Auszahlungsabschläge in Förderdarlehensverträgen, inhaltskontrollfreie Preisabreden
BGB §§ 305 Abs. 1, 307 Abs. 3, 812 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In Förderdarlehensverträgen formularmäßig vereinbarte Auszahlungsabschläge sind wirksam, weil sie als Preisabrede keiner Inhaltskontrolle unterliegen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. nimmt die beklagte Bank auf Zahlung eines bei Auszahlung eines Förderdarlehens von der Bekl. einbehaltenen Abschlags in Höhe von 1.400 € in Anspruch.
2 Die Bekl. gewährte dem Kl. im Mai 2010 aus Mitteln des Förderprogramms Nr. 270 („Erneuerbare Energien-Standard“) der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden: KfW) zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage ein Darlehen in Höhe eines Nennbetrags von 35.400 € zu einem Zinssatz von nominal 2,5 % p. a. unter Festschreibung der Konditionen bis zum 30. Juni 2020 (nachfolgend: Förderdarlehen). In Ziffer 3 des Darlehensvertrags heißt es:
„Auszahlung: 96 %
Der auszuzahlende Nettokreditbetrag beträgt daher: 33.984 €
Der Nettokreditbetrag wird dem Girokonto Nr. … ganz oder in Teilbeträgen gutgeschrieben.“
3 Nach Ziffer 10 des Darlehensvertrags gelten für das Förderdarlehen die der Darlehensurkunde beigehefteten „Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - Verhältnis Hausbank - Endkreditnehmer -“ in der Fassung 03/09 der KfW (nachfolgend: AB-EKn). Dort lautet es u. a.:
„4. Berechnung von Kosten und Auslagen
Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz und den von der KfW gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsgebühren abgegolten, … Die Hausbank ist berechtigt, dem Endkreditnehmer folgende Kosten gesondert zu berechnen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Kreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: … Sofern von der KfW keine entsprechende Regelung getroffen wird, dürfen Verzichtsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen oder ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden. …
5. Rückzahlung
(1) … Soweit bei der Auszahlung ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites erfolgt, handelt es sich bei dem Abzugsbetrag um eine von der KfW geforderte, laufzeitunabhängige Gebühr, die im Fall einer vorzeitigen Tilgung des Kredites nicht erstattet wird.
(2) Kredite mit einer Auszahlung von 100 % können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100 % können während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von zehn Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden. .…“
4 Am 4. Mai 2010 erteilte die KfW der Bekl. eine dem Förderdarlehen entsprechende zweckgebundene Refinanzierungszusage in Höhe eines Kreditnennbetrags von 35.400 € (nachfolgend: Refinanzierungsdarlehen). In Ziffer 3 der Refinanzierungszusage heißt es:
„Auszahlung: an Sie und den Endkreditnehmer zu 96 %.“
5 Mit seiner Klage begehrt der Kl. wegen des bei Valutierung des Förderdarlehens einbehaltenen Abschlags Zahlung von 1.400 €. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl. sein Klagebegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
6 Die Revision hat keinen Erfolg.
I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8 Dem Kl. stehe kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Zahlung des Einbehalts zu, weil die im Darlehensvertrag formularmäßig getroffene Vereinbarung, nach der nur 96 % der Kreditsumme ausgezahlt würden, wirksam sei. Bei dieser Vereinbarung handele es sich um eine nicht der AGB-Kontrolle unterliegende Preisabrede.
9 Aus den glaubhaften Angaben des Zeugen H. und der Refinanzierungszusage der KfW ergebe sich, dass das von der KfW gewährte Refinanzierungsdarlehen an die Bekl. ebenfalls nur in Höhe von 96 % ausgezahlt worden sei. Dem Förderdarlehensvertrag lasse sich nicht entnehmen, dass es sich bei dem Auszahlungsabschlag um ein Bearbeitungsentgelt handele. In Ziffer 5 AB-EKn sei geregelt, dass bei Krediten mit einer Auszahlung von 100 % eine vorzeitige Rückzahlung nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich sei und dass Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100 % dagegen jederzeit vorzeitig ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt werden könnten. Daraus ergebe sich, dass nicht eine kontrollfähige Preisnebenabrede, sondern eine kontrollfreie Preisabrede vorliege.
