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Auswechslung der Mieter bei Wohngemeinschaft

LG Berlin65 S 377/1219.04.2013GE 2013, 1067

BGB § 553

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auswechslung der Mieter bei Wohngemeinschaft; Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei Vermietung an eine Wohngemeinschaft müssen die Mieter kein berechtigtes Interesse zur späteren Auswechslung der Vertragsparteien darlegen.

2. Eine Wohngemeinschaft liegt jedenfalls dann vor, wenn vier Mieter einer großen Wohnung in Anschreiben der Hausverwaltung als Wohngemeinschaft bezeichnet werden und dies bei einem späteren Mieterwechsel wiederholt wird.

3. Der Vermieter darf die Genehmigung zur Untervermietung grundsätzlich nicht deshalb verweigern, weil keine Angaben zur Bonität des Untermieters und darüber gemacht werden, welchen Raum er bewohnen soll.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt des AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24. Juli 2012 - 24 C 221/11 -

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Vertrag vom 3.1.2002 mieteten die Kl. zu 2.) und 4.) sowie Frau M. und Herr P. die im Klageantrag zu 1.) bezeichnete Wohnung von der damaligen Eigentümerin, der B., mit Wirkung ab dem 1.1.2002. Die Wohnung, bestehend aus 8 Zimmern, Küche und Bad, weist eine Wohnfläche von 278,67 m2 auf. Der Mietzins beträgt zur Zeit 1.584,31 € inkl. Heizkostenvorschuss. Später erwarb der Bekl. das Hausgrundstück.

Am 15.12.2009 vereinbarten die Parteien in einem Nachtrag zum Mietvertrag, dass zum 1.1.2010 Frau M. und Herr P. aus dem Mietverhältnis ausscheiden, und dass zum selben Datum die Kl. zu 1.) und 3.) in das Mietverhältnis als Wohngemeinschaft eintreten.

Bereits im Jahre 2006 hatte die Hausverwaltung des Bekl. die seinerzeitigen Mieter als Wohngemeinschaft angeschrieben. Weitere Schreiben an die Kl. in den Jahren 2010 und 2011 waren an „Herrn/Frau/WG" adressiert.

Mit Schreiben vom 7.11.2011 teilten die Bevollmächtigten der Kl. der Hausverwaltung des Bekl. mit, dass die Kl. zu 2.) und 4.) aus der Wohnung ausziehen werden, und dass Herr S. und Frau A. in das Mietverhältnis eintreten sollen. Sie forderten die Hausverwaltung auf, einer Auswechselung der Mieter zuzustimmen. Mit Schreiben der Bevollmächtigten des Bekl. vom 22.11.2011 wurde die Zustimmung verweigert.

Herr S. und Frau A. wohnen bereits seit spätestens Mai 2011 als Untermieter in der Wohnung. Das monatliche Einkommen des Herrn S. beträgt gegenwärtig 2.383,69 € netto, das der Frau A. 903,30 € netto. Die in der Wohnung verbleibenden Kl. zu 1.) und 3.) verdienen ca. 1.000 € netto monatlich bzw. ca. 2.000 € netto monatlich.

Mit Schreiben vom 16.1.2012 teilten die Bevollmächtigten der Kl. den Bevollmächtigten des Bekl. mit, dass unabhängig von der beabsichtigten Auswechselung von Mietern Herr P. C. als Untermieter in die Wohnung aufgenommen werden solle und forderten zur Stellungnahme hierzu bis zum 30.1.2012 auf. Der Bekl. bestreitet Erhalt des Schreibens.

Die Kl. behaupten, die Mieter des ursprünglichen Mietvertrags vom 3.1.2002 seien sämtlich Studenten gewesen, so dass dieser Vertrag mit einer Wohngemeinschaft geschlossen wurde. Gegenwärtig werde die Wohnung von vier erwachsenen Personen und zwei Kindern bewohnt.

Sie behaupten weiter, sie wollten ihre Wohngemeinschaft personell erweitern und daher ein Zimmer der Wohnung an Herrn C. zur Untermiete überlassen. Sie seien mit ihm befreundet, und wünschten sich, ihren Lebensalltag gemeinsam in einer Wohnung zu verbringen. [...]

