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Bäume

OVG BerlinOVG 2 B 29.9024.11.1992GE 1993, 269

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bäume; Anhängigkeit; Grundstücksveräusserung; Garagenzufahrt; Tiefgarage; Stellplatzfrage

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Veräußerung des Grundstückseigentums während der Anhängigkeit der Klage auf Erteilung einer Genehmigung zur Beseitigung von Bäumen hat auf den Prozeß keinen Einfluß.

2. Die Erteilung einer Genehmigung zur Beseitigung geschützter Bäume für die Anlegung einer Zufahrt zu einer geplanten Tiefgarage an der Rückseite des Hause kommt nicht in Betracht, wenn die Stell-platzfrage wegen der Größe des Grundstücks ohne einen solchen Eingriff in die Natur gelöst werden kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt in Prozeßstandschaft für ihren Rechtsnachfolger die Genehmigung zur Beseitigung einer Kiefer und einer Kastanie für die Anlegung einer Zufahrt zu einer geplanten Tiefgarage an der Rück-seite des Wohnhauses des Rechtsnachfolgers auf dem Grundstück, des-sen Eigentümerin sie bis zum 31. August 1989 gewesen ist. Mit Schreiben vom 17. Mai 1988 hatte sie neben dieser Genehmigung eine Fällgenehmigung für weitere Bäume beantragt, die der Errichtung des Wohnhauses an der geplanten Baugrenze entgegenstanden. Am 7. Juni 1989 waren drei dieser Bäume angesägt, und sie mußten von dem Bekl. entfernt werden, weil sie auf die öffentliche Straße zu fallen drohten.

Am 11. September 1989 war auch der vierte Baum angesägt worden und mußte beseitigt werden. Daraufhin hat die Kl. die Klage, soweit sie auf eine Fällgenehmigung für die vier inzwischen beseitigten Bäume gerichtet war, zurückgenommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. kann keinen Erfolg haben.

Die Kl. führt das Verwaltungsgerichtsverfahren in gesetzlicher Prozeßstandschaft für ihren Rechtsnachfolger nach den über § 173 VwGO ent-sprechend anwendbaren Bestimmungen der §§ 265, 266 ZPO fort. Die Veräußerung des Grundstücks, auf dem die beiden Bäume gefällt werden sollen, von der Kl. an ihren Sohn, ihren Prozeßbevollmächtigten, am 31. August 1989 hat auf den Prozeß keinen Einfluß (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern. Dabei ist der Begriff der Streitbefangenheit weit auszulegen (vgl. Lüke, Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, § 265 Rdnr. 17). Eine Sache ist nicht nur streitbefangen, wenn das Eigentum oder ein dingliches Recht an ihr den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits bildet, sondern schon dann, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachbefugnis des Kl. beruht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 51. Aufl. 1983, § 265 Rdnr. 31).

Die Kl. hat als Grundstückseigentümerin die Beseitigung der Bäume auf dem Grundstück beantragt; an ihre Stelle ist der Rechtsnachfolger gerückt. Die sich aus den in § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze des Baumbe-standes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250) genannten öffentlichen Interessen ergebende Ver-pflichtung, bestimmte Bäume zu erhalten (§ 2 Abs. 1 BaumSchVO), ist kei-ne persönliche Pflicht des Eigentümers, sondern sie ist grundstücksbezogen und damit eine auf dem Grundstück ruhende Verpflichtung im Sinne des entsprechend anwendbaren § 266 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu auch schon Reichsgericht, Urteil vom 29. Mai 1987, RGZ 40, 333, 337 f.: "Beschränkungen zum Besten des gemeinen Wesens"). Da der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit hiernach nicht als Kl. übernommen hat, ist das Verfahren mit den bisherigen Beteiligten fortzuführen (zur entsprechenden Anwendung der §§ 265, 266 ZPO im Verwaltungsgerichtsverfahren vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. September 1980, NJW 1981, 598, BVerwG, Urteil vom 7. September 1984, NJW 1985, 281 = UPR 1985, 91; Beschluß des erkennenden Senats vom 25. September 1987, DÖV 1988, 384 = UPR 1990, 172; Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 90 Rdnr. 2; Lüke, a. a. O., § 265 Rdnr. 14, § 266 Rdnr. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., § 265 Rdnr. 31, § 266 Rdnr. 11; anders Spannowsky, NVwZ 1992, 426, 429 f.). Es ist sachgerecht, daß der Veräußerer den Klageantrag der veränderten materiell-rechtlichen Situation anpaßt. Die Kl. konnte somit den Antrag auch noch in der Berufungsinstanz auf Genehmigungserteilung an ihren Rechtsnachfolger umstellen (vgl. auch Lüke, a. a. O., § 265 Rdnr. 83, 87; BGH, Urteil vom 7. November 1957, BGHZ 26, 31, 37; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 9. Aufl. 1987, S. 236).

