber stattgegeben, dann hat diese Behörde noch über den Widerspruch des Nachbarn zu entscheiden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Senat hält die Berufung einstimmig aus den im Ergebnis zu-treffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Berufung konnte daher durch Be-schluß zurückgewiesen werden, nachdem die Beigeladene zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und Gelegenheit zur Äußerung hatte (Artikel 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 [BGBl. I S. 446/GVBl. S. 991], zuletzt geändert durch Ge-setz vom 4. Juli 1985 [BGBl. I S. 1274/GVBl. S. 1563]). Im Berufungsverfahren sind keine Umstände vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die das Verwaltungsgericht nicht bereits zutreffend erörtert hat und die der Berufung zum Erfolg verhelfen könnten.

Gegenstand der Anfechtungsklage der Kl. ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Mai 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1986, mit dem der Senator für Bau- und Wohnungswesen den gegen die Baugenehmigung gerichteten Widerspruch der Kl. vom 12. Oktober 1981 zurückgewiesen hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Erlaß dieses Widerspruchsbescheides war erforderlich, da der Senator für Bau- und Wohnungswesen mit dem an die Beigeladene gerichteten weiteren Widerspruchsbescheid vom 6. März 1986 die vom Bezirksamt Reinickendorf am 23. August 1985 zugunsten der Kl. auf deren Widerspruch nach § 72 VwGO getroffene Abhilfe-entscheidung - Aufhebung der Baugenehmigung vom 25. Mai 1981 - aufgehoben hat-te.

Daß sich der Rechtsstreit seit Jahren hinzieht, steht einer Entscheidung durch Be-schluß nach dem genannten Entlastungsgesetz nicht entgegen. Der unter dem Ak-tenzeichen VG 13 A 192.83 anhängig gewesene Verwaltungsrechtsstreit konnte zu-dem nur deshalb nicht zugunsten der Kl. entschieden werden, weil der Bekl. die Ver-fügung vom 27. Oktober 1981 erlassen hatte, ohne vorher die der Beigeladenen er-teilte Baugenehmigung vom 25. Mai 1981 aufzuheben. Dies hat das Bau- und Woh nungsaufsichtsamt des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin erst durch den Be-scheid vom 23. August 1985 nachgeholt.

Die in dem der Kl. zugestellten Widerspruchsbescheid des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 6. März 1986 vertretene Auffassung, die Vorschrift des § 6 Abs. 5 BauO Bln 1985 habe auch hinsichtlich der dort vorgesehenen Mindesttiefe von 3 m keine nachbarschützende Wirkung, trifft nicht zu. Die Ausführungen des Verwal-tungsgerichts hierzu und darüber, daß es auf eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn nicht ankommt, sind nicht zu beanstanden. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 29. September 1988 (OVG 2 B 9.87) bestätigt, daß die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln 1985 zumindest für den im vorliegenden Fall unter-schrittenen Bereich von 3 m nachbarschützende Wirkung entfaltet, da jedenfalls in-soweit die Abstandflächenregelung auch das Ziel verfolgt, die ausreichende Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke zu sichern und diese gegen eine noch näher heranrückende Bebauung zu schützen. In diesem Urteil hat der Senat weiter ausgeführt, daß bei nachbarschützenden Normen der hier in Frage stehenden Art be-reits die Verletzung durch eine Baugenehmigung zu deren Aufhebung im Nachbarrechtsstreit führt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen von Be-freiungsvoraussetzungen verneint.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen bedurfte es auch keiner Ortsbesichtigung durch den beschließenden Senat. Neben den Lageplänen, Bauzeichnungen und Lichtbildern in den Verwaltungsvorgängen des Bekl. lag dem Senat auch das Protokoll über die Ortsbesichtigung vom 30. September 1987 bei der Beschlußfassung vor.