Der Bekl. ist der Ansicht, dass das Mietverhältnis nicht mit einer Wohngemeinschaft abgeschlossen sei. Darüber hinaus bestünde selbst bei Überlassung der Wohnung an eine Wohngemeinschaft kein Anspruch einzelner Mitglieder auf Entlassung aus dem Vertrag.

Ein Anspruch der Kl. auf Zustimmung zur Untervermietung bestünde nicht, da dem Bekl. keine Angaben über die Bonität des benannten Untermieters gemacht worden seien und nicht mitgeteilt worden sei, welches Zimmer dieser bewohnen werde. [...]

Aus den Gründen des Amtsgerichts

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I. Der Bekl. ist aufgrund des bestehenden Mietvertrages den Kl. gegenüber verpflichtet, dem Ausscheiden einzelner Mieter aus dem Mietvertrag und dem Eintreten neuer Mieter in denselben zuzustimmen.

Es kann dahinstehen, ob bereits der ursprüngliche Mietvertrag aufgrund des Alters und der Tätigkeiten der damaligen Mieter dahin zu verstehen ist, dass das Mietverhältnis mit einer Wohngemeinschaft begründet werden sollte. Dafür spräche, dass die Hausverwaltung des Bekl. bereits im Jahre 2006 die Mieter als Wohngemeinschaft angeschrieben hat. Spätestens jedoch mit dem Nachtrag vom 15.12.2009 wurde mit dem Ausscheiden zweier Mieter aus dem Mietverhältnis und dem Eintreten der Kl. zu 1.) und 3.) in den Mietvertrag ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, dass auf Mieterseite eine Wohngemeinschaft Vertragspartei des Mietverhältnisses werden sollte.

Bei einer derartigen Vermietung entspricht es von vorneherein dem Vertragsinhalt, dass Mieter vom Vermieter ihre Entlassung aus dem Vertrag verlangen können, und dass von der Wohngemeinschaft benannte zumutbare Personen an deren Stelle in das Vertragsverhältnis aufzunehmen sind. Für den Vermieter ist es nämlich bei Vertragsschluss offensichtlich, dass die einzelnen Mieter nur über einen gewissen Zeitraum an der Wohnung interessiert sind. Der Vermieter muss zugleich damit rechnen, dass der Verbleib der einzelnen Mitglieder der Wohngemeinschaft zeitlich unterschiedlich sein wird, und dass bei Auszug einzelner Mitglieder die Verbleibenden einerseits ihren Wohnraum erhalten wollen und zugleich darauf angewiesen sein werden, die Zahl der Mitglieder der Wohngemeinschaft konstant zu halten, damit der Mietzins weiterhin aufgebracht werden kann (vgl. LG Karlsruhe, WuM 1985, 83).

Dies gilt hier insbesondere, da die ausdrückliche Aufnahme des Begriffs „Wohngemeinschaft" in den Mietvertrag im Zusammenhang mit einer Auswechselung von Mietvertragsparteien vorgenommen wurde.

Da - wie ausgeführt - die künftige Auswechselung von Vertragspartnern bereits Gegenstand des Vertrages geworden ist, kommt es auf die hierzu führenden Gründe nicht mehr an, insbesondere brauchen die Mieter nicht ein berechtigtes Interesse i. S. des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB darzutun (vgl. LG Karlsruhe, WuM 1992, 45).

Etwaige Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Privatautonomie, dass nämlich der Vermieter gezwungen werden kann, seine Vertragspartner immer wieder einmal zu wechseln, greifen letztlich nicht durch, da der Vermieter seine Entscheidungsfreiheit hinsichtlich seines Eigentums selbst gebunden hat, indem er an eine Wohngemeinschaft mit voraussichtlich wechselndem Bestand vermietet hat (vgl. LG Heidelberg WuM 2001, 358).

Soweit der Bekl. danach grundsätzlich verpflichtet ist, einer Auswechselung der Vertragsparteien zuzustimmen, könnte er lediglich noch geltend machen, dass ihm die Aufnahme bestimmter Personen nicht zumutbar sei. Nachvollziehbare Gründe für eine solche Unzumutbarkeit hat der Bekl. indes nicht vorgetragen. Insbesondere sind solche Gründe nicht in einer mangelnden Bonität der neuen Mieter ersichtlich, da das Gesamteinkommen der neuen Wohngemeinschaft von über 6.200 € netto monatlich ausreichend wäre, die Gesamtkosten der Wohnung in Höhe von gegenwärtig 1.584,31€ monatlich zu decken.

