veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Bahngrundstück

BVerwGBVerwG 3 C 27.0023.11.2000ZOV 2001, 129

BGB § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 1 Satz 2, § 905; EV Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 1 Satz 1; VZOG § 1 a Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bahngrundstück; Reichseisenbahnvermögen; Grundstückszuordnung; Zuordnungsobjekt; S-Bahn-Tunnelanlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Zuordnung eines für Verwaltungsaufgaben genutzten Grundstücks muß nicht notwendigerweise eine unterirdisch verlaufende S-Bahn-Tunnelanlage umfassen; diese kann neben dem Grundstück selbständiges Zuordnungsobjekt sein.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beteiligten streiten um die Zuordnung eines ca. 3.000 m2 großen Grundstücks, welches unterirdisch durch eine S-Bahn-Tunnelanlage genutzt wird. Die Kl. (Deutsche Bahn AG) beruft sich auf die Zugehörigkeit des Vermögensgegenstandes zum ehemaligen Reichsbahnvermögen und damit auf einen Anspruch aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages - EV -. Das beigeladene Land macht einen Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 EV geltend.

Das Deutsche Reich (Reichseisenbahnvermögen) hatte das Grundstück vor der Errichtung der S-Bahn Linie in den 30er Jahren von Privaten erworben. Die Eintragung des Deutschen Reichs als Eigentümer im Grundbuch ist bis zum Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik nicht verändert worden. Das früher unbebaute Grundstück ist zu den in Betracht zu ziehenden Stichtagen (1. Oktober 1989, 3. Oktober 1990 sowie 25. Dezember 1993) als Spielplatz (Rollschuhbahn, Parkanlage zum Kinderspielplatz/Abenteuerspielplatz, Grünfläche mit Parkbänken) sowie Werkstatt und Personalunterkunft des Naturschutz- und Grünflächenamts genutzt worden.

Mit Bescheid vom 25. März 1997 stellte die beklagte Vermögenszuordnungsbehörde fest, daß Eigentümer des Grundstücks gemäß Art. 21 Abs. 2 EV das beigeladene Land geworden sei; eine Rückübertragung auf der Grundlage des Art. 26 EV sei wegen der kommunalen Nutzung ausgeschlossen.

Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und dies wie folgt begründet: Ungeachtet der Eintragung zugunsten des Deutschen Reichs sei das in Rede stehende Grundstück zwar zum zuordnungsfähigen Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik zu rechnen. Ein Anspruch der Kl. komme aber deswegen nicht in Betracht, weil der Vorrang des Funktionsprinzips auch für das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn Geltung beanspruche. Im Streitfall habe die Anwendung dieses Prinzips zur Folge, daß maßgeblich auf die oberirdische kommunale Verwaltungsnutzung abzustellen sei; die unterirdische Nutzung sei wirtschaftlich und damit auch vermögenszuordnungsrechtlich gegenüber der oberirdischen Nutzung zweitrangig und nicht eigentumsbegründend. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision der Kl. ist zum Teil begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht insoweit, als es auch die S-Bahn Tunnelanlage als in das Eigentum der Beigeladenen übergegangen beurteilt. Denn der Kl. gebührt nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zwar nicht das Grundstück als Ganzes, wohl aber steht ihr das (Sonder-) Eigentum an der S-Bahn-Tunnelanlage als eigenständiger Vermögensgegenstand zu, so daß der Bescheid aufzuheben ist, soweit er konkludent auch Letzteres dem Beigeladenen zugeordnet hat.

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Kl. mit ihrer zur Begründung des Aufhebungsbegehrens dienenden Behauptung zurückgewiesen, ihr gebühre das Grundstück auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV uneingeschränkt.

