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Bagatellmaßnahme

AG Wedding6 C 632/8811.01.1989GE 1988, 419

§ 541 b Abs. 2 Satz 4 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bagatellmaßnahme; Verbesserung der Mietsache; Duldungspflicht des Mieters; Klingelanlage; Türöffneranlage; Gegensprechanlage; Ankündigungspflicht des Vermieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beim Einbau einer Klingel-, Türöffner- und Gegensprechanlage handelt es sich um eine sogenannte Bagatellmaßnahme, § 541 b Abs. 2 BGB.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist gem. § 541 b BGB verpflichtet, die erforderlichen Baumaßnahmen zur Errichtung einer Klingel-, Türöffner- und Gegensprechanlage in ihrer Wohnung in der vom Kl. beantragten Zeit vom 9. bis 13. Januar 1989 zu dulden und dem Kl. sowie den Handwerkern dafür den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren. Durch diese sogenannte Bagatellmaßnahme wird nämlich die Wohnung hinsichtlich des Schließmechanismus in einen allgemein üblichen Zustand versetzt, wobei die Mieterhöhung von 5 DM bei einer Miete von 316 DM monatlich nicht allzu sehr zu Buche schlägt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß durch diese Maßnahme in nicht hin-zunehmender Weise auf die Mietsache eingewirkt wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: So auch: AG Charlottenburg - 18 C 353/88 -, Urt. v. 31.10.1988 = GE Nr. 177/89 in GE 1989, 683