10 Eine Einordnung als Preisnebenabrede scheitere auch daran, dass die Bekl. als Klauselverwenderin mit dem Abschlag keine eigenen Betriebskosten bzw. keinen Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten abwälze, die sie im eigenen Interesse erbringe. Die Bekl. sei lediglich durchleitende Bank und habe auf die Vertragsgestaltung keinen Einfluss. Ihre eigenen Kosten decke sie aus der Marge zwischen den Zinssätzen im Förder- und Refinanzierungsdarlehen.
11 Aus Ziffer 5 Abs. 2 AB-EKn ergebe sich, dass die Bekl. dem Kl. ein umfassendes Sondertilgungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung einräume, das über die gesetzlichen Verpflichtungen der Bekl. gemäß den Regelungen über Verbraucherdarlehen hinausgehe. Der Abschlag sei daher als Entgelt für eine Sonderleistung anzusehen, so dass die klägerseits beanstandete Klausel bereits einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht zugänglich sei.
12 Im Übrigen würde die Klausel auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standhalten. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass es sich um ein zinsverbilligtes Darlehen auf der Grundlage eines öffentlichen Förderprogramms handele. Die Bekl. habe lediglich den Nettokreditbetrag an den Kl. weitergeleitet, der ihr von der KfW ausgezahlt worden sei. Sie habe zudem von den Bedingungen des Förderprogramms nicht abweichen können.
II. 13 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kl. gegen die Bekl. kein Anspruch auf Erstattung des bei Valutierung des Förderdarlehens einbehaltenen Auszahlungsabschlags zusteht.
14 Keinen Erfolg hat allerdings die von der Bekl. erstmals mit ihrer Revisionserwiderung geltend gemachte Rüge fehlender Aktivlegitimation des Kl.
15 1. Die Revisionserwiderung wendet sich zu Unrecht gegen die Aktivlegitimation des Kl., weil dieser den Darlehensvertrag zusammen mit seiner Ehefrau unterzeichnet habe. Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) gewährte die Bekl. das gegenständliche Förderdarlehen mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 11. Mai 2010 dem Kl. Einen Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO, der diese Bindungswirkung hätte entfallen lassen können, hat die Bekl. nicht gestellt.
16 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kl. den Abzugsbetrag vom Nennbetrag des Förderdarlehens im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB an die Bekl. geleistet hat. Die Bekl. hat den Auszahlungsabschlag auch im Sinne dieser Vorschrift erlangt. Der Einbehalt des Auszahlungsabschlags durch die Bekl. ist jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt, nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt.
17 a) Nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 25 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 21) wird ein Entgelt, das - wie hier - im Darlehensnennbetrag enthalten ist, mit dem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen „Verrechnung“ an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darlehensnehmer den mitkreditierten Abzugsbetrag typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll.
18 Die vorformulierten Bedingungen des streitgegenständlichen Förderdarlehensvertrags, deren Auslegung der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 26), enthalten zwar keine ausdrückliche Bestimmung über die Entrichtung des Auszahlungsabschlags. Deren Auslegung ergibt jedoch, dass der Auszahlungsabschlag von 4 % Teil des kreditierten Darlehensnennbetrags war. Im Darlehensvertrag sind nämlich ein Nettokreditbetrag in Höhe von 33.984 € und ein Darlehensnennbetrag von 35.400 € ausgewiesen, der sich aus dem Nettokreditbetrag und dem Auszahlungsabschlag in Höhe von 1.416 € (4 % von 35.400 €) zusammensetzt. An den Kl. sollte entsprechend Ziffer 3 des Darlehensvertrags lediglich der Nettokreditbetrag ausgezahlt werden, während der darüber hinausgehende Teil des Darlehensnennbetrags zur Erfüllung des - streitigen - Anspruchs der Bekl. auf den Auszahlungsabschlag von dieser sogleich einbehalten werden durfte.