a) Allerdings trifft es zu, daß dieses Grundstück die tatbestandlichen Vor aussetzungen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV erfüllt; es "gehörte" als Teil des ehemaligen Reichsvermögens (Sondervermögen Deutsche Reichsbahn) zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne des Art. 26 Abs. 2 des Vertrags vom 18. Mai 1990. Dem steht nicht entgegen, daß das Grundstück - ebenso wie das gesamte ehemalige Reichsvermögen - trotz der unveränderten Grundbucheintragung bereits lange Zeit vor dem Bei-trittszeitpunkt seine Eigenschaft als Reichsvermögen verloren hatte und in das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik in der Form des Volkseigentums übergegangen war; dieses ist mit Wirksamwerden des Beitritts grundsätzlich Vermögen der Bundesrepublik Deutschland geworden (vgl. grundlegend zum Schicksal des ehemaligen Reichsvermögens zu Beginn der 50er Jahre in der DDR: Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 283 [290]; stRspr.). Das besagt aber noch nicht, daß die Rechtsvorgängerin der Kl. mit dem Beitrittszeitpunkt kraft Gesetzes Eigentümerin des Grundstücks geworden wäre.

b) Wie der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 3. August 2000 - BVerwG 3 C 21.00 - (DokBer A 2000, 329 m. w. N. = ZOV 2001, 102) entschieden hat, führt nämlich die Nutzung eines früher volkseigenen Grundstücks für Verwaltungsaufgaben im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 EV auch dann zum (gesetzlichen) Eigentumsübergang auf den zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung - hier den Beigeladenen -, wenn er zugleich zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im vorstehenden Verständnis gehörte.

aa) Diese Rechtsprechung, an der der Senat festhält (vgl. auch Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 3 C 33.99 - für Postvermögen i. S. d. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV = ZOV 2001, 116), leitet ihre Berechtigung aus dem Grundsatz ab, daß sich jede Zuordnung eines zuvor volkseigenen Vermögensgegenstandes vorrangig nach der damit zulässig wahrgenommenen Aufgabe zu richten hat. Dieser Grundsatz (Funktionsprinzip) hat in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG seinen Ausdruck gefunden. Er trifft auch auf das Verhältnis zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und der Deutschen Bahn zu, soweit sich diese auf Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV beruft. Aus der Ausgestaltung des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV als gesetzliche Eigentumsübergangsregelung kann ein Vorrang von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gegenüber Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EV schon deswegen nicht gefolgert werden, weil auch den Bestimmungen in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EV die gleiche Vorstellung zugrunde liegt. Deswegen setzt ein Eigentumsübergang nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV stillschweigend voraus, daß der Vermögensgegenstand an den in Betracht zu ziehenden Stichtagen nicht im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 EV genutzt worden ist. Letzteres ist im vorliegenden Fall aber - bezogen auf die Grundstücksoberfläche - der Fall gewesen. Zu allen maßgeblichen Stichtagen (1. Oktober 1989, 3. Oktober 1990, 25. Dezember 1993) ist das Grundstück auf seiner Oberfläche nach den im verwaltungsgerichtlichen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen als kommunales Verwaltungsvermögen genutzt worden, wie auch die Kl. nicht in Abrede stellt. Es diente hiernach als Spielplatz (Rollschuhbahn, Parkanlage zum Kinderspielplatz/Abenteuerspielplatz, Grünfläche mit Parkbänken) sowie Werkstatt und Personalunterkunft des Naturschutz- und Grünflächenamts und erfüllt daher zugunsten des beigeladenen Landes die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 EV.

bb) Dem vorstehenden Befund kann die Kl. nicht mit Aussicht auf Erfolg die Behauptung entgegensetzen, ausschlaggebend sei allein die unterirdische Nutzung des Grundstücks für den Bahnbetrieb; diese stelle sich nämlich in einer Gesamtbetrachtung gegenüber der kommunalen Verwaltungsnutzung jedenfalls als die "überwiegende" i. S. d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV dar.

Dabei schließt der Senat nicht von vornherein aus, daß auch eine unter-irdische Nutzung als Bahnbetriebsanlage einem Grundstück insgesamt das Gepräge eines Bahnbetriebsgrundstücks verleihen kann. Dies dürfte insbesondere dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Bahnbetrieb so nahe an der Grundstücksoberfläche verläuft, daß dadurch eine gleichzeitige anderweitige Grundstücksnutzung stark beeinträchtigt würde. Hiervon kann im Streitfall jedoch keine Rede sein. Vielmehr ist nach den ge mäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des an gefochtenen Urteils, die im übrigen bestätigt werden durch ein jahrzehntelanges Nebeneinanderbestehen beider Nutzungsarten, davon auszugehen, daß die U-Bahn Tunnelanlage zumindest in einer solchen Tiefe ver-läuft, daß sie und der in ihr stattfindende Verkehr mit der an den Stich tagen erfolgten oberirdischen Nutzung ohne weiteres vereinbar waren.

