Ausübung des Andienungsrechtes im Leasinggeschäft
BGB §§ 535, 280
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Übt der Leasinggeber bei Vertragsende sein Andienungsrecht aus, kommt der Kaufvertrag mit dem Leasingnehmer mit Zugang dieser Erklärung zustande.
2. Mit Ausübung des Andienungsrechts endet das Wahlrecht des Leasinggebers, die Vollamortisation aus dem Leasinggeschäft noch auf anderem Wege zu erreichen.
3. Der Leasingnehmer gerät mit der Kaufpreiszahlung erst in Verzug, wenn ihm der Leasinggeber das Leasingobjekt in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Rechtsmittel der Bekl., mit welchem sie ihre gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz (10.364,96 EUR nebst gesetzlicher Verzugszinsen) bekämpfen, hat vollen Erfolg. Sie schulden der klagenden Leasinggesellschaft nach beendetem Leasingvertrag nichts mehr.
I. Allerdings haben die Bekl. als (gewerblich tätige) Leasingnehmer der Kl. grundsätzlich und leasingtypisch für die volle Amortisation des Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns einzustehen, wenn, wie es hier geschehen ist, für das Vertragsende ein Restwertausgleich vereinbart worden ist. Die Kl. hat indes den Anspruch auf volle Amortisation verloren.
1. Bei dem hier umstrittenen Leasingverhältnis handelt es sich um einen Teilamortisationsvertrag mit vereinbarter Restwertabrechnung bei fakultativem Andienungsrecht der Leasinggeberin (Kl.) im Sinne des Teilamortisationserlasses des Bundesministers der Finanzen vom 22. Dezember 1975 (vgl. BB 1976, 72). Daraus folgt, daß sich die Amortisation des Finanzierungsaufwands einschließlich des Gewinns zusammensetzt aus den Leasingraten während der vereinbarten Vertragslaufzeit einerseits und dem im Vertrag ausgewiesenen kalkulierten Restwert andererseits. Erfüllt wird der Anspruch durch die Bezahlung der vereinbarten Leasingraten (hier bereits geschehen) sowie bei Vertragsende durch eine Schlußzahlung in Höhe des kalkulierten Restwerts. Der Kl. standen zur Verwirklichung der Schlußzahlung grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung. Sie konnte zum einen die Restwertabrechnung gemäß Nr. XIV.2 der Leasingbedingungen wählen, also für die bestmögliche Verwertung des Kraftfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt sorgen und die möglicherweise verbleibende Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungserlös und dem kalkulierten Restwert als Schlußzahlung einfordern. Sie konnte zum andern aber auch das bei Vertragsschluß mit den Bekl. vereinbarte Andienungsrecht ausüben und die Schlußzahlung in Gestalt des Kaufpreises in Höhe des kalkulierten Restwerts verwirklichen.
2. Die Kl. ist den zweiten Weg gegangen, wobei sie allerdings die ihr daraus erwachsenen Rechte durch fehlerhaftes Vorgehen verloren hat.
a) Wird bei Vertragsende das vereinbarte Andienungsrecht durch den Leasinggeber ausgeübt, kommt schon mit dem Zugang der Ausübungserklärung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer der bereits bei Vertragsschluß unter dem Vorbehalt der Ausübung des Andienungsrechts vereinbarte Kaufvertrag zustande (vgl. BGH NJW 1996, 923 und NJW 1997, 452, 453 sub Nr. 11.1; MünchKomm/Habersack, BGB, 4. Aufl., Leasing Rn. 110; Staudinger/Stoffels, BGB [20041, Leasing Rn. 297; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rn. 1992; Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rn. 99 ff.; vgl. zur Ausübung des rechtsähnlichen Wiederverkaufsrechts auch BGHZ 110, 183, 189 sub Nr. 11.3 NJW 1990, 2546).
b) Im Streitfall ist bereits mit dem Zugang der Ausübungserklärung vom 5. November 2003 ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Dazu bedurfte es nicht noch eines erneuten Angebots und einer Annahmeerklärung der Bekl. (insoweit wohl unrichtig OLG Düsseldorf - 10. ZS - NJW-RR 1994, 1337). Das gleichzeitig mit der Ausübung des Andienungsrechts erneut unterbreitete Verkaufsangebot vom 5. November 2003 ist im Übrigen ohne rechtliche Wirkung geblieben, weil die Bekl. es nicht angenommen haben und es auch nicht annehmen mußten. Gebunden waren sie nur an das vereinbarte Andienungsrecht.