II. Der Bekl. ist auch gem. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Erteilung der von den Kl. begehrten Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers an Herrn C. verpflichtet, da die Kl. ein berechtigtes Interesse dargelegt haben, einen Teil des Wohnraums an einen Dritten zu überlassen.

Ein Interesse des Mieters im Sinne der Vorschrift ist schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Als berechtigt ist jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht. Hierzu gehört grundsätzlich die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben innerhalb der eigenen vier Wände nach seinen Vorstellungen zu gestalten, auch dann, wenn er mit Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft bilden möchte. Dabei sind etwa entgegenstehende Interessen des Vermieters nicht schon bei der Bewertung des Mieteninteresses zu berücksichtigen, sondern erst bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Erlaubnis (BGH, Rechtsentscheid v. 3.10.1984 - VIII ARZ 2/84 - GE 1985, 85). Die Kl. haben somit ein berechtigtes Interesse, nämlich die Bildung einer Wohngemeinschaft mit dem Untermieter, hinreichend dargetan und in ihrem Schreiben vom 16.1.2012, in dem sie um die Erlaubnis baten, dem Bekl. die erforderlichen Angaben zur Person des Untermieters (Name, Alter, Anschrift, Beruf) und zu Art und Umfang der Untervermietung (ein Raum der Wohnung zu Wohnzwecken) gemacht.

Einer gesonderten Darlegung, dass dieses berechtigte Interesse nach Vertragsschluss entstand, bedurfte es hier nicht, da aufgrund des zeitlichen Ablaufs auszuschließen ist, dass das Interesse bereits bei Abschluss des Vertrages bestanden habe und nunmehr nachgeschoben werde (vgl. BGH. aaO.)

Soweit der Bekl. erstmals mit Schriftsatz vom 5.6.2012 bestreitet, ein Schreiben vom 16.1.2012 erhalten zu haben, ist dieses Bestreiten unerheblich. Es wird schon nicht deutlich, ob der Bekl. bestreiten will, persönlich dieses Schreiben erhalten zu haben, oder ob er auch bestreiten will, dass es seinen Prozessbevollmächtigten zugegangen ist. Darüber hinaus ist das betreffende Schreiben als Anlage des klägerischen Schriftsatzes vom 7.2.2012, den Prozessbevollmächtigten des Bekl. am 9.3.2012 zugestellt worden. Mithin hat der Bekl. dieses Schreiben spätestens im Laufe des Rechtsstreits erhalten und dennoch seinen Klageabweisungsantrag aufrecht erhalten. Sollte es dem Bekl. tatsächlich nur um die in diesem Schreiben mitgeteilten Informationen gegangen sein, hätte er jedenfalls nach Erhalt im Laufe des Verfahrens seine Zustimmung erteilen und damit die Kl. klaglos stellen können.

Der Bekl. hat von den drei Gründen, die gem. § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB die begehrte Erlaubnis unzumutbar machen würden, nicht einen dargelegt. Eine Überbelegung scheidet aus. Da die 287 m2 große Wohnung aus acht Zimmern besteht, konnte durch die Aufnahme des Untermieters in einen Raum weder in dem untervermieteten noch in dem verbleibenden Teil eine Überbelegung entstehen. Die Behauptung der Kl., dass gegenwärtig vier Erwachsene und zwei Kinder die Wohnung bewohnen, ist von dem Bekl. nicht ernstlich bestritten worden.

Ein wichtiger Grund in der Person des Untermieters kommt nicht deshalb in Betracht, weil Angaben zu dessen Bonität nicht gemacht wurden, denn durch die Erlaubnis zur Untervermietung wird ein Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Untermieter nicht begründet, so dass dessen Bonität somit nur in besonderen Fällen von Interesse sein kann, z. B. wenn der Hauptmieter wegen Abwesenheit nicht erreichbar ist. Ein solcher besonderer Fall ist hier nicht vorgetragen.

