Balkon
§ 536, 535 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Balkon; Gebrauch der Mietsache; Mietvertrag - Umfang der Gebrauchsgewährungspflicht - Gebrauchsgewährungspflicht hinsichtlich Balkon - Instandsetzungspflicht des Vermieters; Instandsetzungspflicht des Vermieters - Balkon; vertragsgemäßer Gebrauch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gehört ein Balkon unstreitig zur Wohnung, ist er mitvermietet, auch wenn er nicht im Mietvertrag erwähnt ist. Auch wenn die Renovierung des Balkons Kosten verursachen würde, die zur Miete in keinem Verhältnis stehen, darf sich der Vermieter seiner Verpflichtung zur Instandhaltung nicht durch Abriß des Balkons entziehen.
Für den Instandsetzungsanspruch des Mieters ist es unerheblich, ob bzw. wie intensiv er den Balkon nutzt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind gemäß § 536 BGB verpflichtet, den zur Wohnung der Kl. gehörenden Balkon in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung, daß der Balkon nicht ausdrücklich im schriftlichen Mietvertrag erwähnt ist. Der Balkon gehört unstreitig zur Wohnung der Kl. und ist ihnen demgemäß mitvermietet worden. Sofern die Bekl. den Balkon von der Vermietung hätten ausnehmen wollen, hätte dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden müssen.
Soweit die Bekl. sich darauf berufen, die Renovierung des Balkons würde Kosten verursachen, die zur Miete der Kl. außer jedem Verhältnis stünden, so daß ihre Verpflichtung zur Renovierung des Balkons einer Enteignung gleichkäme, können ihre Einwendungen nicht durchdringen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Vermieter sich mit einer solchen Begründung seiner Verpflichtung zur Erhaltung der Mietsache nicht entziehen kann (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 2. Februar 1978 - 61 S 267/77 -, Das Grundeigentum 1978 S. 462 f.). ... Dabei ist es rechtlich unerheblich, daß die unterlassene ständige Wartung und Renovierung des Balkons von früheren Eigentümern und Vermietern unterlassen worden ist, da der Erwerber eines Grundstücks gemäß § 571 BGB die Verpflichtungen des früheren Vermieters in vollem Umfang übernimmt.
Den Bekl. kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie meinen, das Vorgehen der Kl. sei rechtsmißbräuchlich und verstoße deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil der Balkon von den Kl. nur geringfügig genutzt werden könne. In welchem Umfang die Kl. den von ihnen gemieteten Balkon nutzen, ist ausschließlich ihre Sache.
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Anmerkung: vgl. auch LG Berlin - 29 T 12/86 - Beschl. v. 13.5.1986, und LG Berlin - 29 S 24/86 - Urt. v. 24.6.1986 -