19 b) Soweit das Berufungsgericht zweifelt, ob die Bekl. durch diesen Einbehalt des Auszahlungsabschlags „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB „erlangt“ hat, weil bei ihr aufgrund des im Refinanzierungsdarlehen mit der KfW vereinbarten, entsprechenden Auszahlungsabschlags kein wirtschaftlicher Vorteil verblieben sei, übersieht es, dass bereicherungsrechtlich zwei Leistungsbeziehungen vorliegen und sich der Ausgleich einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung grundsätzlich auf den Partner des jeweiligen Leistungsverhältnisses beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1963 - VII ZR 285/61, BGHZ 40, 272, 278; MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 56). Deswegen ändert die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, die Bekl. habe ihrerseits im Hinblick auf die im Refinanzierungsdarlehen getroffene Abrede einen entsprechenden Auszahlungsabschlag durch die KfW hinnehmen müssen, nichts daran, dass sie den vom Kl. an sie geleisteten Auszahlungsabschlag aus bereicherungsrechtlicher Sicht erlangt hat.
20 c) Dem Kl. steht aber kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung des Abschlags zu. Diese Leistung des Kl. erfolgte nicht ohne rechtlichen Grund, da die Bestimmung in Ziffer 3 des Förderdarlehensvertrags wirksam ist.
21 aa) Rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der angegriffenen Regelung in Ziffer 3 des Förderdarlehensvertrags um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt.
22 bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch von der Wirksamkeit der verwendeten Klausel ausgegangen.
23 Die Wirksamkeit in Förderdarlehensverträgen formularmäßig vereinbarter Auszahlungsabschläge wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend bejaht (LG Augsburg, BKR 2015, 205 Rn. 26 ff.; LG Essen, BeckRS 2015, 07323; LG Freiburg, Urteil vom 11. September 2014 - 5 O 136/13, juris Rn. 18 ff.; LG Itzehoe, Urteil vom 1. Juli 2014 - 1 S 187/13, juris Rn. 18 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26. Mai 2015 - 10 O 9729/14, juris Rn. 19 ff.; AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 23. Februar 2015 - 11 C 87/14, juris Rn. 27 ff.; aus dem Schrifttum vgl. Batereau/Koppers, WM 1992, 174, 176; Batereau, WM 1992, 1353, 1355; ders., WuB I E 1. - 3.94; Billing, WM 2013, 1829, 1837; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118 aE; Edelmann, WuB IV C. § 307 BGB 8.14; Haertlein, WM 2014, 189, 199; Kropf, BKR 2015, 60, 63 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193 f.; Träber, AG 2015, R94 f.; offenlassend Jordans, DZWIR 2015, 201, 208; aA Feldhusen, WM 2015, 1397 ff.; Koller, DB 1992, 1125, 1129).
24 Die herrschende Meinung ist zutreffend. Zu Recht hat deswegen das Berufungsgericht den in Ziffer 3 des Förderdarlehensvertrags genannten Abzugsbetrag als Preisabrede angesehen, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliegt.
25 (1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-) Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN.).
26 Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfreie Preisabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, jeweils mwN.).
27 (2) Nach diesen Maßstäben ist Ziffer 3 des Förderdarlehensvertrags als Preisabrede einer Inhaltskontrolle entzogen.
28 (a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung handelt es sich bei der Regelung über den Auszahlungsabschlag nicht schon deswegen um eine kontrollfreie Preisabrede, weil die Bekl. durch den Einbehalt wirtschaftlich keinen Ausgleich für bei ihr entstandene Aufwendungen verlangt, sondern für Kosten, die bei der KfW anfallen.
