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Bareinzahlung auf Konto des Vermieters bewirkt keine Erfüllung

AG Tiergarten5 C 118/8704.05.1987GE 1987, 883

§ 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 362 Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bareinzahlung auf Konto des Vermieters bewirkt keine Erfüllung; Mietzinszahlung; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Zahlungsverzuges, Unwirksamwerden; Befriedigung, Erfüllungswirkung; Überweisung; Bareinzahlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kündigung wird nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur unwirksam, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage der gesamte Rückstand getilgt wird. Dazu muß der Betrag dem Konto des Vermieters fristgerecht gutgeschrieben werden. Das gilt auch für Bareinzahlungen bei Bank und Post.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kündigung wird nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 nur dann unwirksam, wenn der Vermieter befriedigt wird. Befriedigung heißt Tilgung der Schuld; bei einer Überweisung tritt die Erfüllung erst mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ein (BGH 6, 122; 58, 109). Nicht ausreichend ist die Einzahlung auf das Konto des Gläubigers, da hier dem Gläubiger der Betrag noch nicht gutgeschrieben ist und somit keine Erfüllung eingetreten ist (MüKo-Voelskow, § 554 Rdnr. 23; a.A. die wohl h.M.; vgl. Palandt-Putzo, 46. Aufl. Anm. 3 a zu § 554 BGB).

Bareinzahlung auf Konto des Vermieters bewirkt keine Erfüllung — AG Tiergarten 5 C 118/87 — vera