Baugeld
HansOLG Hamburg1 U 162/8716.12.1988GE 1989, 143
Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen vom 1.6.1909, § 1, § 5
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Baugeld; Zweckentfremdung; Darlehenszinsen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Kreditinstitut leistet Beihilfe zur Zweckentfremdung von Baugeld, wenn es aus einem für Bauzwecke bewilligten Kredit im Einverständnis mit dem Bauherrn und Kreditnehmer die fälligen Darlehenszinsen entnimmt, obwohl der schriftliche Kreditvertrag vorsieht, daß die Zinsen vom Bauherrn monatlich zu zahlen sind.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Entscheidungsgründe nicht abgedruckt.