Der Bekl. kann sich auch nicht auf sonstige Gründe der Unzumutbarkeit berufen, weil ihm nicht mitgeteilt werde, welchen Raum genau der Untermieter bewohnen solle. Sonstige Gründe i. S. d. § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB können nur berücksichtigt werden, wenn sie ein Gewicht haben, das dem der Regelbeispiele der Vorschrift (Überbelegung der Wohnung und wichtige Gründe in der Person des Untermieters) entspricht (BGH aaO.). Ein derartiges Gewicht kann hier nicht festgestellt werden, zumal der Bekl. nicht ansatzweise dargelegt hat, aus welchen Gründen ein Interesse an der gewünschten Auskunft besteht. [...]

Aus den Gründen des Landgerichts: I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Denn das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch auf Zustimmung zum Ausscheiden der Kl. zu 2) und 4) aus dem Mietverhältnis und dem Eintritt von Herrn S. und Frau A. bejaht.

Ergibt sich aus den Umständen des Vertragsschlusses, dass der Vermieter bei Vertragsschluss wusste, dass er nicht einen Vertrag mit mehreren Einzelmietern, sondern einer Wohngemeinschaft geschlossen hat, besteht bei Mietereigenschaft aller Mitglieder ein Anspruch der Wohngemeinschaft gegen den Vermieter, einer Auswechselung von Mietern zuzustimmen, d. h. der Entlassung eines ausscheidenden Mitglieds und der Aufnahme eines neuen Mitglieds (vgl. Kammerurteil vom 9.2.2010, 65 S 475/07; Horst, MDR 1999, 266, 270; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., S. 110 f., Scholz in Harz/Kääb/Riecke/Schmid, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., 2008, S. 183 Rn. 291, m.w.N.; LG Karlsruhe, Urteil v. 10.5.1991 - 9 S 588/90 -; Urteil v. 14.8.1992 - 9 S 102/92; LG Göttingen, Urteil v. 11.11.1992 - 5 S 123/92; jeweils zitiert nach juris).

Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass sich aus den Umständen des Vertragsschlusses, und zwar spätestens mit dem Nachtrag zum Mietvertrag vom 15.12.2009 ergibt, dass der Vermieter wusste, dass er nicht einen Vertrag mit mehreren Einzelmietern, sondern einer Wohngemeinschaft - einer Gemeinschaft aus mehreren Menschen, die sich zu einer Haushalts- und Wirtschafts-, nicht aber eheähnlichen Lebensgemeinschaft innerhalb einer Wohnung zusammengeschlossen haben - geschlossen hat.

Bereits im Jahre 2006 hat die Hausverwaltung die seinerzeitigen Mieter auch ausdrücklich als Wohngemeinschaft angeschrieben. In dem Nachtrag zum Mietvertrag vom 15.12.2009 wurde das Ausscheiden einzelner Mitglieder und der Eintritt anderer Mitglieder „in das Mietverhältnis der Wohngemeinschaft" ausdrücklich vereinbart.

Dem steht auch nicht die von der Berufung zitierte Entscheidung des LG Hamburg (WM 1985, 82) entgegen. Das Landgericht Hamburg hat einen Anspruch auf Entlassung des ausziehenden Mieters aus dem Mietverhältnis und einen Eintritt eines Nachfolgemieters gemäß § 549 Abs. 2 BGB a. F. bejaht und sich lediglich dahin gehend geäußert, dass die dort vorliegende Vertragsgestaltung (Vermietung an Studenten) nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Entlassung des ausziehenden Mieters aus dem Mietverhältnis und einen Eintritt eines Nachfolgemieters begründen würde. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch weitere Umstände, aus denen sich ergibt, dass sich die Parteien darüber einig waren, dass das Mietverhältnis nicht mit mehreren Einzelmietern, sondern einer Wohngemeinschaft geschlossen wurde.

Sie steht daher der Entscheidung des Amtsgerichtes nicht entgegen.

Der von der 61. Kammer im Jahre 1994 vertretenen Ansicht wurde bereits in der Entscheidung der Kammer vom 9.2.2010 (65 S 475/07, GE 2012, 1378‑1381) nicht gefolgt.