29 Es trifft allerdings zu, dass der Abschlag letztlich zum Ausgleich von Kosten dient, die nicht bei der Beklagen angefallen sind. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts muss nämlich die Bekl. Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Förderdarlehen entstehen, aus dem Differenzbetrag zwischen dem ihr in dem von der KfW gewährten Refinanzierungsdarlehen eingeräumten Zinssatz und dem Zinssatz decken, den der Kl. aufgrund des Förderdarlehens zu zahlen hat. Dies entspricht Ziffer 4 AB-EKn, wonach Aufwand der Hausbank - hier der Bekl. - mit dem Zinssatz und einzelnen von der KfW gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsgebühren abgegolten ist. Folglich leitete die Bekl., wie das Berufungsgericht weiter zutreffend und von der Revision unbeanstandet festgestellt hat, den streitigen Auszahlungsabschlag im Ergebnis an die KfW durch, die deswegen das Refinanzierungsdarlehen nur in Höhe von 96 % des Darlehensnennbetrags auszahlte.
30 Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die Klausel als nicht kontrollfähige Preisabrede anzusehen (vgl. Feldhusen, WM 2015, 1397, 1402). Maßgebend für die Einordnung einer Entgeltklausel als kontrollfreie Preisabrede ist nicht, ob das dem Kunden belastete Entgelt der Deckung von Aufwendungen dienen soll, die unmittelbar bei dem Klauselverwender entstanden sind, oder die Erstattung von Aufwand eines Dritten betrifft, sondern ob mit dem Entgelt die Hauptleistung oder eine zusätzlich angebotene, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung bepreist wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24 mwN.). Liegt eine Preisnebenabrede vor, die keine echte (Gegen-) Leistung zum Gegenstand hat, sondern mit der der Klauselverwender Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten auf den Kunden abwälzt, ist diese auch dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn der konkrete Aufwand nicht für eine eigene Tätigkeit des Verwenders entstanden ist, sondern der Verwender den Aufwand eines Dritten zu erstatten hat.
31 (b) Der von der Bekl. einbehaltene Abschlag wird jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend im Wege der Auslegung festgestellt hat, für das dem Darlehensnehmer eingeräumte Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens während der Zinsfestschreibungsperiode erhoben und stellt damit ein Entgelt für diese zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 23. Februar 2015 - 11 C 87/14, juris Rn. 29; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26. Mai 2015 - 10 O 9729/14, juris Rn. 23 ff.; Kropf, BKR 2015, 60, 64; Weber, WM 2016, 150, 152).
32 (aa) Der Grund für den Auszahlungsabschlag wird in der verwendeten Klausel zwar nicht ausdrücklich genannt. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht aber angenommen, die Bekl. behalte den Auszahlungsabschlag als Entgelt für das dem Kl. eingeräumte Recht ein, das Förderdarlehen während der Zinsfestschreibungsperiode jederzeit außerplanmäßig zu tilgen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.
33 Diese Auslegung, die aus der Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden zu erfolgen hat, ist zutreffend. Denn den vorformulierten Bestimmungen in Ziffer 5 Abs. 2 AB-EKn, die Bestandteil des Förderdarlehens sind und die der Senat ebenso wie die angegriffene Klausel selbständig auslegen darf (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), lässt sich die ausschlaggebende Unterscheidung zwischen Förderkrediten mit und ohne Auszahlungsabschlag entnehmen. Danach können Förderkredite, die zu 100 % ausgezahlt werden, grundsätzlich nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden. Förderkredite mit Auszahlungskursen von weniger als 100 % - wie das vorliegende Darlehen - dürfen demgegenüber während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit (unter Einhaltung einer zehntägigen Frist) ganz oder teilweise vorzeitig getilgt werden, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten ist. Danach stellt der gesamte Auszahlungsabschlag in Höhe von 4 % ein Entgelt für ein dem Kl. eingeräumtes Sondertilgungsrecht dar.
