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Balkon - Anbringung eines Rankgitters/Blumenkastens

AG Schöneberg6 C 360/8519.08.1985MM 1985, 277

§ 535 BGB; § 9 AGBG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Balkon - Anbringung eines Rankgitters/Blumenkastens; Rolladen; Mietvertrag - Umfang der Gebrauchsgewährung; vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache; Gebrauch der Mietsache; Balkon; Blumenkästen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter darf auf seinem Balkon ein Rankgitter aus Holz anbringen, wenn dadurch der optische Gesamteindruck der entsprechenden Gebäudeseite nicht beeinträchtigt wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. hat sich mit der Anbringung des Holzgitters im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung gehalten. Das Recht des Vermieters, das äußere Erscheinungsbild der Frontseite seines Hauses zu bestimmen, findet seine Grenze am Recht des Mieters, die ihm überlassenen Räume und Gebäudeteile nach seinem Geschmack herzurichten und auszustatten. Der Ansicht des Kl., wenn jeder Mieter ein Holzgitter an seinem Balkon anbringe, würde die Front des Hauses erheblich verunstaltet werden, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Derartige Gitter beeinträchtigen den optischen Gesamteindruck der Frontseite des Gebäudes nicht. Im Sommer geben sie dem Gebäude sogar ein besonders freundliches Gepräge.

Zu Unrecht leitet der Kl. aus § 9 Nr. 1 des Mietvertrages her, daß die Anbringung des Gitters der Genehmigung des Vermieters bedürfe. Mit einem Rolladen kann das Gitter nicht verglichen werden. Ein Rolladen kann in der Tat - anders als ein Rankgitter - den Gesamteindruck der Frontseite beeinträchtigen. Das Erfordernis der schriftlichen Erlaubnis des Vermieters zur Anbringung von Blumenkästen bezieht sich nach Auffassung des Gerichts nur auf die Anbringung von Blumenkästen an den Fenstern. Sollte § 9 Nr. 1 des Mietvertrages so gemeint sein, daß auch für die Aufstellung von Blumenkästen in den Metallaufsätzen der Balkonbrüstungen die Erlaubnis des Vermieters erforderlich sei, dann wäre die Bestimmung nach § 9 AGBG unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ist auf der Balkonbrüstung ein zur Aufnahme von Blumenkästen bestimmter Aufsatz vorhanden, dann darf der Mieter auch ohne Erlaubnis des Vermieters Blumenkästen in diesen Aufsatz stellen. Es ist eine typische Art des Gebrauchs eines Balkons, Blumenkästen aufzustellen. Der Mieter ist nicht verpflichtet, für diese Art der Nutzung des Balkons eine zusätzliche Vergütung zu zahlen. Bedarf aber das Aufstellen von Blumenkästen keiner Erlaubnis des Vermieters, dann entfällt die Voraussetzung des Schlusses, den der Kl. zieht ("wenn schon zur Aufstellung von Blumenkästen eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist, dann muß erst recht die Erlaubnis zur Anbringung von Rankgittern erforderlich sein").

Die Behauptung des Kl, bei Sturm könne das Gitter aus seiner Verankerung gerissen werden, ist unerheblich. Sollte das Gitter auf die Straße hinabfallen und sollte dabei ein Passant verletzt werden, so würde der Kl. nicht nach § 386 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 BGB haften: (1) Das Gitter ist kein Teil des Gebäudes.