Bauforderungssicherungsgesetz nur für Kreditgeschäfte
BGB § 823 Abs. 2; GSB §§ 1, 5
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Baugeld i.S.d. Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) sind lediglich darlehensweise gewährte Geldbeträge, bei denen sich unmittelbar aus der Gewährung besicherbare Rückzahlungsansprüche ergeben.
2. Öffentliche Fördermittel, die verlorene Zuschüsse darstellen und nur bei Widerruf der Bewilligung wegen nicht zweckgemäßer Mittelverwendung zurückzuerstatten sind, stellen keine Baugelder i.S.d. § 1 Abs. 2 GSB dar. 3. Zum Vorsatz eines GmbH-Geschäftsführers bei der Inanspruchnahme auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, §§ 1, 5 GSB.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen behaupteter zweckwidriger Verwendung von Baugeld i. S. d. Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (im folgenden: GSB). Der Bekl. war Geschäftsführer der Firma (künftig: Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen zwischenzeitlich das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist. Die Gemeinschuldnerin errichtete als Generalunternehmerin ein Seniorenheim in S., deren Bauherren das Ehepaar L. waren. Mit Vertrag vom 26. Oktober 1995 beauftragte die Gemeinschuldnerin die Kl. als Subunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen zu einem Pauschalpreis in Höhe von 410.000 DM.
Den Bauherren L. waren mit Bescheid des Regierungspräsidiums C. Fördermittel in Höhe von bis zu 9.693.000 DM, zweckgebunden für den Neubau des streitgegenständlichen Altenpflegeheimes, bewilligt worden. Die Kl. haben die Ansicht vertreten, die Gemeinschuldnerin habe mit der Zahlung der Eheleute L. Baugeld erhalten und dieses zu-mindest in Höhe der Klageforderung nicht zweckentsprechend verwandt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Kl. steht gegen den Bekl. kein Anspruch auf Zahlung von 167.987,50 DM gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1, 5 GSB, 14 StGB zu, da dieser als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin keine Baugelder, mit denen er Werklohnforderungen der Kl. hätte erfüllen müssen, zweckwidrig verwendet hat (1.). Zudem würde eine Haftung des Bekl. auch daran scheitern, daß er nicht vorsätzlich gegen seine Pflichten nach dem GSB verstoßen hat (2.). 1. Bei den den Bauherren L. vom Freistaat Sachsen und der Bundesrepublik Deutschland gewährten Fördermitteln in Höhe von 9.693.000 DM, die auch zur Begleichung von Werklohnforderungen der Gemeinschuldnerin dienten, handelte es sich nach Ansicht des Senates mangels darlehensweiser Gewährung nicht um Baugeld i. S. d. § 1 Abs. 3 GSB.
Ausweislich des Bewilligungsbescheides des Regierungspräsidiums C. besteht für die gewährten Fördermittel keine Rückzahlungsverpflichtung. Vielmehr stellen sie verlorene Zuschüsse dar, die nur im Fall des Widerrufs der Bewilligung bei nicht zweckgemäßer Mittelverwendung zurückzuerstatten sind. Erst dieser - eventuell entstehende - Rückzahlungsanspruch ist durch die zugunsten des Freistaates Sachsen eingetragene Grundschuld über 9.693.000 DM gesichert.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kl. auch aus Art. 52 Pflegeversicherungsgesetz nicht. In dieser Vorschrift sind vielmehr Finanzhilfen des Bundes für die neuen Länder geregelt, die Investitionen in Pflegeeinrichtungen ermöglichen sollen. Eine Förderung durch Darlehensgewährung ist nicht Gegenstand dieser Regelung.
Zwar sind Baugelder nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 GSB u. a. Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient. Dieser Wortlaut legt es nahe, als Baugeld lediglich solche Geldbeträge anzusehen, die darlehensweise gewährt werden und bei denen sich unmittelbar aus der Gewährung besicherbare Rückzahlungsansprüche des Geldgebers ergeben. Auch die Rechtsprechung ging bisher - soweit ersichtlich vgl. BGH, NJW-RR 1986, 446; NJW-RR 1990, 88, NJW-RR 1996, 976, 977; siehe auch: Hagenloch, Handbuch zum Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen, Düsseldorf, 1991, Rz 21-54 - davon aus, daß lediglich Darlehen Baugeld im Sinne des GSB darstellen.
