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Balkon

AG Köln212 C 124/9815.09.1998WuM 1999, 331

BGB § 550

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Balkon; Balkongeländer; Verkleidung; Sichtschutz; vertragsgemäßer Gebrauch; Verunstaltung; Außenfassade

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch dar, am Balkongeländer einen Sichtschutz bis in Höhe des Handlaufs anzubringen, wenn die Außenfassade des Gebäudes durch die Beschaffenheit des Sichtschutzes nicht optisch verunstaltet wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet.

Die Kl. besitzt keinen Anspruch auf Feststellung, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, nachdem die Bekl. die Bastverkleidung entfernt hat. Denn die ursprüngliche Klage war unbegründet. Der Kl. stand kein Anspruch gegenüber der Bekl. auf Entfernung der Bastverkleidung gemäß § 550 BGB zu. Denn die Anbringung der Bastverkleidung bis zur Höhe der Balkonbrüstung und auf der Innenseite des Balkons stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch im Sinne des § 550 BGB dar. Durch diese Vorschrift sollen in erster Linie die Mietsache als solche und das Eigentum des Vermieters geschützt werden. Es wird von der Kl. selber nicht vorgetragen, daß durch das Anbringen der Bastverkleidung eine Beschädigung der Mietsache eingetreten ist. Es muß jedoch auch davon ausgegangen werden, daß kein vertragswidriger Gebrauch im Hinblick auf die Gestaltung der Außenfassade des Hauses vorliegt. Ausweislich des im Termin v. 25.8.1998 von den Prozeßbevollmächtigten der Kl. vorgelegten Fotos war zu erkennen, daß sich die Bastabdeckung nur im unteren Bereich bis zur Höhe der Brüstung befindet. Nur in einem geringen Umfange ist die Bastabdeckung teilweise höher als die Balkonbrüstung. Dadurch tritt jedoch keine Verunstaltung der Außenfassade des Hauses ein. Dabei konnte festgestellt werden, daß diese Bastabdeckung farblich unauffällig war und sich sehr wohl in das Gesamtbild einfügte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich gegenüber ein mehrstöckiges Haus befindet, besteht ein erhebliches Interesse der Bekl., daß sie ihre Wohnung einschließlich des Balkons nutzen kann. Dies ist jedoch angesichts der mit durchsichtigen Glasplatten ausgestatteten Balkonbrüstung nur sehr eingeschränkt möglich. Es muß der Bekl. aus diesem Grunde zur uneingeschränkten Nutzung der Mietwohnung einschließlich des Balkons die Anbringung eines unauffälligen Sichtschutzes gestattet sein. Denn ohne diese Abdeckung würde im Einzelfall eine erhebliche Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre der Bekl. gegeben sein. Aus diesem Grunde muß das Interesse der Kl. an der gleichmäßigen Gestaltung der Außenfassade zurücktreten, zumal die von der Bekl. angebrachte Bastabdeckung jederzeit entfernbar ist und auch nicht zu einer optischen Verunstaltung der Außenfassade führt.

Es ist insoweit unerheblich, ob der Vertreter der Kl. das Anbringen der Bastmatte ausdrücklich genehmigt hat. Jedoch war im vorliegenden Falle weiter zu berücksichtigen, daß die Bekl. diese Verkleidung unstreitig bereits im März 1997 angebracht hat und die Kl. diese über ein Jahr geduldet hat. Insoweit wäre auch eine konkludente Einwilligung der Kl. denkbar.

Nach alledem war der Feststellungsantrag der Kl. nicht begründet, da bereits die ursprüngliche Klage nicht begründet war.

Die Klage war auch insoweit unbegründet, sofern die Kl. begehrt hat, die Bekl. zu verurteilen, an der Balkonbrüstung der Wohnung eine Bastverkleidung nicht wieder ohne Zustimmung der Kl. zu installieren. Insoweit gilt im vorliegenden Fall nicht § 14 Ziff 4 und 5 des Mietvertrages. Es handelt sich bei der Anbringung der Bastverkleidung um eine Gestaltung der Mietsache durch den Mieter. Hierzu ist er aber auch, wie bereits zuvor ausgeführt, berechtigt, um einen uneingeschränkten Gebrauch der Mietsache ausüben zu können. Im übrigen ist im Hinblick auf die gewählte Verkleidung eine Verunstaltung der Außenfassade nicht gegeben. Im übrigen ist auch diesem geltend gemachten Anspruch der Bekl. die Duldung dieses Zustandes durch die Kl. über einen Zeitraum von über einem Jahr entgegenzuhalten.

Folglich bestand auch kein Anspruch der Kl. darauf, daß die Bekl. diese Bastverkleidung nicht mehr ohne ihre Zustimmung anbringen dürfe.