Ausübung des Optionsrechts bei Mietermehrheit
§§ 535 ff BGB, § 305 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausübung des Optionsrechts bei Mietermehrheit; Mietverhältnis, Verlängerung; Option; Optionserklärung; Mietermehrheit; Wirksamkeitserstreckung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist im Mietvertrag vereinbart, aß die Willenserklärung eines Mieters auch für die anderen Mieter verbindlich ist, so verlängert die Optionserklärung eines von mehreren Mietern das gesamte Mietverhältnis.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Optionserklärung ist wirksam. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bekl. zu 3 die Erklärung auch im fremden Namen und wenn ja, in wessen, abgegeben hat. Denn er hat sie jedenfalls zugleich auch für sich als einen der Mieter der streitbefangenen Räume abgegeben.
Für diesen Fall haben die Parteien des Mietvertrages in dessen § 19 Nr. 2 Satz 2 vereinbart, daß die Willenserklärung auch für die anderen Mieter verbindlich ist. Der Auffassung des Kl., die Vereinbarungen in § 19 Nr. 2 des Mietvertrages beträfen insgesamt das Auftreten eines von mehreren Mietern jeweils zugleich im Namen der Mitmieter, vermag die Kammer nicht zu folgen. Aus den Sätzen 2 und 3 der Nr. 2 ergibt sich vielmehr, daß der Satz 3 die Vertretungsfälle und der Satz 2 die Fälle der Erklärung im eigenen Namen eines der Mieter regeln. Die Absprache der Mietvertragsparteien in § 19 Nr. 2 Satz 2 des Mietvertrages stellt somit eine von der Bevollmächtigung der Mitmieter getrennt zu würdigende Vereinbarung dar. An sie sind die Parteien des Mietvertrages gebunden, sie ist nicht durch einen der Vertragspartner einseitig widerrufbar, sondern könnte nur durch das Zusammenwirken aller Mietvertragspartner zu Gunsten eines der Vertragspartner aufgehoben werden.