Auszahlung des Kautionssparguthabens ohne Nachweis der Fälligkeit
BGB §§ 1228, 1284
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auszahlung des Kautionssparguthabens ohne Nachweis der Fälligkeit; Verpfändungserklärung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei entsprechender Vereinbarung in der Verpfändungserklärung kann Auszahlung auch ohne Nachweis der Fälligkeit verlangt werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage war abzuweisen, weil sie sich als unbegründet erweist.
1. Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch darauf, es (dauerhaft) zu unterlassen, Geld aus seiner Spareinlage bei ihr an die Hausverwaltung seiner ehemaligen Vermieter auszuzahlen, nämlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
a) Dies folgt insbesondere nicht aus § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die Bekl. der Hausverwaltung der ehemaligen Vermieter des Kl. den erforderten Geldbetrag gemäß §§ 700 Abs. 1, 488 Abs. 1 Satz 1, 1273, 1204 Abs. 2, 1284 BGB in Verbindung mit der „Verpfändungserklärung" vom 30. Oktober 2002 (sowie in Verbindung mit § 164 Abs. 1 BGB) auszahlen muss (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O., Ziffer II., zitiert nach BeckRS 2010, 48517).
(1) Zwar darf der Pfandgläubiger einer Forderung von dem Schuldner der verpfändeten Forderung nach §§ 1282 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1228 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 1273, 1204 Abs. 2 BGB erst nach Fälligkeit der zukünftigen Forderung, wegen der die andere Forderung verpfändet wurde, die verpfändete Forderung von dem Schuldner der verpfändeten Forderung einziehen und auch nur insoweit, wie dies zur Befriedigung des Pfandgläubigers erforderlich ist.
(2) Indes hat der Kl. als Forderungsverpfänder seiner Auszahlungsforderung gegen die Bekl. aus seiner Spareinlage bei ihr mit seinen ehemaligen Vermietern im Sinne des § 1284 BGB eine von §§ 1282 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1228 Abs. 2 Satz 1 BGB abweichende Vereinbarung mit der „Verpfändungserklärung" geschlossen - wozu es hier nämlich für die Fälligkeit des Einziehungsrechtes der ehemaligen Vermieter des Kl. bzw. deren Hausverwaltung als Pfandgläubigers genügt, dass „(sie) ohne Nachweis der Fälligkeit der Ansprüche aus dem Mietverhältnis unter Vorlage der über die Spareinlage ausgestellten Urkunde Auszahlung des verpfändeten Guthabens von der Bank nach Maßgabe der für das Sparkonto geltenden Bedingungen verlangen (können)" (vgl. auch OLG Karlsruhe, a. a. O., Ziffer II. 3.).
Diese Voraussetzungen sind hier durch das Schreiben der Hausverwaltung der ehemaligen Vermieter an die Bekl. vom 26. Januar 2011 auch erfüllt (§§ 495, 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
(3) Des Weiteren ist die Bekl. ihrer Verpflichtung aus der „Verpfändungserklärung" gegenüber dem Kl. nachgekommen, ihm diese Erforderung mit Schreiben vom 31. Januar 2011 anzuzeigen und die angekündigte Auszahlung nicht vor Ablauf von vier Wochen vorzunehmen.
(4) Entgegen der Auffassung des Kl. ist es nach dem eindeutigen Wortlaut der „Verpfändungserklärung" nicht erforderlich, dass seine ehemaligen Vermieter bzw. deren Hausverwaltung entweder ihm oder aber der Bekl. eine Aufstellung über (angebliche) Gegenansprüche in Höhe des erforderten Geldbetrages vorlegen.