34 Soweit die Revision hiergegen unter Berufung auf eine Stimme in der Literatur (Kropf, BKR 2015, 60 f.) einwendet, von dem Auszahlungsabschlag in Höhe von 4 % würden 2 % auf eine Bearbeitungsgebühr entfallen, zeigt sie keine Anhaltspunkte für ein solches Verständnis der Klausel auf. Von einer Bearbeitungsgebühr ist weder in der Darlehensurkunde noch in den dieser beigehefteten AB-EKn die Rede. Dass in Förderdarlehensverträgen anderer Hausbanken verschiedentlich zwischen einer für die Einräumung des Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens in Höhe von 2 % einbehaltenen „Risikoprämie“ und einer „Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 2 % unterschieden wird, ist ohne Bedeutung, da vorliegend kein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 % des Darlehensnennbetrags vereinbart wurde.
35 (bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass dieses dem Kl. eingeräumte Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens während der Zinsfestschreibungsperiode ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung eine zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellt, auf die der Kl. nach den gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch hat.
36 Aus § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB folgt im Umkehrschluss, dass eine verzinsliche Darlehensschuld - wie die hier vorliegende - ohne entsprechende Parteivereinbarung nicht vorzeitig zurückgezahlt werden kann, sofern kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB besteht (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2011 - XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rn. 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 271 Rn. 11; MünchKommBGB/Krüger, 7. Aufl., § 271 Rn. 35). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 500 Abs. 2 BGB, wonach Verbraucherdarlehensverträge jederzeit getilgt werden können, weil diese Vorschrift nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB auf Verträge nicht anzuwenden ist, die - wie hier der Vertrag über das Förderdarlehen - vor dem 11. Juni 2010 geschlossen worden sind.
37 Die den Kl. somit durch die verwendete Klausel eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen jederzeit während der bis zum 30. Juni 2020 andauernden Zinsbindung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung der Bekl. eine Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196, 201) zahlen zu müssen, stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese zusätzlich angebotene Leistung darf die Bekl. gesondert bepreisen.
38 (cc) Soweit die Revision einwendet, der Kl. werde zur Zahlung der Risikoprämie unabhängig davon verpflichtet, ob er von der Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung Gebrauch mache, verkennt sie, dass die Prämie ein Entgelt für die dem Kl. nach dem Gesetz nicht zustehende Option darstellt, das Förderdarlehen während der Zinsfestschreibungsperiode ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung außerplanmäßig zu tilgen. Bereits mit der Einräumung einer solchen Wahlmöglichkeit ist für den Kl. ein entgeltfähiger wirtschaftlicher Vorteil verbunden, der unabhängig davon besteht, ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht.
39 (dd) Die daran anschließenden Bedenken der Revision, der vereinbarte Abzug vom Darlehensnennbetrag erfolge auch dann in voller Höhe, wenn eine hypothetisch zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung weitaus geringer ausgefallen wäre, berücksichtigen nicht, dass es sich um die privatautonome Einigung der Parteien über das Entgelt für eine Sonderleistung handelt, die keiner Klauselkontrolle unterliegt und mithin erst bei sittenwidriger Überteuerung nach § 138 BGB unwirksam wäre. Solche Umstände zeigt die Revision nicht auf.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen „Bearbeitungsentgelts“ unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle, benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient. In Förderdarlehnsverträgen formularmäßig vereinbarte Auszahlungsabschläge unterliegen als Preisabrede keiner Inhaltskontrolle.
Die Fälle
häufig von der Redaktion verfasst
Es geht um Ansprüchen von Darlehensnehmern auf Rückzahlung von Abzugsbeträgen, die Kreditinstitute im Rahmen von aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend KfW) gewährten Darlehen aufgrund formularmäßiger Bestimmungen in den Darlehensverträgen in Höhe von jeweils 4 % des Darlehensnennbetrages einbehielten. Zur Refinanzierung hatten die Kreditinstitute mit der KfW jeweils Darlehensverträge abgeschlossen, die ebenfalls Abzugsbeträge in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages zugunsten der KfW vorsahen. Die Klagen aller Darlehensnehmer waren in den Tatsacheninstanzen erfolglos. Der XI. Zivilsenat hat die Revisionen der Darlehensnehmer in den drei Fällen zurückgewiesen, in denen die Darlehensverträge vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. In dem Verfahren, dem ein nach diesem Tag abgeschlossener Darlehensvertrag zugrunde lag, ist das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, damit fehlende tatsächliche Feststellungen zur Anwendung neuer Regelungen des Verbraucherdarlehensrechts nachgeholt werden können.
