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Baueinstellungsverfügung

OVG BerlinOVG 2 S 53.8718.12.1987GE 1988, 311

BauOBln 1985 §§ 55 Abs. 1 , 62 Abs. 6 , 69 Abs. 1 Nr. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Baueinstellungsverfügung; sofortige Vollziehung; Baugrube

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der sofortigen Vollziehung einer Baueinstellungsverfügung, mit der der Aushub einer Baugrube für ein noch nicht genehmigtes Bauvorhaben verhindert werden soll.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 BauO Bln 1985 kann die Einstellung der Bauarbeiten angeordnet werden, wenn die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder zustimmungsbedürftigen Bauvorhabens entgegen den Vorschriften des § 62 Abs. 6 begonnen wurde. § 62 Abs. 6 BauO Bln 1985 bestimmt, daß vor Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Vorhabens, abgesehen von der Einrichtung der Baustelle, nicht begonnen werden darf. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß hervorgehoben, daß das geplante Mehrfamilienhaus mit neun Wohnungen und Tiefgarage ein nach § 55 Abs. 1 BauO Bln 1985 genehmigungsbedürftiges Vorhaben ist, für das keine Baugenehmigung vorlag. Die am 25. Juni 1987 erteilte Abbruchgenehmigung bezieht sich auf den Abriß des früher vorhandenen Einfamilienhauses und betrifft nicht das geplante Bauvorhaben, mit dessen Ausführung durch das im Juni 1987 erfolgte Ausheben der Baugrube begonnen worden ist.

Im Gegensatz zur Beseitigungsverfügung nach § 70 BauO Bln 1985 genügt für die Einstellungsverfügung nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 BauO Bln 1985 ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtlichen Verfahrensvorschriften - hier § 55 Abs. 1, § 62 Abs. 6 BauO Bln 1985 - (formelle Illegalität). Die materielle Legalität eines Bauvorhabens ist unabhängig vom Grade ihrer Offensichtlichkeit erst im Baugenehmigungsverfahren, nicht aber schon im Verfahren der Baueinstellung nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 BauO Bln 1985 zu prüfen (Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, BauO Bln 1985, 4. Aufl. 1986, § 69 Rnr. 2 m. w. Nachw.). Der Baugrubenaushub als unselbständige Maßnahme folgt den für das eigentliche Bauvorhaben geltenden Verfahrensvorschriften. Nur als selbständiges Vorhaben kann er als eine Abgrabung nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln 1985 genehmigungsfrei sein.

Der Antragsgegner hat sein Ermessen bei Erlaß der Baueinstellungsverfügung nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 BauO Bln 1985 fehlerfrei gemäß § 49 VwVfG und § 114 VwGO aus-geübt, insbesondere nicht willkürlich gehandelt. Im Zeitpunkt des Baugrubenaushubs lag noch nicht einmal die Abbruchgenehmigung für das bestehende Gebäude vor; die Baugenehmigung selbst für das geplante Vorhaben wurde der Antragstellerin erst zweieinhalb Monate später ausgehändigt. Die Maßnahme des Antragsgegners ist auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Wenn die Antragstellerin Abbrucharbeiten und Baugrubenaushub "zur Arbeitserleichterung" verbinden wollte, war es ihr un-benommen, insoweit rechtzeitig eine Teilbaugenehmigung für den Aushub der Bau-grube bei dem Antragsgegner zu beantragen. § 63 Abs. 1 BauO Bln 1985 sieht ausdrücklich vor, daß dann, wenn ein Bauantrag eingereicht ist, der Beginn der Bauar-beiten für die Baugrube auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden kann (Teilbaugenehmigung).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß weiter mit Recht ausgeführt, daß auch die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Stillegungsverfügung vorgelegen haben, weil anders der Vorschrift des § 62 Abs. 6 BauO Bln 1985, wonach vor Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Vorhabens, abgesehen von der Einrichtung der Baustelle, nicht begonnen werden darf, kaum Geltung verschafft werden kann. Es besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baueinstellungsverfügung; denn diese würde ihren Zweck nicht erreichen können, wenn es der Bauherr in der Hand hätte, durch Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs die bauliche Anlage ohne vorherige Baugenehmigung und damit ohne die erforderliche behördliche Prüfung zu errichten, obwohl diese Anlage möglicherweise dem materiellen Baurecht widerspricht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.9.1970, BRS 23 Nr. 204; Förster u. a., a.a.O., § 69 Rnr. 9). Regelmäßig und so auch im vor liegenden Fall wird ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann Erfolg haben können, wenn aufgrund summarischer Prüfung die Baueinstellung offenbar zu Unrecht angeordnet worden ist und der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach begründet ist, insbesondere die Behörde ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Das könnte der Fall sein, wenn die Behörde offensichtlich zu Unrecht von einer Genehmigungspflicht des Bauvorhabens ausgegangen ist oder verkannt hat, daß bereits eine Baugenehmigung dafür vorliegt. Zutreffend wird darauf hingewiesen (Simon, Bayerische Bauordnung, Stand: September 1986, Art. 81 Rnr. 13, S. 15 f.), daß es für den offensichtlichen Erfolg des Rechtsbehelfs nicht ausreicht, wenn der Bauherr vorbringt, das Bauvorhaben sei mit den materiell-rechtlichen Vorschriften des öffentlichen Baurechts vereinbar oder - wie hier - der Baubeginn diene der Arbeitserleichterung. Es müssen vielmehr Gründe hinzu kommen, aus denen sich gerade die Rechtswidrigkeit der Baueinstellungsverfügung ergibt.