Unter diesen Umständen scheidet eine Feststellung dahingehend aus, das Grundstück - einschließlich der Tunnelröhre - habe überwiegend den Aufgaben der Kl. oder des Beigeladenen gedient. Vielmehr hat in Fällen dieser Art eine gespaltene bzw. doppelte Zuordnung zu erfolgen, deren Gegenstand zum einen das Grundstück als solches und zum anderen die unter der Oberfläche verlaufende Einrichtung ist. Dadurch wird die vom Normgeber bezweckte Fortführung beider Nutzungsarten zumindest im bisherigen Umfang und auf einer dinglich abgesicherten Basis ermöglicht.

2. Der angefochtene Bescheid ist nach seinem Wortlaut und nach Ansicht aller Verfahrensbeteiligten dahingehend zu verstehen, daß von der Zuordnung an den Beigeladenen auch die von der Kl. betriebene Anlage umfaßt sein soll. Damit hat die Bekl. dem beigeladenen Land zu Lasten der Kl. - also rechtswidrigerweise - mehr zugeordnet als ihm zusteht. Gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV war nämlich am 3. Oktober 1990 zugunsten der Kl. (Sonder-) Eigentum an dem in ihrer Nutzung stehenden Tunnel entstanden. Dieses bildete neben dem Grundstückseigentum einen eigenen Vermögensgegenstand im Sinne von § 1 a Abs. 1 VZOG und hätte somit einer gesonderten Zuordnung bedurft.

Nach Ansicht des Senats stellt die Tunnelanlage einen eigenen zuordnungsfähigen Vermögensgegenstand dar. Denn bei ihr handelt es sich um eine "rechtlich selbständige Baulichkeit" i. S. d. § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG; angesichts dessen kann offenbleiben, ob - sähe man das anders - hier ein Nutzungsrecht an dem Grundstück in Gestalt einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Tunnelnutzung als zuordnungsfähiger Vermögensgegenstand anzunehmen wäre. Zwar mag es sein, daß § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG mit dem Merkmal "rechtlich selbständige Baulichkeiten" das dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik eigentümliche Institut des selbständigen Gebäudeeigentums (vgl. Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) vor Augen hatte, dem die Tunnelröhre seinerzeit möglicherweise nicht unterfiel oder unterfallen konnte. Gleichwohl hielte es der Senat auch unter dieser Prämisse für geboten, die Regelung auf andere Fälle zu erstrecken, die von ihrem Wortlaut und Schutzbereich erfaßt werden. Das ist hier der Fall.

Daß die in Rede stehende Bahnanlage eine "Baulichkeit" im vorgenannten Sinne darstellt, bedarf keiner weiteren Begründung. Ebenso offensichtlich ist es, daß ihre weitere Nutzung durch die Kl. mindestens im gleichen Maße schutzbedürftig ist wie die Grundstücksnutzung durch den Beigeladenen. Daraus allein ergibt sich allerdings noch nicht die rechtliche Selbständigkeit der unterirdischen Anlage, denn grundsätzlich erstreckt sich das Recht des Grundstückseigentümers auch auf den Erdkörper unter der Oberfläche sowie die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen (§ 905 Satz 1, § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB). Obwohl die genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall zweifelsfrei vorliegen, bejaht der Senat hier die Sonderrechtsfähigkeit der Tunnelröhre, und zwar aus folgenden Gründen:

