Badezimmer ohne Feuchtigkeitsisolierung
§ 536 BGB, § 276 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Badezimmer ohne Feuchtigkeitsisolierung; Schadensersatz; Mietsache, Zustand, Mangel der; Badezimmer; Feuchtigkeitsisolierung; Fußbodenentwässerung; Wasserschaden; positive Vertragsverletzung; Verhalten, vertragswidriges; Badewanne, Gebrauch der
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es ist ein Mangel der vermieteten Wohnung, wenn das Badezimmer keine Feuchtigkeitsisolierung aufweist und die Badewanne andererseits nicht so fixiert ist, daß sienicht verrutschen kann und schon ein Verrücken um wenige Zentimeter dazu führt, daß der offene Stutzen der Entwässerung einen großen Teil des ablaufenden Wassers auf den Fußboden entleert anstatt in die Fußbodenentwässerung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es kann dahinstehen, ob der Wasserschaden in den Wohnungen der beiden Mieter dadurch entstanden ist, daß infolge Verrutschens der Badewanne ein Teil des Badewassers auf den Fußboden und durch die Decke lief oder ob eine Rohrverstopfung vorlag, die den Wasserschaden verursachte. Denn auch im erstgenannten Fall ist nicht festzustellen, daß der eingetretene Wasserschaden eine Folge vertragswidrigen Verhaltens durch die Bekl. ist.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht fest, daß das Badezimmer keine Feuchtigkeitsisolierung aufweist, die Badewanne andererseits auch nicht so fixiert ist, daß sie nicht verrutschen kann. Angesichts der Maße der Fußbodenentwässerung führte schon ein Verrücken um wenige Zentimeter dazu, daß der offene Stutzen einen großen Teil des ablaufenden Wassers auf den Fußboden entleerte anstatt in die Fußbodenentwässerung. Dies ist ein Mangel der Mietsache. Vermietet ein Vermieter ein Badezimmer, das keine Isolierung des Fußbodens gegen Feuchtigkeit besitzt, muß die Anlage im übrigen so gestaltet sein, daß versehentliche Fehlabläufe des Wassers vermieden werden. Dies hätte im vorliegenden Fall entweder dadurch geschehen können, daß die Badewanne an den Füßen so befestigt wurde, daß sie nicht verrutschen konnte oder daß vom Ablaufstutzen ein beweglicher Schlauch in die Fußbodenentwässerung geführt wurde, der dafür sorgte, daß auch bei leichtem Verrutschen das ablaufende Wasser in vollem Umfange in die Fußbodenentwässerung abfloß. Keine dieser naheliegenden Sicherungsmaßnahmen hatte die Kl. getroffen. Daß andererseits eine Badewanne, deren Füße nicht weiter gegen Verrutschen gesichert sind, leicht ein wenig verrutschen kann, liegt auf der Hand. Es würde die Sorgfaltspflicht des Mieters zu überspannen heißen, wenn man von ihm verlangte, er müsse nach jeder Benutzung der Badewanne genau prüfen, ob ein derartiges leichtes Verrutschen nicht eingetreten ist und das Wasser genau in die Abflußöffnung fließt. Unter diesen Umständen beruht der eingetretene Wasserschaden auf einer unvollkommenen Einrichtung durch die Kl. ohne daß andererseits festgestellt werden kann, die Bekl. habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt dadurch, daß beim Gebrauch der Badewanne diese etwas verrutschte. Da angesichts der oben beschriebenen Einrichtung der Entwässerung ein leichtes Verrutschen bereits genügte, ein derartig leichtes Verrutschen aber nicht bemerkt zu werden brauchte, läßt sich auch nicht feststellen, daß die Bekl. ihre vertraglichen und gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt hätte.