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Baugeld

HansOLG Hamburg1 U 162/8716.12.1988GE 1989, 143

Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen vom 1.6.1909, § 1, § 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Baugeld; Zweckentfremdung; Darlehenszinsen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Kreditinstitut leistet Beihilfe zur Zweckentfremdung von Baugeld, wenn es aus einem für Bauzwecke bewilligten Kredit im Einverständnis mit dem Bauherrn und Kreditnehmer die fälligen Darlehenszinsen entnimmt, obwohl der schriftliche Kreditvertrag vorsieht, daß die Zinsen vom Bauherrn monatlich zu zahlen sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Entscheidungsgründe nicht abgedruckt.