Bauabzugssteuer
EStG §§ 48, 48 b
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Schlagwörter zur Erschließung
Bauabzugssteuer; Anspruch auf Erteilung der Freistellungsbescheinigung; einstweiliges Verfahren
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Versagung einer Freistellungsbescheinigung bei der Bauabzugsbesteuerung ist nur dann verhältnismäßig, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen den Schluß zuläßt, daß er nicht gewillt ist, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und den Steuergesetzen Folge zu leisten.
2. Zur Erteilung einer Freistellungsbescheinigung, wenn zweifelhaft ist, ob die erbrachten Leistungen Bauleistungen i. S. d. § 48 Abs. 1 EStG sind (einstweiliges Verfahren).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin (Finanzamt) eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG, weil einige ihrer Kunden die Auffassung vertreten, die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen seien als Bauleistungen einzustufen, weshalb sie von der Antragstellerin Freistellungsbescheinigungen verlangt haben. Die Antragsgegnerin hat eine Freistellungsbescheinigung abgelehnt, weil die Antragstellerin angemeldete bzw. festgesetzte und fällige Steuern überwiegend nur als Reaktion auf Vollstreckungsmaßnahmen zahle und immer wieder Vollstreckungsverfahren hervorrufe; außerdem sei die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur pünktlichen Abgabe der Steuererklärungen nicht nachgekommen. Über den hiergegen eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden. Nunmehr begehrt die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung, die sie unbedingt für die Fortsetzung ihres Gewerbebetriebs benötige, weil Auftraggeber die Erteilung von Aufträgen vom Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung abhängig machten. Im übrigen seien die durch das Bauabzugssteuergesetz zu sichernden Ansprüche nicht gefährdet. Die Antragstellerin sei ihren Anzeigenpflichten nach § 138 AO ebenso nachgekommen wie ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 90 AO. Steuern seien jeweils angemeldet, wenn auch verspätet gezahlt worden, was auf wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der derzeitigen Wirtschaftslage beruhe, teilweise auch von der Antragsgegnerin verschuldet worden sei, weil mehrfach Umsatzsteuerguthaben über längere Zeiträume nicht ausbezahlt worden seien, andererseits aber angemeldete Steuerbeträge aus Lohn- und Umsatzsteuer fristgerecht vom Finanzamt angefordert würden. Der Antrag hatte insoweit Erfolg, als das Finanzamt eine beschränkte Freistellungsbescheinigung ausstellen muß.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, daß die Entscheidung eilbedürftig ist. Denn aus den von ihr vorgelegten Schreiben verschiedener Auftraggeber ergibt sich, daß diese zukünftig Aufträge nur noch an solche Unternehmen vergeben werden, die eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt haben. Dementsprechend würde die Antragstellerin keine Aufträge mehr erhalten, wenn sie eine solche Freistellungsbescheinigung nicht rechtzeitig vorlegen kann.
Aufgrund der Regelung des § 48 b EStG hat die Antragstellerin auch einen Anspruch auf Erteilung der Freistellungsbescheinigung. Nach § 48 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - hat das Finanzamt eine solche Freistellungsbescheinigung zu erteilen, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Daß der Leistende tatsächlich Bauleistungen im Sinne des § 48 EStG erbringt, ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht erforderlich. Es genügt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Freistellungsbescheinigung geltend macht, etwa indem er glaubhaft vorträgt, daß verschiedene Geschäftspartner die Erteilung eines Auftrags von der Vorlage der Freistellungsbescheinigung abhängig machen. Dies hat die Antragstellerin vorliegend getan.
Eine Gefährdung des Steueranspruchs kommt nach Satz 2 dieser Vorschrift insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende
1. Anzeigepflichten nach § 138 der AO nicht erfüllt,
2. seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 der AO nicht nachkommt oder
3. den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringt.