Die Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist rechtmäßig und enthält keine Rechtsverletzung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Auffassung der Kl. be-stehen gegen die Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 keine ver fassungsrechtlichen Bedenken. Der Zweck der Regelungen ist hinreichend bestimmt durch § 1 Abs. 1 BaumSchVO, wonach wegen der Be-deutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen der Baumbestand in Berlin als ge-schützter Landschaftsbestandteil geschützt wird. Ein Verstoß gegen das aus Artikel 20 Abs. 3 GG herzuleitende Erfordernis angemessener Bestimmtheit einer Norm bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe liegt nur dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Dezember 1988, BRS 49 Nr. 241 = NvWZ 1989, 555 = NuR 1989, 179). Das ist hier nicht der Fall.

Die Baumschutzverordnung steht auch in Einklang mit der Eigentumsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 GG. Die Verbote des § 3 der Baumschutzverordnung sind Ausdruck der Sozialgebundenheit des Eigentums und rechtfertigen sich auch aus der Situationsgebundenheit des Grundstücks. Ent-gegen der Auffassung der Kl. sind auch die allgemeine Handlungsfreiheit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit deshalb nicht berührt, weil den entgegengesetzten Interessen des Grundstückseigentümers durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 der Baumschutzverordnung oder auch einer Befreiung nach § 50 NatSchG Bln Rechnung getra-gen werden kann. In seinem Urteil vom 22. Mai 1987(OVGE Bln 18, 46 = NuR 1987, 323) hat der erkennende Senat im einzelnen ausgeführt, eine Baumschutzverordnung stelle eine Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums im Sinne von Artikel 14 GG dar, wenn sie einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen ermöglicht und Abweichungen von dem grundsätzlichen Verbot baumschädigender oder -gefährdender Handlungen vorsieht. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO, wonach von den Verboten des § 3 Abs. 1 auf Antrag unter Beachtung der Zielsetzungen des § 1 Ausnahmen genehmigt werden können, wenn eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. Unter Berücksichtigung des Gewichts der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie hat der Grundstückseigentümer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung, auch wenn nach dem Wortlaut der Vorschrift Ausnahmen nur genehmigt werden "können".

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und der mündlichen Verhandlung sowie nach dem Inhalt der Akten des Gerichts und der Verwaltungsvorgänge des Bekl. liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß wegen der Größe des Grundstücks die Anlegung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auch ohne Beseitigung von Bäumen möglich sei. Die Nutzung des Grundstücks wird durch die Versagung der beantragten Genehmigung zur Beseitigung der Kiefer und der Kastanie im vorderen linken Grundstücksteil nicht un-verhältnismäßig beschränkt; aufgrund der durch das Vorhandensein geschützter Bäume geprägten Grundstückssituation muß der Eigentümer gewisse Einschränkungen der von ihm gewünschten Form der baulichen Nutzung hinnehmen. Schon in seinem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluß vom 21. April 1989 (OVG 2 S 3.89) hat der Senat ausgeführt, daß die von der damaligen Grundstückseigentü-merin, der Kl., angestrebte "optimale" Nutzung ihres im Sinne größtmöglicher Vorteilsziehung durch die Ausnahmebestimmung des § 4 BaumSchVO unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verordnung und der Er-mächtigungsgrundlage nicht gestattet wird.

In dem in Prozeßstandschaft fortgeführten Verfahren sind gegenüber dem Veräußerer auch die nach dem Eigentumsübergang eingetretenen Veränderungen der Sach- und Rechtslage, auch soweit sie auf dem Verhalten des Rechtsnachfolgers beruhen, zu berücksichtigen (vgl. auch Lüke, a. a. O., § 265 Rdnr. 72; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., § 265 Rdnr. 19).

