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Auszahlungsanspruch aus abgetretener Forderung gegen Bank auch ohne beglaubigten Handelsregisterauszug und Personalausweis

LG Berlin29 O 131/0715.05.2007GE 2007, 1383

KredwG § 24 c; AO § 154

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Bank ist nicht berechtigt, die Auszahlung einer abgetretenen Forderung an eine juristische Person von der Vorlage eines aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszugs und des Ausweises des Geschäftsführers abhängig zu machen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nimmt die Bekl. aus abgetretenem Recht auf Auszahlung eines bei dieser für den (ehemaligen) Mieter der Kl. und dessen Ehefrau geführten Bausparguthabens in Höhe von 7951,80 € in Anspruch. Das Guthaben war 2003 als Mietsicherheit an die Kl. abgetreten und der Bekl. angezeigt und mit Schreiben vom 25.8.2003 bestätigt worden. Erstmals mit Schreiben vom 27.7.2005 begehrte die Hausverwaltung der Kl. Auszahlung des Guthabens. Die Bekl., der die Kl. zwischenzeitlich einen unbeglaubigten Handelsregisterauszug und eine Ausweiskopie ihres Geschäftsführers übersandt hatte, machte die Auszahlung in der Folgezeit, zuletzt mit Schreiben vom 3.2.2006 und unter Berufung auf § 24 c KredwG davon abhängig, daß ihr aktuelle beglaubigte Handelsregisterauszüge sowie Personalausweise vorgelegt werden. Die Kl. ist der Ansicht, daß die Identifizierungsverpflichtung nach § 24 c KredwG in Verbindung mit § 154 AO auf Fälle der Abtretung nicht anwendbar sei. Jedenfalls aber könne der Bekl. die Richtigkeit des ihr übersandten Registerauszuges durch Nachfrage beim Handelsregister ohne weiteres selbst überprüfen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet.

1) Soweit die Bekl. den Klageanspruch anerkannt hat, war sie entsprechend zu verurteilen, jedenfalls aber das Bestehen des anerkannten Anspruchs zugrunde zu legen (vgl. BGH NJW 1989, 1934, 1935).

2) Die Bekl. kann die Zahlung nicht von der Vorlage der von ihr verlangten Unterlagen abhängig machen. Eine Rechtsgrundlage für diese Vorlagepflicht ist nicht ersichtlich. Nach § 24 c Abs. 1 S. 1 KredwG hat zwar die Bekl. eine Datei zu führen, in der u. a. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt und der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten) festgehalten sind und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen abgerufen werden können. Nicht geregelt ist dort allerdings, wie das Kreditinstitut sich die genannten Daten zu verschaffen hat, insbesondere ist dort keine Mitwirkungspflicht des Kontoinhabers oder eines verfügungsberechtigten Dritten vorgesehen. Auch aus § 154 Abs. 2 AO läßt sich insoweit nichts zugunsten der Bekl. herleiten. Dort ist ebenfalls nur geregelt, daß der Kontoführer sich Gewißheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die Daten in geeigneter Form festzuhalten hat. Zweck dieser Regelung ist die Sicherstellung der konkreten Identifikation des Verfügungsberechtigten. Während sich bei natürlichen Personen die zur Identifikation erforderlichen Daten in der Regel durch Einsichtnahme in ein amtliches Dokument mit entsprechenden Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum Wohnsitz), wie etwa Personalausweis oder Paß ergeben, kommt bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften eine Bezugnahme auf amtliche Veröffentlichungen bzw. Register, etwa das Handelsregister (vgl. Tippke/Kruse, AO § 154 Rdnr. 11; Cöster in Pahlke/Koenig, AO § 154 Rdnr. 25) in Betracht. Davon geht auch der Anwendungserlaß zur AO (vom 15. Juli 1998 (BStBI. I S 630) unter Nr. 4 zu § 154 AO aus. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beanstandet die Finanzverwaltung nach Nr. 7 j des genannten AEAO nicht, wenn bei als gesetzlichen Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentliche Register eingetragene Personen vertreten, auf eine diesbezügliche Legitimationsprüfung verzichtet wird. Bei in öffentlichen Registern wie dem Handelsregister eingetragenen Unternehmen sind nämlich die zur Identifikation des Unternehmens und seiner Vertreter erforderlichen Daten bereits bekannt und durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen (vgl. § 12 HGB). Mit Kenntnis der bereits aus dem Geschäftspapier der Kl., jedenfalls aber des vorgerichtlich überreichten Handelsregisterauszuges ersichtlichen Firma, persönlich haftender Gesellschafterin und beider Handelsregisternummern verfügte die Bekl. über die zur Legitimation erforderlichen Daten. Ihre Forderung nach Vorlage aktueller beglaubigter Registerauszüge - eine Legitimationsprüfung des Geschäftsführers war ohnehin entbehrlich, s. o. - beruht letztlich allein auf dem Bedürfnis nach Verifikation. Diese kann die Bekl. aber jederzeit durch Anfrage beim Handelsregister, das ja gerade diesem Zweck dient, selbst vornehmen (§ 9 HGB). Allein der Umstand, daß die Kl. die Verifikation ebenfalls - allerdings in der Regel mit besonderem Kostenaufwand für die Beglaubigung - vornehmen könnte, rechtfertigt nicht, daß die Bekl. zur Erfüllung der ihr übertragenen Legitimationsprüfung die Auszahlung davon abhängig macht, daß die Kl. dies tatsächlich tut. Wie bereits erwähnt ist weder in §

