veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Balkonverglasung

BayObLG2Z BR 123/9704.12.1997WuM 1998, 117

WEG §§ 14, 15, 22; BGB § 1004

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Balkonverglasung; Rechtsvorgänger; Handlungsstörer; Beseitigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers eine bauliche Veränderung vorgenommen, ist der Wohnungseigentümer nur verpflichtet, die Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf Kosten der übrigen Wohnungseigentümer zu dulden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

c) Der Eigentümerbeschluß v. 21.7.1992 hat seine Grundlage in § 15 Abs. 2 WEG. Danach können die Wohnungseigentümer, soweit eine Vereinbarung nicht entgegensteht, durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen. Jeder Wohnungseigentümer kann einen dem Mehrheitsbeschluß entsprechenden Gebrauch verlangen (§ 15 Abs. 3 WEG). Entspricht eine Balkonverglasung nicht den Vorgaben des Eigentümerbeschlusses v. 21.7.1992, kann jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich deren Beseitigung und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG; vgl. BayObLG WM 1996, 487). Ein derartiger, mit dem Hauptantrag geltend gemachter Anspruch der Ast. besteht jedoch gegen den Ag. nicht. Denn dieser hat die bauliche Veränderung in Form der Balkonverglasung nicht selbst vorgenommen; er ist damit nicht Handlungsstörer. Vielmehr wurde der Balkon von seinem Rechtsvorgänger verglast. In diesem Fall ist der Ag. nur verpflichtet, die Beseitigung der Balkonverglasung und die Wiederherstellung des früheren Zustands der Wohnungseigentümer auf deren Kosten zu dulden (KG NJW-RR 1991, 1421 [= WM 1991, 516]). Ob die Ast. die Kosten einer derartigen Maßnahme von dem Rechtsvorgänger des Ag. unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen können (s. dazu KG a. a. O. S. 1422 [= WM a. a. O.]), braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Hilfsantrag der Ast. ist damit mit Ausnahme der verlangten Verpflichtung des Ag., die Kosten der Beseitigung und Wiederherstellung zu tragen, begründet. Die Entscheidung des LG wird entsprechend abgeändert.