Bauaufsichtliche Gebühr für Befreiung vom festgesetzten Nutzungsmaß
VwGO Tarifstelle 6343 lit. c
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bauaufsichtliche Gebühr für Befreiung vom festgesetzten Nutzungsmaß; Tarifstelle 6343 c des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührenordnung
Leitsatz
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Die Berechnung der Befreiungsgebühr für die Überschreitung der zulässige Geschoßfläche nach Tarifstelle 6343 c Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührenordnung mit 64 DM/m2 ist nach dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip nicht zu beanstanden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen einen Bescheid, mit dem sie zu Befreiungsgebühren für den Dachgeschoßausbau herangezogen werden.
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Mietwohnhaus bebauten Grundstücks G.-Str. in Berlin-Wilmersdorf.
Mit Bescheid vom 30. Januar 1996 erteilte das Bezirksamt Wilmersdorf von Berlin auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 BauGB-MaßnG die Baugenehmigung zum Dachausbau mit zwei Wohneinheiten. Mit Bescheid vom selben Tage zog es die Antragsteller auf der Grundlage der Tarifstelle 6301 zur Verwaltungsgebührenordnung - VGebO - zu einer Gebühr von 1.900 DM heran.
Im Januar 1999 beantragten die Antragsteller die Verlängerung der Baugenehmigung, die ihnen mit Bescheid vom 24. Februar 1999 gewährt wurde. Mit Bescheid vom selben Tage wurde ihnen antragsgemäß die Befreiung für die Überschreitung der GFZ von 3,34 auf 3,67 erteilt.
Mit Bescheid vom 26. Februar 1999 zog das Bezirksamt Wilmersdorf von Berlin die Antragsteller für die Befreiung zu einer Gebühr in Höhe von 19.827,20 DM auf der Grundlage der Tarifstelle 6343 lit. c) der VGebO heran.
Hiergegen erhoben die Antragsteller am 11. März 1999 Widerspruch. (...)
II. Der gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulässige Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides, soweit hierin eine 2.810,13 DM übersteigende Gebühr festgesetzt worden ist.
1. Nach der Tarifstelle 6343 c Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührenordnung vom 27. Juni 1972, mehrfach geändert (zuletzt durch Verordnung vom 10. Oktober 1997 - GVBI. S. 524), berechnet sich die Gebühr für eine Befreiung vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung bei Überschreitung der zulässigen Geschoßflächenzahl (GFZ) nach den Quadratmetern zusätzlicher Geschoßfläche mit je 64 DM, mindestens mit 1.000 DM. Dieser Gebührenmaßstab ist unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden. Denn die vom Bebauungsplan an sich nicht vorgesehene Nutzungsmaßüberschreitung bringt dem Bauherrn einen Vorteil, der bei einem eher unterdurchschnittlichen Nutzwert von 6 DM/m2 (etwa Miete, Pacht) einem Jahresnutzwert von 72 DM entspricht. Angesichts dessen sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Maßstab von 64 DM/m2 - unabhängig von der Nutzungsart und unabhängig von der Dauer der Nutzung - das Äquivalent des Vorteils für den Bauherrn übersteigt, geschweige denn unverhältnismäßig ist. Eine Befreiungsgebühr, die ausschließlich nach diesem Maßstab zu berechnen wäre, wäre also gebührenrechtlich unbedenklich.
