Baugenehmigung
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Baugenehmigung; Bauvorlagen; Baueinstellungsanordnung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1) Die mit Zugehörigkeitsvermerk der Bauaufsichtsbehörde versehenen Bauvorlagen sind Bestandteil der Baugenehmigung und für die Ermittlung eines Regelungsgehalts verbindlich.
2) Ein die Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten rechtfertigendes Abweichen von den genehmigten Bauvorlagen ist jedenfalls dann gegeben, wenn die veränderte Ausführung des Bauvorhabens so erheblich ist, daß die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer gegen eine Baueinstellungsanordnung des Antragsgegners.
Das Grundstück war mit einem 1891 errichteten Wohngebäude, bestehend aus einem Vorderhaus und einem im September 1994 abgerissenen Seitenflügel, bebaut, dessen rechte Brandwände nach Kriegszerstörungen zur Kreuzung Leber-, Kolonnen-, Cheruskerstraße ausgerichtet waren. Im Juni 1991 beantragte der Rechtsvorgänger der Antragsteller die Baugenehmigung für die "Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Geschäftsräumen als Erweiterung und Instandsetzung des bestehenden Hauses". Das Stadtplanungsamt des Bezirksamtes Schöneberg von Berlin befürwortete den "Brandwandanbau" zur Verbesserung des Erscheinungsbildes des künftigen Stadtplatzes. Mit der Befreiung Nr. 89/92 vom 20. August 1992 wurden u. a. eine GRZ von 0,66, eine GFZ von 4,08, Z 6 für das Vordergebäude und Z 8 für das Seitengebäude zugelassen; Gegenstand der Baugenehmigung Nr. 1036/92 vom selben Tag ist die "Errichtung eines bis zu achtgeschossigen Wohngebäudes (mit Ladennutzung im EG) als Erweiterung des bestehenden Seiten- und Vordergebäudes sowie zu baulichen Änderungen an diesen Gebäuden (einschl. Aufstockung des vorh. Vordergebäudes um ein Vollgeschoß)". Anlagen der Baugenehmigung sind u. a. zwei Baubeschreibungen, ein Lageplan mit Flächenberechnung sowie 14 Blatt Bauzeichnungen.
Den Antrag der Antragsteller vom 25. Mai 1993, den Seitenflügel nach - am 3. Juni 1993 beantragtem - Abriß unter weiterer Erhöhung der Geschoßflächenzahl wieder aufzubauen, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid Nr. 1114/93 vom 23. September 1993 ab, da bei der angestrebten hohen GFZ (5,8) keine genügende Ausstattung an privaten Frei- und Grünflächen auf dem Grundstück mehr gewährleistet sei. Dagegen richtete sich die unter dem Aktenzeichen VG 13 A 255.94 anhängige Klage der Antragsteller. Ein dem Abrißantrag vom 3. Juni 1993 für den Seitenflügel stattgebender Baugenehmigungsentwurf vom 19. Juli 1993 ist nicht abgesandt worden.
Nachdem die Antragsteller am 17. September 1994 den Seitenflügel abgerissen hatten, erließ der Antragsgegner am 23. September 1994 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes von 50.000 DM eine Baueinstellungsanordnung "ab dem Zeitpunkt der Zustellung". Die Antragsteller haben Widerspruch eingelegt und nach Erlaß des Widerspruchsbescheides Klage erhoben (VG 13 A 327.94); ihren Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner abgelehnt.
Die Antragsteller meinen, den Grüneintragungen in den Bauzeichnungen sei ein Aussagewert hinsichtlich des Bestandes des Seitenflügels nicht zu entnehmen. Die Einzeichnung der Außenwände in den Bauzeichnungen mit schwarzer Farbe als Bestand weiche von der Baugenehmigung ab. Die Baugenehmigungsurkunde gehe vor, da die Bauzeichnungen nur eine konkretisierende und erläuternde Funktion hätten. Die Auflage 0.03 der Baugenehmigung sei dahin zu verstehen, daß bei fehlender Standsicherheit der gesamte Seitenflügel abgerissen und wieder aufgebaut werden könne und müsse. Die Zulässigkeit des Abbruchs ergebe sich bereits aus der Baugenehmigung, so daß Vermerke und die interne Nachtragsgenehmigung vom 19. Juli 1993 nur deklaratorische Bedeutung hätten.
II. Die Beschwerde der Antragsteller kann keinen Erfolg haben.
Nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung ist die auf § 69 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln gestützte Anordnung der Baueinstellung rechtmäßig. Auch die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO liegen vor.
Nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln kann die Einstellung der Bauarbeiten angeordnet werden, wenn bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen oder gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß angenommen, daß die Antragsteller mit dem vollständigen Abriß des Seitenflügels von der Baugenehmigung Nr. 1036/92 vom 20. August 1992 abgewichen sind. Dieser Abbruch ist von dem Regelungsgehalt der Baugenehmigung nicht erfaßt.
