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Bareinzahlung auf Konto des Vermieters bewirkt keine Erfüllung

AG Tiergarten5 C 118/8704.05.1987GE 1987, 883

§ 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 362 Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bareinzahlung auf Konto des Vermieters bewirkt keine Erfüllung; Mietzinszahlung; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Zahlungsverzuges; Unwirksamwerden; Befriedigung; Erfüllungswirkung; Überweisung; Bareinzahlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kündigung wird nach § 554 II Nr. 2 BGB nur unwirksam, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage der gesamte Rückstand getilgt wird. Dazu muß der Betrag dem Konto des Vermieters fristgerecht gutgeschrieben werden. Das gilt auch für Bareinzahlungen bei Bank und Post.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. war berechtigt, die Leistungen der Bekl., die keine Tilgungsbestimmung trafen, einseitig zu verrechnen. Das gilt insbesondere für die Zahlung vom 23.4.1987 über 900,-- DM. Hierbei ergibt sich auch nicht aus den Umständen, wofür die Leistung sein sollte. Damit steht für Februar 1987 noch ein Restbetrag von 37,16 DM und für März 1987 ein Restbetrag von 462,06 DM offen. Der Kl. kann somit noch 499,22 DM nebst Zinsen verlangen.

Auf die im Termin überreichten Einzahlungsbelege kommt es nicht an. Der Beleg vom 4.5.1987 betrifft ohnehin die Maimiete. Bezüglich der Zahlung vom 30.4.1987 hätten die Bekl. grundsätzlich einen Rückforderungsanspruch und damit einen aufrechenbaren Gegenanspruch für andere Mietrückstände, da die Miete für April 1987 schon durch die Überweisung von 900,-- DM getilgt worden ist. Dies würde jedoch voraussetzen, daß der Betrag von 460, - DM dem Konto des Kl. tatsächlich gutgeschrieben worden ist. Das ist jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht der Fall gewesen, wie sich schon aus den Daten ergibt. Der 1. Mai war ein Feiertag, der 2. Mai ein Sonnabend und der 3. Mai ein Sonntag, also Tage, an denen der Bankverkehr ruht. Die Bekl. sind somit antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen.

Das gilt auch für den Räumungsanspruch des Kl. Unabhängig von der Kündigung vom 20.2.1987 ist das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 16.3.1987 beendet. Zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung bestanden Mietrückstände im wesentlichen für Februar und März 1987 in voller Höhe. Dieser Mietrückstand ist nicht innerhalb der Schonfrist des § 554 BGB getilgt worden. Die Klageschrift ist den Bekl. am 31.3.1987 zugestellt. Bis zum 30.4.1987 sind nicht sämtliche bis dahin entstandenen Mietrückstände getilgt worden. Die Einzahlung vom 30.4.1987 ist nicht zu Gunsten der Bekl. dabei zu berücksichtigen. Die Kündigung wird nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 nur dann wirksam, wenn der Vermieter befriedigt wird. Befriedigung heißt Tilgung der Schuld; bei einer Überweisung tritt die Erfüllung erst mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ein (BGH 6, 122; 58, 109). Die Regelung über die Verlustgefahr in § 270 BGB ist dabei unerheblich, so daß für § 554 BGB es nicht ausreicht, wenn der Mieter die Überweisung lediglich veranlaßt. Nicht ausreichend ist auch die Einzahlung auf das Konto des Gläubigers, da auch hier dem Gläubiger der Betrag noch nicht gutgeschrieben ist und somit keine Erfüllung eingetreten ist (MüKo Voelskow, § 554 Rdnr. 23; a. A. die wohl h. M.; vgl. Palandt-Putzo, 46 Aufl. Anm. 3 a zu § 554 BGB).

Die Bekl. sind damit zur Räumung verpflichtet.