Bareinzahlung auf Konto des Vermieters bewirkt keine Erfüllung
§ 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 362 Abs. 1 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bareinzahlung auf Konto des Vermieters bewirkt keine Erfüllung; Mietzinszahlung; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Zahlungsverzuges, Unwirksamwerden; Befriedigung, Erfüllungswirkung; Überweisung; Bareinzahlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kündigung wird nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur unwirksam, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage der gesamte Rückstand getilgt wird. Dazu muß der Betrag dem Konto des Vermieters fristgerecht gutgeschrieben werden. Das gilt auch für Bareinzahlungen bei Bank und Post.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigung wird nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 nur dann unwirksam, wenn der Vermieter befriedigt wird. Befriedigung heißt Tilgung der Schuld; bei einer Überweisung tritt die Erfüllung erst mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ein (BGH 6, 122; 58, 109). Nicht ausreichend ist die Einzahlung auf das Konto des Gläubigers, da hier dem Gläubiger der Betrag noch nicht gutgeschrieben ist und somit keine Erfüllung eingetreten ist (MüKo-Voelskow, § 554 Rdnr. 23; a.A. die wohl h.M.; vgl. Palandt-Putzo, 46. Aufl. Anm. 3 a zu § 554 BGB).