Dies steht im Einklang mit dem gesetzgeberischen Zweck des GSB. Ziel des Gesetzgebers war sicherzustellen, daß Bauhandwerker mit ihrer Bauhandwerkersicherungshypothek und ihren Bauforderungen nicht wegen des Vorrangs von Grundpfandrechten des Darlehensgebers ausfallen, obwohl sie den Grundstückswert durch ihre, wegen § 946 BGB regelmäßig nicht durch einen Eigentumsvorbehalt sicherbaren, Leistungen erhöht haben (Hagenloch, a.a.O., Rz 4). Es sollte der verbreitete Mißbrauch der zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten eingedämmt werden, daß der Baugeldgeber von der zweckwidrigen Verwendung des grundbuchlich gesicherten Baugeldes im Wege der Zwangsvollstreckung zu Lasten der Bauhandwerker profitieren konnte (vgl. Auszug aus dem Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung der Bauforderung, Begründung zu § 13, bei Hagenloch, a.a.O., S. 212). Diese Baugeldgeber waren aber typischerweise Kreditinstitute oder sonstige Darlehensgeber und nicht die hoheitlich handelnde öffentliche Hand.
Auch Sinn und Zweck des GSB gebieten nicht seine Anwendung auf Geldmittel wie die hier gegenständlichen Fördermittel. Das GSB soll nämlich sicherstellen, dass Bauhandwerker, die durch ihre Bauleistung den Wert eines Grundstückes erhöht haben, ihren Werklohn jedenfalls insoweit erhalten, wie der Eigentümer des Grundstückes für die durch sie geschaffene Werterhöhung Kredit erhalten hat (BGH, BauR 1991, 96, 97). Ein Anspruch der Bauhandwerker auf Geldmittel, die dem Bauherrn unabhängig von ihrer Werkleistung zufließen, ist zur Erreichung dieses Ziels nicht erforderlich. Dies gilt umso mehr, als vorliegend die Haftungsmasse mangels unmittelbarem Rückzahlungsanspruch nicht geschmälert ist. 2. Selbst wenn unterstellt wird, daß die Gemeinschuldnerin Baugeld erhalten hat, ist der Bekl. den Kl. jedenfalls deshalb nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1, 5 GSB zur Bezahlung der Klageforderung verpflichtet, weil die Kl. nicht bewiesen haben, daß der Bekl. Baugeld vorsätzlich zweckwidrig verwandt hat. Ein vorsätzlicher Verstoß wäre gegeben, wenn der gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 1 StGB als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin verantwortliche Bekl. gewußt hätte, daß die empfangenen Gelder durch Grundpfandrechte gesichert waren bzw. einen Verstoß gegen die Verwendungspflicht für diesen Fall billigend in Kauf genommen oder sich zumindest damit abgefunden hätte (BGH, NJW-RR 1989, 1045, 1046). Der Zeuge L. hat nicht bestätigt, daß er dem Bekl. die grundbuchliche Sicherung der auf der Förderung beruhenden möglichen künftigen Ansprüche mitgeteilt hat. Allein aus Übersendung des Bewilligungsbescheides, aus dem die Verpflichtung der Bauherren zur grundbuchlichen Sicherung hervorgeht, an die Gemeinschuldnerin ergibt sich aber nicht, daß der Bekl. auch positive Kenntnis von der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch erlangt hat. Selbst wenn er von dem Eingang des Bewilligungsbescheides bei der Gemeinschuldnerin erfahren haben sollte, ist damit nicht bewiesen, daß er auch von der grundbuchlichen Sicherung Kenntnis erlangt hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Banken pflegen sich für Kredite mit einer Grundschuld zu sichern; für Bauunternehmer besteht nur der eingeschränkte Schutz des § 648 a BGB, wonach der Unternehmer vom Besteller eine Sicherheitsleistung verlangen kann. Sein Eigentum am Material verliert der Unternehmer jedenfalls mit dem Einbau (§ 946 BGB). Der Gesetzgeber hat dies schon früh erkannt und mit dem Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (!) dem Unternehmer weitere Sicherungen einräumen wollen. Der Baugeldgeber sollte nicht zu Lasten des Bauhandwerkers von der zweckwidrigen Verwendung profitieren dürfen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG Dresden hatte in seinem Urteil vom 25. Februar 1999 über die Frage zu entscheiden, ob Baugeld im Sinne dieser Vorschrift auch öffentliche Fördermittel sind. In diesem Fall hätte der Geschäftsführer der Generalunternehmerin persönlich auf Schadensersatz gehaftet, da das GSB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Das OLG Dresden verneinte diese Frage und meinte, aus Wortlaut und Sinn des GSB ergebe sich, daß hiermit nur Kreditgeschäfte gemeint seien. Im übrigen setze das GSB Vorsatz voraus, der hier auch nicht nachgewiesen sei.