Automatisierte Unterschrift
MHG §§ 3, 8; BGB §§ 541 b, 126
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Automatisierte Unterschrift; Schriftform; Modernisierung; Mieterhöhung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Mitteilung einer künftigen Mieterhöhung nach Modernisierung genügt nicht der Schriftform, wenn sie nur eine automatisierte Unterschrift enthält; eine derartig mangelnde Schriftform führt zur Verlängerung der Frist zur Mieterhöhung um sechs Monate.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Mietrückstände für den Zeitraum Januar bis April 1996 in Höhe von insgesamt 430,60 DM. Gemäß § 3 Abs. 4 MHG wird eine Mieterhöhung aufgrund Modernisierung nicht bereits mit dem Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats, sondern erst sechs Monate später wirksam, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses nicht gemäß § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB mitgeteilt hat. Gemäß § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB hat eine solche Mitteilung schriftlich zu erfolgen. Schriftlich bedeutet dabei in der Form des § 126 BGB, also eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens, vgl. Palandt/ Putzo, 55. Aufl., § 541 b Rn. 20. Dem steht insbesondere § 8 MHG nicht entgegen. § 8 MHG gestattet dem Vermieter lediglich, Erklärungen nach §§ 2 bis 7 mit Hilfe automatischer Einrichtungen zu fertigen. Die Erklärung nach § 541 b BGB ist keine Erklärung nach §§ 2 bis 7 MHG, da sie im BGB, nicht im MHG geregelt ist. Eine analoge Anwendung des § 8 MHG auf die Vorschrift des § 541 b BGB kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht in Betracht. Voraussetzung einer Analogie wäre das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, also ein Fehler des Gesetzgebers. Daß der Gesetzgeber die vorliegende Problematik übersehen hat, ist dem Gericht nicht erkennbar. Insbesondere ist es auch nicht sinnwidrig, jedenfalls für die das Erhöhungsverfahren einleitende Erklärung nach § 541 b BGB eine die willentliche Entscheidung des Vermieters dokumentierende Unterschrift i. S. d. § 126 BGB zu fordern und die Automatisierung der Unterschrift lediglich im weiteren Verfahren zu gestatten. Nach allem konnte also die Erhöhungserklärung der Kl. v. 27.11.1995 jedenfalls nicht für die geltend gemachten Monate Januar bis April 1996 wirksam werden.