llein der Umstand, daß die Kl. die Verifikation ebenfalls - allerdings in der Regel mit besonderem Kostenaufwand für die Beglaubigung - vornehmen könnte, rechtfertigt nicht, daß die Bekl. zur Erfüllung der ihr übertragenen Legitimationsprüfung die Auszahlung davon abhängig macht, daß die Kl. dies tatsächlich tut. Wie bereits erwähnt ist weder in § 24 c KredwG noch § 154 AO geregelt, wie die Legitimationsprüfung zu erfolgen hat, noch eine Mitwirkungspflicht des zu Legitimierenden vorgesehen. Jedenfalls, soweit die Bekl. über die zur Identifikation erforderlichen Daten verfügt und diese ohne weiteres selbst verifizieren kann, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Bekl. ihre Pflicht - zudem mit entsprechender Kostenbelastung - nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf den zu Legitimierenden abwälzen können sollte. Es kann daher hier offenbleiben, ob der Zessionar überhaupt von der Legitimationspflicht erfaßt wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Bank ist nicht berechtigt, die Auszahlung einer abgetretenen Forderung an eine juristische Person von der Vorlage eines aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszugs und des Ausweises des Geschäftsführers abhängig zu machen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin, eine GmbH & Co. KG, verlangte aus abgetretenem Recht die Auszahlung eines Bausparguthabens ihres ehemaligen Mieters. Die Bank forderte dazu einen aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszug und die Vorlage von Personalausweisen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 15. Mai 2007 hielt das Landgericht Berlin das für unbegründet. Die Verpflichtung zur Überprüfung der Daten treffe das Kreditinstitut, nicht aber den Kontoinhaber oder den verfügungsberechtigten Dritten. Hier habe die Klägerin auch schon vorgerichtlich einen Handelsregisterauszug eingereicht. Wenn die Bank dies überprüfen wollte, habe es ihr freigestanden, selbst eine Anfrage beim Handelsregister zu stellen. Eine Legitimation des Geschäftsführers durch Vorlage von Personalausweis oder Reisepaß sei nach dem Anwendungserlaß zur Abgabenordnung entbehrlich. Es sei daher kein Grund ersichtlich, warum nach Treu und Glauben die Klägerin mit erheblichem Kostenaufwand (für die Beglaubigung) an der Legitimation mitwirken müsse.