Die Antragsteller verkennen die Bedeutung der nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln mit dem Bauantrag für die Beurteilung des Bauvorhabens einzureichenden Bauvorlagen, wenn diese bei Erteilung der Baugenehmigung als Anlage beigefügt und mit dem entsprechenden, den Zusammenhang mit der Baugenehmigung verdeutlichenden Vermerk versehen sind (vgl. auch § 62 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln). Der Bauantragsteller, hier der Rechtsvorgänger der Antragsteller, bestimmt mit seinem Genehmigungsantrag und den beigefügten erforderlichen Unterlagen das "Vorhaben" und damit den von der Bauaufsichtsbehörde zu beurteilenden Verfahrensgegenstand; maßgebend ist die Konzeption des Bauherrn, wie sie objektiv den vorgelegten Bauunterlagen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Juli 1980, BRS 35 Nr. 158; Beschluß des Senats vom 26. Februar 1993, BRS 55 Nr. 16 = NVwZ RR 1993, 458). Danach war Prämisse des gesamten Projekts die Erweiterung und Instandsetzung des aus Vorderhaus und Seitenflügel bestehenden Wohngebäudes; dementsprechend regelt die Baugenehmigung Nr. 1036/92 vom 20. August 1992 ausdrücklich die Errichtung eines Wohngebäudes als "Erweiterung des bestehenden Seiten- und Vordergebäudes". Der vollständige Abriß des Seitenflügels war in Vorgesprächen mit dem Voreigentümer abgelehnt worden.
Das fünfgeschossige Vorderhaus und der Seitenflügel mit über 3 m Geschoßhöhe waren prägend für die städtebauliche Eigenart; das gilt auch für die symmetrische Ausgestaltung im Zusammenhang mit dem Nachbargebäude Lstraße 6. Mit Rücksicht auf das Alter der bestehenden Gebäude sollte durch die Nebenbestimmungen 0.03 und 0.04 der Ersatz alter Bauteile durch neue ermöglicht werden, wenn deren Brauchbarkeit für die Standsicherheit des Neubaus nicht nachgewiesen werden kann. Allerdings ist dafür nach der Nebenbestimmung Nr. 2 der Baugenehmigung die vorherige Erteilung einer Nachtragsgenehmigung erforderlich. Entgegen der Auffassung der Antragsteller handelt es sich dabei nicht um eine sich lediglich auf die Tragwerksplanung beziehende übliche Nebenbestimmung (z. B. 0.10), sondern um eine konkret auf die den Ersatz von bestimmten Bauteilen betreffenden Regelungen 0.03 und 0.04 der Baugenehmigung bezogene Nebenbestimmung. Es ging um die für die Standsicherheit des Neubaus im Sinne von § 13 Abs. 1 BauO Bln bedeutsamen Bauteile und nicht um den Seitenflügel als Baukörper und Teil des im Zusammenhang mit dem Vorderhaus im Jahre 1891 errichteten Wohngebäudes.
Mit diesem Regelungsgehalt der Baugenehmigung und der von dem Rechtsvorgänger der Antragsteller durch seinen Bauantrag bestimmten Struktur des Bauvorhabens stehen auch die mit Zugehörigkeitsvermerk der Bauaufsichtsbehörde versehenen Bauvorlagen in Einklang. Diese haben entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht lediglich konkretisierende und erläuternde Bedeutung. Die Bauvorlagen bestimmen Inhalt und Umfang der Baugenehmigung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21. Juni 1993, BRS 55 Nr. 162); sie werden aufgrund des entsprechenden Zugehörigkeitsvermerks der Bauaufsichtsbehörde Bestandteil der Baugenehmigung und sind für die Feststellung ihres Regelungsgehalts von erheblicher Relevanz. Sie bilden mit der Baugenehmigung eine Einheit, wie der Antragsgegner zu Recht hervorgehoben hat. Interne Vermerke und Entwürfe haben dagegen außer Betracht zu bleiben (vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 3. Dezember 1982, BRS 39 Nr. 220); lediglich bei einem - im vorliegenden Fall nicht gegebenen - Widerspruch zwischen der Baugenehmigung und den eingereichten Bauvorlagen ist die in der Baugenehmigung getroffene Regelung maßgebend (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 9. Oktober 1973, BRS 27 Nr. 147; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 1982, BRS 39 Nr. 152).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Eigentümer beabsichtigte, ein Wohngebäude aus dem 19. Jahrhundert abzureißen und das Grundstück neu zu bebauen. Er erhielt eine entsprechende Genehmigung, nicht jedoch für den geplanten Neubau des Seitenflügels mit der angestrebten hohen Geschoßflächenzahl. Nachdem der Eigentümer den Seitenflügel ohne Genehmigung abgerissen hatte, ordnete die Behörde Einstellung der Bauarbeiten an. Die Beschwerde des Eigentümers blieb auch vor dem OVG Berlin erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In seinem Beschluß vom 26. Januar 1995 meinte das Gericht, der Eigentümer habe gegen die Baugenehmigung verstoßen, da auch die gesamten Unterlagen Bestandteil der Baugenehmigung seien. Die Bauvorlagen bestimmten Inhalt und Umfang der Baugenehmigung.