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Baueinstellungsanordnung

OVG BerlinOVG 2 S 29.9423.12.1994GE 1995, 503

BauGB § 144 Abs. 1 Nr.1 ; BauOBln § 69 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Baueinstellungsanordnung; Sanierungsgebiet

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Rechtmäßigkeit einer Baueinstellungsanordnung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln kann die Einstellung der Bauarbeiten angeordnet werden, wenn bei der Ausführung eines Bauvorhabens gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird. Zu diesen Vorschriften gehört insbesondere auch die Bestimmung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wonach im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen der schriftlichen Genehmigung bedürfen (vgl. Beschluß des Senats vom 13. November 1987 - OVG 2 S 48.87 -). Das Genehmigungserfordernis im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet erfüllt eine entsprechende Aufgabe wie die Veränderungssperre im allgemeinen Städtebaurecht.

Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen zutreffend dargelegt, daß die Installation der Heizungsrohre und der Heizkörper in dem Mietwohnhaus des Antragstellers zwar keiner bauaufsichtlichen, wohl aber einer sanierungsrechtlichen Genehmigung bedurfte. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Antragsteller hat die Modernisierungsarbeiten ohne jede Genehmigung begonnen, obwohl die Neunte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 21. September 1993 (GVBl. S. 403) in § 3 ausdrücklich auf die Anwendbarkeit des § 144 BauGB hinweist. Der Verstoß des Antragstellers gegen das Genehmigungserfordernis des § 144 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 BauGB berechtigte die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln (vgl. Krautzberger, BauGB, 4. Auflage 1994, § 145 Rdn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990, UPR 1991, 313 = NVwZ 1991, 284, 285). Es spricht vieles dafür, daß wie bei einer Baueinstellungsanordnung für den Fall des Fehlens einer erforderlichen Baugenehmigung (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 BauO Bln) die Baueinstellungsanordnung und deren sofortige Vollziehung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bei fehlender Genehmigung insbesondere dazu dient, die Einhaltung der Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu sichern und damit zu erreichen, daß bauliche Maßnahmen erst begonnen werden, wenn durch die zuständige Stelle festgestellt ist, daß das Vorhaben den Sanierungszielen nicht widerspricht. Das ist hier nachträglich durch die zur Erledigung des Verfahrens führende Sanierungsgenehmigung vom 8. September 1994 geschehen, nachdem der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hatte. Die Anordnung der Bauaufsichtsbehörde vom 28. Juni 1994 war zutreffend auch mit dem Verstoß gegen § 144 Abs. 1 BauGB begründet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Installation von Heizungsrohren und Heizkörpern ist eine bauaufsichtliche Genehmigung nicht erforderlich. Der Eigentümer hat allerdings darauf zu achten, ob das Wohnhaus in einem Sanierungsgebiet liegt, da dann eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Eigentümer, der dies nicht beachtet hat, wurde deshalb durch Beschluß des OVG Berlin vom 23. Dezember 1994 zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt. Ihm war zwar auf späteren Antrag hin die Sanierungsgenehmigung erteilt worden; bis dahin war sein Vorhaben jedoch rechtswidrig.