Das durch Umwandlung des ehemaligen Volkseigentums entstandene, von Art. 21 ff. EV erfaßte Vermögen erfährt seine besondere Ausprägung vorrangig durch das insoweit dem öffentlichen Sachenrecht zuzurechnende Vermögenszuordnungsrecht. Die bei der Auslegung dieser Rechtsmaterie gewonnenen Erkenntnisse brauchen nicht notwendigerweise den Regeln des Bürgerlichen Rechts zu folgen. Für das öffentliche Sachenrecht ist anerkannt, daß öffentliche Sachen nicht ohne weiteres den Vorschriften der §§ 93 bis 95 BGB über Sachzusammenhänge unterfallen. So können wesentliche Bestandteile einer Sache, insbesondere eines Grundstücks, nach öffentlichem Recht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte - also eine selbständige Sache - sein, obwohl sie ansonsten das rechtliche Schicksal der (Haupt-) Sache teilen (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, S. 485; ähnlich Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2, 6. Aufl. 2000, S. 679). Im übrigen ist auch dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Vorstellung nicht fremd, daß das Eigentum an einem Gebäude und dasjenige an dem zugehörigen Grundstück auseinanderfallen können. Nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört nämlich ein Gebäude oder ein anderes Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist, nicht zu den Grundstücksbestandteilen. Zwar liegen die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung im vorliegenden Fall insoweit nicht vor, als die Rechtsvorgängerin der Kl. den Tunnel als Grundstückseigentümerin errichtet hatte. Dies hindert den Senat wegen der Eigenständigkeit des Vermögenszuordnungsrechts aber nicht daran, die in der angeführten Bestimmung bezeichnete Rechtsfolge auch in einem solchen Fall anzunehmen. Hier kommt es nämlich nicht darauf an, die seinerzeit bei Errichtung des Tunnels entstandene Eigentumslage nachzuzeichnen, die - wie die Kl. unwiderleglich dargetan hat - gekennzeichnet war durch die Einheit von Grundstücks- und Bauwerkseigentum. Entscheidend ist vielmehr, daß dem bereits oben erwähnten Funktionsprinzip bei horizontaler, sich nicht gegenseitig wesentlich behindernder Doppelnutzung eines Grundstücks am ehesten durch Anerkennung einer rechtlichen Verselbständigung der unterirdisch verlaufenden Einrichtung Rechnung getragen werden kann.

Der vom Gesetzgeber dem Funktionsprinzip eingeräumte Vorrang gegenüber Restitutionsbegehren früherer Eigentümer beruht auf dem Willen, die Fortführung der bisherigen, im öffentlichen Interesse liegenden Nutzung durch Zuordnung von - in der Regel - Eigentumsrechten auch für die Zukunft abzusichern. Zur Fortführung des S Bahnbetriebes im bisherigen Umfang bedarf die Kl. nicht des Eigentums am Grundstück, wohl aber des (Sonder-) Eigentums an der Tunnelanlage. Eine derartige Aufteilung entspricht regelmäßig der Interessenlage zwischen dem Grundstückseigentümer und einem Bahnunternehmen, das ein Grundstück in gehörigem Abstand von der Oberfläche zu nutzen sucht. Kommt zwischen ihnen keine vertragliche Vereinbarung zustande, so könnte in Fällen dieser Art eine Teilenteignung zumindest in Form der zwangsweisen Bestellung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zugunsten der Bahn erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1982 - III ZR 93/80 - BGHZ 83, 61). Unter Berücksichtigung des Funktionsprinzips besteht kein Grund anzunehmen, daß der Kl. im vorliegenden Fall kraft Gesetzes eine über diese Begrenzung hinausgehende oder dahinter zurückbleibende Rechtsposition zugewachsen sein könnte. Der Senat geht statt dessen davon aus, daß hier am 3. Oktober 1990 zwei selbständig zuordnungsfähige Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG entstanden sind, nämlich zum einen das Grundstück als solches und zum anderen das Eigentum an der Tunneleinrichtung.

Aufgrund des vorliegenden Urteils sind die Beteiligten in der Lage und bleibt es ihnen unbenommen, entweder einvernehmlich oder mittels gesonderten Zuordnungsbescheids die zum Beitrittszeitpunkt eingetretene rechtliche Lage der Tunnelanlage klarzustellen bzw. nachzuzeichnen. Im übrigen bleibt es dabei, daß der Beigeladene eintragungsfähiger Eigentümer des Grundstücks - einschließlich aufstehender Gebäude sowie des gesamten Erdkörpers darunter, allerdings ausschließlich der Tunnelanlage - geworden ist.