Bad/im Sinne von § 2 XII. BMG
§ 2 Abs. 1 XII. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bad/im Sinne von § 2 XII. BMG; besonderer/Warmwasserbereiter; Kohlebadeofen; Komfortzuschlag; Warmwasserbereiter/"besonderer" im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 XII. BMG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Komfortzuschlag nach § 2 Abs. 1 XII. BMG ist auch dann gerechtfertigt, wenn das Bad nur mit einem Kohlebadeofen ausgestattet ist, da auch dieser ein besonderer Warmwasserbereiter im Sinne des Gesetzes ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dagegen ist der Berufung stattzugeben, soweit mit ihr die Abweisung der Widerklageansprüche begehrt wird. Die Kl. sind nicht verpflichtet, den vom Bekl. für die Monate Januar bis August 1983 entrichteten "Komfortzuschlag" von 7,84 DM monatlich als preisrechtlich unzulässig zurückzuzahlen. Die weiterhin auf die Widerklage getroffene Feststellung, daß die Kl. nicht berechtigt seien, diesen Zuschlag zu fordern, ist nicht begründet. Denn den in § 2 Abs. 1 Des XII. BMG genannten "Komfortzuschlag" in Höhe von 4 % der Grundmiete (= 7,84 DM monatlich) haben die Kl. durch ihre Erklärung vom 13. Dezember 1982 mit Recht in das Mietverhältnis eingeführt.
Gemäß § 2 Abs. 1 des XII. BMG darf die Grundmiete für das Ausstattungsmerkmal "Bad" um 4 % erhöht werden. Was ein Bad im Sinne dieser Bestimmung ist, sagt § 2 Abs. 3 S. 1 des XII. BMG, nämlich eine Badeeinrichtung mit Wanne oder Dusche in einem besonderen Raum innerhalb der abgeschlossenen Wohnung und mit zentralem oder besonderem Warmwasserbereiter. Dem Amtsgericht ist nicht zu folgen in der Annahme, der dem Bekl. zur Verfügung stehende Kohlebadeofen sei kein besonderer Warmwasserbereiter. Er dient der Bereitung von warmem Wasser zum Baden. Er ist auch ein besonderer Warmwasserbereiter. Das Besondere ist hier im Unterschied zum "zentralen" Warmwasserbereiter zu verstehen, d. h. dem Anschluß an eine zentrale Warmwasserbereitungsanlage. Daß die Bedienung eines derartigen "besonderen Warmwasserbereiters" mit mehr Mühe verbunden ist, als sie gas- oder strombetriebene Geräte (Boiler oder Durchlauferhitzer) erfordern, rechtfertigt nicht die Annahme, für nur mit einem Kohlebadeofen im Badezimmer ausgestattete Wohnungen sei der "Komfortzuschlag" von 4 % der Grundmiete nicht zulässig. Denn auf die Leichtigkeit der Bedienung des Warmwasserbereiters ist in § 2 Abs. 3 S. 1 des XII. BMG nicht abgestellt. Eine derartige Differenzierung wird dagegen für die Zulässigkeit des "Komfortzuschlages" für das Ausstattungsmerkmal "Sammelheizung" in § 2 Abs. 3 S. 2 des XII. BMG gemacht (unbeschwerliche Handhabung).
Im Hinblick darauf, daß auch die Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 13. April 1984 (GE 1984, 665, 667) dieselbe Ansicht vertritt, erübrigt sich die Einholung eines Rechtsentscheides.