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Bad ist allgemein üblich

AG Schöneberg11 C 849/8825.07.1989GE 1989, 885

§ 541 b BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bad ist allgemein üblich; Modernisierungsmaßnahme; Wertverbesserungsmaßnahme; Zustand, allgemein üblicher; Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache; Duldungspflicht des Mieters; Erhöhung des Mietzinses, Zumutbarkeit; Badeinbau

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Einbau eines Bades versetzt eine Wohnung nur in einen Zustand, wie er allgemein üblich ist (§ 541 b Abs. 1 2. Halbsatz BGB).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Bei dem Einbau eines Bades in eine Wohnung, welche bislang noch nicht mit einem solchen ausgestattet ist, handelt es sich unstreitig um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 541 b BGB (Palandt-Putzo, BGB, 46. Auflage, § 541 b Anm. 2). Der Badeinbau, wie er jetzt noch von den Kl. beabsichtigt ist, stellt auch keine sogenannte Luxusmodernisierung dar. Die Kl. haben auf den ursprünglich beabsichtigten Einbau eines Bidets und einer Doppelspüle verzichtet und hinsichtlich der einzubauenden Badewanne klargestellt, daß es sich insoweit nur um eine normale Badewanne und nicht um eine besonders geformte Luxusausführung handeln soll. Die Verfliesung des Bades bis auf eine Höhe von 2 m ist durchaus üblich und stellt auch gegenüber einem wasserdichten und feuchtigkeitsunempfindlichen Ölanstrich eines Teils der Wände keine wesentliche Kostensteigerung dar.

Ob die zu erwartende Mieterhöhung für den Bekl. angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch zumutbar ist, braucht hier nicht berücksichtigt zu werden. Durch den Einbau eines Bades wird nämlich die Wohnung des Bekl. lediglich in einen Zustand versetzt, wie er allgemein üblich ist, § 541 b Abs. 1 Halbsatz 2 BGB.

Von einem allgemein üblichen Zustand einer Wohnung kann nach der Rechtsprechung des Kammergerichts dann gesprochen werden, wenn bereits mindestens 90 % aller Wohnungen im Vergleichsbereich so ausgestattet sind, wie es der Vermieter mit seinen Maßnahmen anstrebt (KG ZMR 1985, 406). Das Gericht hat in dem Rechtsstreit 11 C 873/88 des Amtsgerichts Schöneberg jedoch eine Beweisaufnahme durchgeführt, und zwar durch Einholung von gutachterlichen Stellungnahmen sowohl des Statistischen Landesamtes Berlin als auch des Statistischen Bundesamtes. Die Stellungnahmen beider Behörden stammen aus den ersten Monaten des Jahres 1989 und dürften daher auch jetzt noch zutreffend sein.

Danach muß aber davon ausgegangen werden, daß der vom Kammergericht festgelegte Prozentsatz hinsichtlich der Ausstattung von Wohnungen mit Bädern nicht nur im Gebiet des Landes Berlin, sondern im gesamten Geltungsbereich des § 541 b BGB überschritten ist. Nach der Auskunft des Statistischen Landesamtes Berlin vom 16. Februar 1989 sind in Berlin West insgesamt 91,8 % aller Wohnungen mit Bädern ausgestattet. Diese Zahl ist für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch höher. Nach der Auskunft des Statistischen Bundesamtes vom 12. April 1989 beträgt der Anteil der Wohnungen mit Bad insgesamt 93,057 %. Damit sind die vom Kammergericht gesetzten Eckwerte deutlich überschritten.