2. Allerdings hat der Berliner Verordnungsgeber in der "Anmerkung" zu dieser Tarifstelle eine Kappungsgrenze eingeführt und damit - unabhängig von der Interpretation dieser Anmerkung im einzelnen - zum Ausdruck gebracht, daß unter bestimmten Voraussetzungen eine niedrigere Befreiungsgebühr gefordert werden soll als diejenige, die sich aus dem Wert von 64 DM/m2 ergibt. Dies gilt nach Satz 1 der Anmerkung für solche Gebühren, die nach dieser Berechnung den Mindestbetrag von 1.000 DM überschreiten; Bezugsgröße sind "die Gebühren für die Genehmigung des Bauvorhabens nach Tarifstelle 6301". (wird ausgeführt)
3. Im vorliegenden Fall berechnet sich die Kappungsgrenze nach den Sätzen 2 und 3 der Anmerkung nach dem umbauten Raum mit 1.170,89 m3 x 600 DM, also 702.534 DM; von diesem fiktiven Neubauwert sind gemäß Tarifstelle 6301 0,4 v. H. anzusetzen; daraus ergibt sich eine Kappungsgrenze von 2.810,13 DM. Angesichts dessen hat die Kammer ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des diesen Betrag überschreitenden Teils der vom Antragsgegner festgesetzten Befreiungsgebühr in Höhe von 19.827 DM.
Leitsatz
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Gebühren, die in Wahrheit eine verkappte Bausteuer sind (GE 2003, 168), wären unzulässig. Für Befreiungsgebühren kann sich die Verwaltung bisher auf die die Zulässigkeit bejahende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte berufen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eigentümer beantragten die Genehmigung zum Dachausbau und erhielten eine Befreiung für die Überschreitung der Geschoßflächenzahl. Für die Baugenehmigung wurde eine Gebühr von 1.900 DM festgesetzt und für die Befreiung von der GFZ eine Gebühr von über 19.000 DM.
Der Beschluß
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Mit Beschluß vom 26. August 1999 hielt das Verwaltungsgericht Berlin die Befreiungsgebühr für grundsätzlich rechtmäßig; lediglich wegen der Kappungsgrenze zur Tarifstelle rechnete das Verwaltungsgericht anders und ermäßigte die Befreiungsgebühr. Im Grundsatz sei aber das Äquivalenzprinzip nicht verletzt, da die Gebühr nach den Quadratmetern zusätzlicher Geschoßfläche mit 64 DM pro Quadratmeter nicht unangemessen hoch sei. Schließlich sei der Jahresnutzwert für diese zusätzlichen Flächen eher höher zu veranschlagen, so daß die Gebühr das Äquivalent des Vorteils nicht übersteige.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts stellt lediglich auf die Vorteile für den Bauherrn ab, die sich aus einer Vergrößerung der Nutzfläche ergeben. Zwar wird bei der Berechnung allein auf den Jahresnutzwert, zum Beispiel erzielbare Miete abgestellt, wobei diese Brutto = Nettorechnung alle Ausgaben einschließlich der Instandhaltungskosten außer acht läßt. Da es sich hierbei aber nur um eine Berechnung für ein Jahr handelt und die Nutzungsdauer weitaus größer ist, wird das Äquivalenzprinzip gewahrt, da die Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen für den Antragsteller steht (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn. 44 zu § 1). Allerdings muß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 20 GG) beachtet werden; das Äquivalenzprinzip ist nur eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes (Driehaus, Rn. 48 zu § 4). Die Höhe der Gebühr als Gegenleistung hängt ab von Art und Umfang der besonderen Leistung bzw. von der konkreten Inanspruchnahme durch den Antragsteller (Driehaus a. a. O.), mit anderen Worten: Die Befreiungsgebühr setzt einen Ausnahmetatbestand voraus, bei dem öffentliche Interessen der Einhaltung von Bauvorschriften nicht entgegenstehen. Wenn dagegen die Befreiungsgebühr im Regelfall anfällt, weil es Baublöcke gibt, "in denen seit mehr als drei Jahrzehnten keine einzige Baugenehmigung ohne Befreiung erteilt worden ist" (Groth/Aschmann GE 2003, 168), liegt nicht mehr eine zulässige Gebühr, sondern eine unzulässige Steuer vor. Eine solche Befreiungsgebühr als Regelfall verstößt gegen das Prinzip der Erforderlichkeit (Maunz-Dürig, Rn. 75 zu Art. 20 GG), nämlich der Einhaltung von Bauvorschriften, und dient allein dem fiskalischen Geldbeschaffungsinteresse, das mit Steuern zu verwirklichen ist.