So ist der Rechtsnachfolger der Kl. seiner Stellplatzpflicht aus § 48 Abs. 1 BauO Bln auf dem 1.070 m2 großen Eckgrundstück weitgehend dadurch nachgekommen, daß er unter genehmigter Beseitigung eines geschützten Baumes an der hinteren Grundstücksgrenze mit Zufahrt von der ... eine Doppelgarage aufgrund der Baugenehmigung vom 23. Mai 1990 errichtet hat. In dem zur Baugenehmigung vom 4. Oktober 1989 gehörenden La-geplan - Projektverschiebung 2.6.89 - sind weiter zwei Stellplätze an der ... enthalten. Diese Stellplätze hat der Rechtsnachfolger der Kl. bisher nicht angelegt; dementsprechend sind auch die Außenanlagen mit Kraftfahrzeug-Einstellplätzen von der Schlußabnahme noch ausgenommen. Dagegen sind im vorderen linken Grundstücksbereich neben der Kiefer, deren Beseitigung die Kl. hier weiterhin begehrt, Stellplätze ohne Genehmigung angelegt worden.

Auch unter Berücksichtigung dieser Veränderungen kommt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht in Betracht. Denn eine Beseitigung der im vorderen linken Grundstücksbereich stehenden Kiefer (U = 1.65) im Hinblick auf die Anlegung von Stellplätzen und/oder eines Einfahrttores hat der Rechtsnachfolger der Kl. bei dem zuständigen Naturschutz- und Grün-flächenamt bisher nicht beantragt. Ein Einfahrtstor ist mit der Genehmigung der Vorgarteneinfriedung vom 5. Dezember 1991 zudem nicht ge-nehmigt worden. Dementsprechend begründet die Kl. das Begehren auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung weiterhin mit der Notwendigkeit der Errichtung einer Zufahrt und einer Rampe zu einer an der Rückseite des Hauses geplanten Tiefgarage. Diese Tiefgarage war aber schon in dem genannten Lageplan - Projektverschiebung 2.6.89 - nicht mehr ent-halten; in dem der Nachtragsgenehmigung vom 15. Januar 1991 zugrunde liegenden Lageplan ist die zuvor noch eingezeichnete Tiefgarage grün durchgestrichen und damit nicht genehmigt. Somit fehlt es bereits für die begehrte Fällgenehmigung an einem Baugenehmigungsantrag für ein konkretes Bauvorhaben, an dem die Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO auszurichten ist.

Abgesehen hiervon und von der Tatsache, daß die geplante Tiefgarage entgegen § 48 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln nicht auf möglichst kurzem Wege zu erreichen wäre, kann - wie dargelegt - der Rechtsnachfolger der Kl. sei-ner Stellplatzpflicht mit der vorhandenen Garage und den genehmigten Stellplätzen und gegebenenfalls nach entsprechender Antragstellung und sachgerechter Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde sowie das Naturschutz- und Grünflächenamt mit einem Stellplatz am ... ohne Beseiti-gung weiterer geschützter Bäume nachkommen. Gerade wegen des ho-hen Verkehrsaufkommens auf dem ... als Autobahnzubringer ist die Er-haltung geschützter Bäume in diesem Bereich von großer Bedeutung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bäume sind nicht nur nützlich und schön, sondern stören auch oft bei der Bebauung eines Grundstücks. Die Berliner Baumschutzverordnung verbietet jedoch dem Eigentümer, Bäume bestimmter Größe oder Art zu fällen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im entschiedenen Fall konnte der Eigentümer nicht auf wohlwollende Beurteilung durch Behörde und Gericht hoffen, denn im Verlaufe des Genehmigungsverfahrens hatten unbekannt gebliebene Täter mehrere Bäume eigenmächtig angesägt, so daß sie entfernt werden mußten. Eine noch verbliebene Kiefer und eine Kastanie versuchte der Eigentümer erfolglos mit behördlicher Genehmigung zu fällen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dieses Verbot ist verfassungsmäßig, wie das OVG Berlin in seiner Entscheidung vom 24. November 1992 festgestellt hat. Auch für eine Ausnahmegenehmigung müssen besondere Umstände vorliegen, die mit einem gewissen Ermessensspielraum zu beurteilen sind.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Von Bedeutung sind auch die prozessualen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach eine Veräußerung des Grundstücks auf den Rechtsstreit grundsätzlich ohne Auswirkung blieb. Die Verpflichtung, bestimmte Bäume zu erhalten, ist grundstücksbezogen und geht damit auf den Rechtsnachfolger über.