Denn dem Vermieter muss bei Vermietung an eine Wohngemeinschaft - wie hier - von Anfang an klar sein, dass die Gemeinschaft aufgrund möglicher Wohnsitzwechsel oder aus anderen Gründen nicht auf Dauer angelegt ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG - Kammerbeschluss v. 5.9.1991 - 1 BvR 1046/91; Kammerbeschluss v. 28.1.1993 - 1 BvR 1750/92, jeweils zitiert nach juris) und der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 15.7.2009 - VIII ZR 307/08 -, veröffentlicht in GE 2009, 1309 f.) sind dieser Wertung gefolgt. Die Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin hat ihre abweichende Rechtsauffassung 1994 (vgl. LG Berlin, Beschluss v. 18.8.1994 - 61 S 372/93) maßgeblich darauf gestützt, dass einem Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zum Austausch der Mieter auch bei einer Vermietung an eine Wohngemeinschaft die Vertragsfreiheit entgegenstünde; das Recht des Vermieters, sich seinen Vertragspartner auszusuchen, würde in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise beschränkt. Diese Auffassung ist überholt, denn das Bundesverfassungsgericht hat die auch von der Zivilkammer 61 zitierte gegenteilige Auffassung des LG Karlsruhe (LG Karlsruhe, Urteil v. 10.5.1991 - 9 S 588/90) ausdrücklich gebilligt (BVerfG, Kammerbeschluss v. 5.9.1991 - 1 BvR 1046/91; Kammerbeschluss v. 28.1.1993 - 1 BvR 1750/92, jeweils zitiert nach juris). Soweit die Kl.seite geltend macht, die Rechtsprechung betreffe völlig andere Konstellationen, wird übersehen, dass entscheidend ist, ob sich aus den Umständen des Vertragsschlusses ergibt, dass Vertragspartner des Vermieters eine Wohngemeinschaft ist. Ist das so, so muss der Vermieter sich an einem „Wechselrecht" der Mitglieder der Gemeinschaft festhalten lassen, wenn er ein solches nicht ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen hat (vgl. Scholz a.a.O., m. w. N.).

Wie bereits das Amtsgericht zutreffend feststellte, wird der Vermieter dadurch auch nicht rechtlos gestellt, da er geltend machen kann, dass ihm die Aufnahme bestimmter Personen unzumutbar sei. Nachvollziehbare Gründe der Unzumutbarkeit hat der Bekl. jedoch nicht vorgebracht. Der Einwand, dass es ihm aus Bewerbungsunterlagen nicht ersichtlich sei, ob es sich um einen solventen und friedlichen Mieter handele, greift nicht. Denn für Herrn S. wurde eine Verdienstbescheinigung als angestellter Programmierer über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.383,69 € für die Monte Juli bis September 2011 vorgelegt.

Für Frau A. wurden Gehaltsabrechnungen über ein Ausbildungsgehalt von 903,30 € netto für die Monate Juli bis September 2011 vorgelegt. Des Weiteren wurden die Personalausweise in Fotokopie übersandt. Angesichts dieser Angaben ist der Einwand des Bekl. nicht nachvollziehbar.

Zu Recht hat das Amtsgericht auch den Bekl. verurteilt, die Untervermietung eines Raumes in der streitgegenständlichen Wohnung zu genehmigen. Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben die Kl. dargelegt. Dem ist der Bekl. in seiner Berufungsbegründung auch nicht entgegengetreten. Soweit sich der Bekl. darauf beruft, dass der Untervermietung entgegenstünde, dass ihm gegenüber nicht dargelegt wurde, welcher Raum durch welchen Bewohner genutzt werde, hat dies keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht diesem Begehren kein für eine Verweigerung der Untervermietung als sonstigen Grund im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB ausreichendes Gewicht beigemessen. Weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung hat der Bekl. dargelegt, aus welchem Grunde ein Interesse an der gewünschten Auskunft besteht.

Die Ablehnung der Erlaubnis zur Untervermietung aus personenbezogenen Gründen kommt in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Dritte den Hausfrieden stören oder die Mietsache beschädigen könnte. Entsprechendes ist nicht dargelegt worden. Der Mieter muss im Regelfall keine weiteren Informationen über den Untermieter geben als dessen Name (LG Berlin, Urteil vom 13.10.1992, 64 S 209/92, MM 1993, 109).

Daher führt auch das Bestreiten der Angaben aus dem Schreiben vom 16.1.2012 (mit Nichtwissen nicht zu dem von dem Bekl. gewünschten Ziel.

Zu Recht hat das Amtsgericht hierzu ausgeführt, dass die Bonität des Untermieters nur in besonderen Fällen von Interesse sein kann, da ein Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Untermieter nicht begründet wird. Entsprechende Umstände sind von dem Bekl. auch nicht in der Berufungsbegründung vorgetragen worden.