Zwar ist das Oberlandesgericht Karlsruhe sowohl in seinem Beschluss vom 18. August 2008, 8 W 34/08, dieser Auffassung (NZM 2009, 817) als auch in seinem Urteil vom 13. Oktober 2009 (= a. a. O., Ziffer II. 5. d). Ein solcher Nachweis ist nach dem klaren Wortlaut der hiesigen (wie auch dortigen) „Verpfändungserklärung" aber nicht erforderlich - und würde auch nur die damit offensichtlich bezweckte, stark beschleunigte Befriedigungsmöglichkeit des Vermieters im Vergleich zu der gesetzlichen Lage aus §§ 1282 Abs. 1 Satz 1, 1228 Abs. 2 Satz 1 BGB wieder einschränken. Im Übrigen könnte dann der Mieter bzw. das seine Spareinlage verwahrende Kreditinstitut dem Vermieter insbesondere entgegenhalten, dass eine solche Aufstellung nicht prüffähig und deswegen die Spareinlage (in Höhe des erforderten Betrages) nicht auszahlungsfähig ist.
(5) Wegen der im konkreten Fall zwischen dem Kl. als ehemaligem Mieter und seinen ehemaligen Vermietern vereinbarten „Verpfändungserklärung" als gesetzlich zugelassene Abweichung von §§ 1282 Abs. 1 Satz 1, 1228 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 1284 BGB) braucht hier auch nicht entschieden zu werden, ob der Rechtsauffassung der Vorzug zu geben ist, dass - ohne eine solche „Verpfändungserklärung" - aus dem Wesen der Mietsicherheit folgt, dass sich der Vermieter aus ihr nach Beendigung des Mieterverhältnisses bei streitigen Ansprüchen gegen den Mieter sofort befriedigen darf (so z. B. OLG Karlsruhe, jew. a. a. O.; LG Berlin, GE 2007, 449 f.) oder aber erst nach entsprechender rechtskräftiger Feststellung dieser Ansprüche (so z. B. LG Halle, NZM 2008, 685; AG Bremen, WuM 2007, 399).
(6) Dies alles hat der hiesige Vorsitzende auch in seinem Urteil in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (ebenfalls) vom 4. Mai 2011 bereits dargelegt.
(7) Aber selbst nach seiner Rechtsauffassung könnte der Kl. von der Bekl. auch nicht dauerhaft verlangen, die Auszahlung des in Rede stehenden Betrages zu unterlassen: Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass seine ehemaligen Vermieter entsprechende Ansprüche gegen ihn haben aus dem beendeten Mietverhältnis (§ 551 Abs. 1 BGB), und dies - gegebenenfalls - zukünftig auch rechtskräftig festgestellt wird bzw. der Kl. diese Ansprüche unstreitig stellt. Für diesen Fall würde sein zeitlich unbegrenzter bzw. unbedingter Klageantrag aber zu weit gehen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei entsprechender Vereinbarung in der Verpfändungserklärung kann Auszahlung eines Sparguthabens auch ohne Nachweis der Fälligkeit verlangt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der klagende Mieter hatte eine Kaution in Form einer dem Vermieter zu verpfändenden Spareinlage zu erbringen. In der vom Kläger unterzeichneten Verpfändungserklärung der beklagten Bank hieß es u. a. wie folgt: „Der Vermieter kann ohne Nachweis der Fälligkeit der Ansprüche aus dem Mietverhältnis ... Auszahlung des verpfändeten Guthabens ... verlangen. Die Bank wird den Mieter hiervon unterrichten. Sie wird die Auszahlung bei Fälligkeit des Sparguthabens, nicht jedoch vor Ablauf von vier Wochen nach dem Versand der Mitteilung an den Mieter vornehmen ..." Nach Mietende verlangte der Vermieter von der beklagten Bank Auszahlung der Spareinlage. Diese teilte dem Kläger mit, dass sie den verlangten Betrag binnen vier Wochen auszahlen werde. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin vergeblich auf, ihm gegenüber zu erklären, dass die Auszahlung an den Vermieter unterlassen werde.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht wies die Unterlassungsklage ab. Zwar sehe das Gesetz eine Inanspruchnahme der Sicherheit erst nach Fälligkeit der gesicherten Forderung vor. Diese Regelung sei jedoch wirksam durch die Verpfändungserklärung abbedungen worden, so dass kein Unterlassungsanspruch bestehe.