In dem Verfahren XI ZR 454/14 ist in den zwischen den klagenden Darlehensnehmern und dem Kreditinstitut geschlossenen Darlehensvertrag folgende streitige Klausel über Abzugsbeträge einbezogen worden:
„Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % Bearbeitungsgebühr.“
Die Darlehensnehmer halten diese Klausel für unwirksam. Die Revision der Darlehensnehmer gegen die Abweisung ihrer Klage auf Rückzahlung des Abzugsbetrags war erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Den klagenden Darlehensnehmern steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Abzugsbetrags gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil die streitige Klausel wirksam ist.
Die streitige Klausel enthält zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen. Der Abzugsbetrag von 4 % ist nämlich in eine Bearbeitungsgebühr von 2 % und in eine Risikoprämie von 2 % aufgeteilt, die jeweils Gegenstand einer eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind.
Die den Darlehensnehmern in der Klausel eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen, auf das § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, jederzeit während der andauernden Zinsbindung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung des beklagten Kreditinstituts eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen (Risikoprämie), stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese somit zusätzlich angebotene Leistung darf die Beklagte gesondert in Form einer Risikoprämie – hier in Höhe von 2 % des Darlehensnennbetrages – bepreisen, ohne dass dies einer AGB-rechtlichen Inhaltsunterkontrolle unterliegt.
Soweit die Klausel darüber hinaus eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % vorsieht, handelt es sich zwar um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Denn mit der Bearbeitungsgebühr wird Aufwand bepreist, der keine Sonderleistung betrifft, sondern der Beschaffung des Förderdarlehens dient und damit bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch das Kreditinstitut entsteht. Dass dieser Aufwand nicht unmittelbar bei dem beklagten Kreditinstitut entstanden ist, sondern von diesem einem Dritten, hier der KfW, zu erstatten ist, ändert an der Kontrollfähigkeit der Klausel nichts.
Die Klausel hält aber einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand, da sie die Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt. Bei der Abwägung war auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzustellen. Denn bei dem Darlehen handelt es sich nicht um eines, das nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, bei der das Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist. Die Gewährung der Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern beruht auf dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. In den wirtschaftlichen Vorteilen solcher Förderdarlehen gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf.
Nach diesen Grundsätzen hat der XI. Zivilsenat auch die Revisionen der Darlehensnehmer in den weiteren Verfahren XI ZR 63/15 und XI ZR 73/15 zurückgewiesen, da in die dort geschlossenen Darlehensverträge sachlich vergleichbare Klauseln einbezogen waren.
Abwandlung
häufig von der Redaktion verfasst
In dem Verfahren XI ZR 96/15 hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der diesem Verfahren zugrunde liegende Darlehensvertrag wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie am 11. Juni 2010 geschlossen. Nach dem dabei neu eingeführten § 500 Abs. 2 BGB ist ein Darlehensnehmer berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. Die von ihm im ungünstigsten Fall gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung darf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten und ist damit stets geringer als der von der Beklagten in diesem Fall einbehaltene Abzugsbetrag in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrags. Danach würde die Klausel bei der Bepreisung des Verzichts auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu Lasten des Klägers von § 502 Abs. 1 BGB abweichen und unterläge gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Da zudem gemäß § 511 Satz 1 BGB von den genannten gesetzlichen Regelungen bei einem Verbraucherdarlehen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf, würde die streitige Klausel den Kläger unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen und wäre damit im Rahmen des im Revisionsverfahren zu unterstellenden Verbraucherdarlehensvertrages unwirksam.
Da das Berufungsgericht aber keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hat, ob der vorliegende Darlehensvertrag ein Verbraucherdarlehen darstellt, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die § 500 Abs. 2, § 502 Abs. 1 BGB auf das vorliegende Darlehen anzuwenden sind. Deswegen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.