Diese drei Punkte spielen im vorliegenden Fall, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, keine Rolle. Aufgrund der Verwendung des Wortes insbesondere durch den Gesetzgeber ergibt sich jedoch, daß die zu sichernden Steueransprüche auch aus anderen Gründen gefährdet erscheinen können. Hier kommt insbesondere in Betracht, daß der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur fristgemäßen Abgabe der Steuererklärungen nicht nachkommt und seine Steuerschulden nicht fristgerecht bezahlt. Wie von der Antragstellerin eingeräumt, ist der insofern von dem Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid vorgetragene Sachverhalt richtig.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners rechtfertigen diese Umstände die von ihm vorgenommene Versagung der Freistellungsbescheinigung jedoch nicht, da dies gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip dürfen die von einer Behörde ergriffenen Maßnahmen im Verhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlaß und zu dem zu erreichenden Ziel nicht unangemessen sein. Insofern sind im vorliegenden Zusammenhang der Sinn und Zweck der Regelungen über die Bauabzugssteuer sowie die Tragweite einer Versagung der Freistellungsbescheinigung zu berücksichtigen. Wie sich aus den verschiedenen Gesetzesmaterialien (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4658 vom 16. November 2000, 14/6071 vom 16. Mai 2001 und dem BMF-Schreiben vom 1. November 2001, BStBl. I 2001, S. 804) ergibt, sollte mit dem Gesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267 ff.), durch das die hier anzuwendenden Vorschriften geschaffen wurden, insbesondere der Zweck verfolgt werden, illegale Bautätigkeiten in Deutschland einzudämmen. Bereits insofern erscheint es grundsätzlich unzulässig, die vom Gesetzgeber durch dieses Gesetz der Finanzbehörde eingeräumte Möglichkeit, eine Freistellungsbescheinigung zu versagen, dazu zu benutzen, Steuerschulden einzutreiben. Insbesondere ist im vorliegenden Zusammenhang aber die Tragweite einer Versagung der Freistellungsbescheinigung zu berücksichtigen. Wie sich aus dem glaubhaften Vortrag der Antragstellerin ergibt, würde die Versagung einer Freistellungsbescheinigung im vorliegenden Fall dem Entzug einer Gewerbeerlaubnis gleichkommen: Die Antragstellerin hätte keine Möglichkeit mehr, - legale - Bauaufträge zu erhalten. Sie müßte ihren Betrieb letztendlich einstellen. Damit kommt die Versagung einer Freistellungsbescheinigung im wirtschaftlichen Ergebnis einem Entzug der Gewerbeerlaubnis gleich (Art. 14 GG). Wegen dieser schwerwiegenden Auswirkung ist die Versagung der Freistellungsbescheinigung nur dann verhältnismäßig, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen den Schluß zuläßt, daß er nicht gewillt ist, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und den Steuergesetzen Folge zu leisten. Nur wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen die Feststellung rechtfertigt, daß er nicht gewillt ist, die Steuergesetze einzuhalten, darf ihm deswegen die Freistellungsbescheinigung versagt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
Die von dem Antragsgegner offenbar vertretene Auffassung, seine Einschätzung, daß der Steueranspruch gefährdet erscheine, unterliege nicht der gerichtlichen Überprüfung, entspricht nicht dem Gesetz, da insofern der Behörde allenfalls ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist.
Das Gericht hat davon abgesehen, den Antragsgegner lediglich dazu zu verpflichten, der Antragstellerin eine vorläufige Freistellungsbescheinigung zu erteilen, die nur bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung gilt. Denn eine solche Freistellungsbescheinigung würde wirtschaftlich keinen Sinn ergeben, weil nach der Überzeugung des Gerichts keiner der Geschäftspartner der Antragstellerin dieser aufgrund einer solchen Freistellungsbescheinigung einen Auftrag erteilen würde. Jeder Auftraggeber müßte in solchem Fall nämlich damit rechnen, daß die betreffende Freistellungsbescheinigung bei einer späteren Zurückweisung des Einspruchs aufgehoben wird und er - ggf. nachträglich - die Bauabzugssteuer einbehalten und abführen muß. Das Gericht hat deshalb dem Antragsgegner aufgegeben, der Antragstellerin eine endgültige Freistellungsbescheinigung zu erteilen, die lediglich unter den Voraussetzungen der §§ 130 und 131 AO widerufen und zurückgenommen werden kann.
Um dem vorläufigen Charakter einer einstweiligen Anordnung soweit wie möglich gerecht zu werden, hat das Gericht jedoch die zu erteilende Freistellungsbescheinigung auf den Zeitraum von neun Monaten beschränkt.
Um weiteren Schaden von der Antragstellerin abzuwenden, muß der Antragsgegner die Freistellungsbescheinigung ohne schuldhafte Verzögerung erteilen. Insofern ist zu berücksichtigen, daß das Gericht den Zeitpunkt, zu dem der Beschluß ergeht, bereits schriftlich angekündigt hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Finanzamt darf einem Handwerker eine Freistellungsbescheinigung zur Vermeidung der Bauabzugssteuer nur dann versagen, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen den Schluß zuläßt, daß er keinesfalls gewillt ist, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Firma hatte eine Freistellungsbescheinigung beantragt, weil Kunden ohne Vorlage der Freistellungsbescheinigung keine Aufträge mehr erteilen wollten. Das Finanzamt hatte die Freistellungsbescheinigung versagt, weil die Firma Lohn- und Umsatzsteuer unpünktlich zahlte. Daraufhin versuchte die Firma - mit Erfolg - das Finanzamt durch einstweilige Anordnung zum Ausstellen einer Freistellungsbescheinigung zu zwingen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Finanzgericht Berlin erkannte in einem Beschluß vom 21. Dezember 2001 Eilbedürftigkeit an und entschied in der Sache, daß Sinn und Zweck der Regelung über die Bauabzugssteuer es gebiete, daß das Finanzamt auch die Tragweite einer Versagung der Freistellungsbescheinigung berücksichtigen müsse. Wegen der schwerwiegenden Auswirkungen sei die Versagung einer Freistellungsbescheinigung nur dann verhältnismäßig, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen den Schluß zulasse, daß er nicht gewillt sei, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und den Steuergesetzen Folge zu leisten.
Diese Voraussetzungen verneinte das Gericht im vorliegenden Fall. Zwar war es unstrittig, daß Lohn- und Umsatzsteuer teilweise verspätet gezahlt wurden, aber das Unternehmen hatte sie jedenfalls regelmäßig angemeldet.