Auch soweit der Bekl. nunmehr erstmals in der Berufungsbegründung Auskunft darüber begehrt, welcher Betrag als Untermietzins vereinbart wurde, hat dies keinen Erfolg.

So hat der Vermieter in der Regel keinen Anspruch auf Vorlage des Untermietvertrages oder auf Auskunft über die Höhe des Untermietzinses (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13.10.1992, 64 S 209/92, MM 1993, 109). Auch hier hat der Bekl. nicht dargelegt, aus welchem Grund er ein entsprechendes Interesse an der Auskunft hat.

Zudem muss sich der Vermieter an den von ihm mitgeteilten Gründen seiner Ablehnung festhalten lassen (vgl. Blank/Schmidt‑Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, § 553 Rn. 14). Die Verweigerung der Zustimmung kann daher nachträglich nicht auf andere oder zusätzliche Gründe gestützt werden, außer wenn diese erst nachträglich entstanden oder bekannt geworden sind. Entsprechender Vortrag ist hierzu nicht erfolgt. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn mehr als zwei Erwachsene eine Wohnung gemeinsam mieten, kann eine Wohngemeinschaft vorliegen, die, anders als eine Ehe oder Lebensgemeinschaft, nicht auf Dauer angelegt ist. Der Anspruch auf einen späteren Austausch von einzelnen Mietern ist dann schon von Anfang an Vertragsgegenstand, und der Vermieter kann dies nicht untersagen. Die Mieter müssen auch kein berechtigtes Interesse an der späteren Auswechslung von Vertragsparteien darlegen. Auch darf der Vermieter eine begehrte Untervermietungserlaubnis nicht deshalb ablehnen, weil keine Angaben zur Bonität des Untermieters und darüber gemacht werden, welchen Raum er bewohnen soll.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die vier Mieter der Großwohnung (acht Zimmer, Küche, Bad mit knapp 280 m²) wurden in späteren Schreiben der Hausverwaltung als Wohngemeinschaft bezeichnet; so auch in einer Nachtragsvereinbarung über das Ausscheiden von zwei Mietern und dem Eintritt von zwei Nachfolgern. Jahre später sollten wieder zwei Mieter ausgewechselt werden; der neue Eigentümer verweigerte die Zustimmung und genehmigte auch nicht die daneben beantragte Erlaubnis der Untervermietung an eine weitere Person, da keine Angaben zur Bonität gemacht worden seien und auch nicht dazu, in welchem Raum der Untermieter wohnen solle.

Die Entscheidungen

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Urteil vom 24. Juli 2012 gab das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg der Klage der Mieter auf Zustimmung statt. Auch wenn im ursprünglichen Mietvertrag von einer Wohngemeinschaft nicht die Rede gewesen sei, habe später die Hausverwaltung die Mieter so bezeichnet, ebenso wie in dem Nachtrag zum Mietvertrag. Damit sei ein Wechsel der Mietvertragsparteien von Anfang an vereinbart, und die Mieter könnten Zustimmung dazu auch ohne Darlegung eines berechtigten Interesses verlangen. Der Vermieter müsse auch die Untervermietung genehmigen, denn Gründe, die ihm die Erlaubnis unzumutbar machen würden, habe er nicht dargelegt.

Mit Beschluss vom 19. April 2013 teilte das Landgericht Berlin mit, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Zu Recht habe hier das Amtsgericht eine Wohngemeinschaft angenommen, was sich spätestens aus dem Nachtrag zum Mietvertrag ergebe. Dann bestehe auch ein Anspruch auf Auswechslung der Mieter, wie die Kammer schon am 9. Februar 2010 (GE 2012, 1379) entschieden habe. Der entgegenstehenden Entscheidung der 61. Kammer des Landgerichts Berlin werde nicht gefolgt, zumal das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof das „Wechselrecht" bestätigt hätten.

Die Mieter hätten auch einen Anspruch auf Erlaubnis der Untervermietung, da im Regelfall keine weiteren Informationen über den Untermieter als dessen Name gegeben werden müssten. Auf die Bonität des Untermieters komme es nicht an, da ein Rechtsverhältnis zum Vermieter nicht begründet werde. Der Vermieter habe auch nicht dargelegt, aus welchem Grunde er ein Interesse an der Angabe habe, welchen Raum der Untermieter bewohnen werde.