Auf der Grundlage des ausgeübten Andienungsrechts ist der Kaufvertrag zu den bei Vertragsschluß vereinbarten Bedingungen zustande gekommen. Nach denen hat sich die Kl. verpflichtet, den Bekl. Eigentum und Besitz am geleasten Kraftfahrzeug gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des kalkulierten Restwerts (garantierter Kaufpreis) von 24.009,18 DM (12.275,70 EUR) zu verschaffen.
c) Gegenstand der Klage ist aber nicht der in Rede stehende Erfüllungsanspruch (Kaufpreis), sondern ein von der Kl. beanspruchter Schadensersatz statt der Leistung wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrags. Ein solcher Schadensersatzanspruch steht der Kl. indes nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, der gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf das hier umstrittene Vertragsverhältnis seit dem 1. Januar 2003 anzuwenden ist.
aa) Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB unter anderem, daß sich die Bekl. mit ihrer Leistung (Zahlung) in Verzug befunden hatten. Das war hier nicht der Fall. Denn dem Zahlungsverlangen der Kl. stand seitens der Bekl. die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 Abs. 1 BGB entgegen, ohne daß es einer ausdrücklichen Erhebung dieser Einrede bedurfte hätte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 323 Rn. 11; Staudinger/Otto, BGB [2004], § 320 Rn. 46 jew. m.w.N.). Die Bekl. waren zur Zahlung des von ihnen garantierten Kaufpreises nämlich nur Zug-um-Zug gegen Verschaffung von Besitz und Eigentum am Kraftfahrzeug verpflichtet. Da sich das Kraftfahrzeug seit dem 3. November 2003 wieder im Besitz der Kl. befunden hatte, mußte sie ihr Erfüllungsverlangen (Zahlung) verbinden mit dem an die Bekl. gerichteten Angebot, ihnen Zug-um-Zug den Besitz und das Eigentum am Kraftfahrzeug zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1996, 923 sub Nr. 11 vgl. BGH NJW 1996, 923 sub Nr. II). Ohne rechtlichen Belang ist in diesem Zusammenhang, daß die Bekl. (im Unterschied zur zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes aaO.) den Besitz am Kraftfahrzeug freiwillig, nämlich in Befolgung der vereinbarten Rückgabepflicht nach Beendigung des Leasingvertrags (vgl. Nr. XIV. 1a Leasingbedingungen) auf die Kl. übertragen hatten. Maßgeblich ist nur, daß sie bei Ausübung des Andienungsrechts durch die Kl. keinen Besitz mehr am Kraftfahrzeug hatten. Ein (ausdrückliches) Angebot zur Eigentums- und Besitzverschaffung wäre nur dann überflüssig gewesen, wenn das Kraftfahrzeug im Besitz der Bekl. geblieben wäre.
Die bloße Zahlungsaufforderung vom 5. November 2005 vermochte keinen Annahmeverzug bei den Bekl. auszulösen. Denn nur nach Eintritt des Annahmeverzugs auf seiten der Bekl. (und nach Ablauf der am 8. Dezember 2003 gesetzten Nachfrist zur Erfüllung des Zahlungsbegehrens) konnte unter Erlöschen des primären Erfüllungsanspruchs der sekundäre Schadensersatzanspruch entstehen (vgl. BGH NJW 1996, 923 sub Nr. II). Da die Kl. ein wirksames, den Annahmeverzug begründendes Angebot den Bekl. zu keinem Zeitpunkt unterbreitet hat, war die Rücktrittserklärung der Kl. vom 8. Januar 2004 nicht wirksam. Ein Schadensersatzanspruch ist deshalb nicht entstanden (vgl. BGH aaO.).
bb) Die Kl. kann auch nicht mehr auf den Erfüllungsanspruch zurückgreifen. Offen bleiben kann, ob dies mit Blick auf die getroffene Wahl (Schadensersatz statt Leistung) gemäß § 281 Abs. 4 BGB schon aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO., § 281 Rn. 50 a, 51), weil die Kl. die Bekl. zur Ersatzleistung aufgefordert hat. Ob das Verlangen wirksam sein mußte oder - wie hier - auch ein Schadensersatzbegehren ohne gesetzliche Grundlage ausreicht, kann auf sich beruhen.
Jedenfalls kann die Kl. aus tatsächlichen Gründen nicht mehr Erfüllung verlangen, nachdem sie das Kraftfahrzeug anderweitig verwertet hat (vgl. BGH NJW 1996, 923 sub Nr. II). Auch ist es ihr mit Blick auf das ausgeübte Andienungsrecht verwehrt, auf die in Nr. XIV.2 der Leasingbedingungen vereinbarte allgemeine Restwertabrechnung zurückzugreifen (vgl. BGH aaO. und OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1337). Darin liegt kein Verstoß gegen das leasingtypische Vollamortisationsprinzip. Denn Vollamortisation kann der Leasinggeber nur innerhalb der vertraglichen und gesetzlichen Grenzen erlangen (vgl. BGH NJW 1997, 4552, 453 und 2001, 2165, 2166 sub Nr. 11.1). Die Kl. hat ihr Wahlrecht (vgl. oben sub Nr. 1) ausgeübt. Daran ist sie endgültig gebunden (vgl. § 263 Abs. I und 2 BGB).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.