veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Ausübung des Hausrechts in einer Wohngemeinschaft oder einem Wohnheim, betreute gemeinschaftliche Wohnformen, Berliner Wohnungsteilhabegesetz, Zutrittsuntersagung durch Pflegedienst/Betreuer

KG3 Ws (B) 29/1601.02.2016GE 2016, 327

WTG Bln § 31 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Alle Mitbewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims üben das Hausrecht gleichrangig aus, weshalb jeder Mitbewohner im Regelfall alleine darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen gestattet.

2. Als Grenze der individuellen Ausübung des Hausrechts ist zu beachten, ob der Aufenthalt des Dritten den Mitbewohnern zumutbar ist.

3. Die Prüfung der Gemeinschaftsräume einer Seniorenwohngemeinschaft durch die Aufsichtsbehörde entspricht dem sozialgesetzlichen Leitbild und liegt regelmäßig im objektiven Interesse der Bewohner. Der Aufsichtsbehörde den Zutritt zu versagen, ist dann als willkürliche Beschränkung des Hausrechts der Mitbewohner treu- und rechtswidrig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Das Amtsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Betroffene den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 31 Abs. 2 Nr. 2 WTG Bln objektiv und rechtswidrig verwirklicht hat. Als Geschäftsführerin eines als GmbH gestalteten Pflegedienstes (Leistungserbringer i. S. d. § 3 WTG Bln) durfte sie der Heimaufsichtsbehörde nämlich nicht den Zutritt zu der betreuten Wohngemeinschaft „Villa S.“ untersagen und damit die gesetzlich vorgesehene und durch eine Anzeige veranlasste Prüfung vereiteln. Von den elf dort lebenden pflegebedürftigen Menschen hatte nur eine Bewohnerin den Zutritt nicht bewilligt, acht hatten über ihre Betreuer ausdrücklich zugestimmt. Bei dieser Sachlage durfte die Behördenmitarbeiterin die Gemeinschaftsräume betreten und auftragsgemäß prüfen.

Alle Mitbewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims üben das Hausrecht gleichrangig aus (vgl. RGSt 1, 121), weshalb jeder Mitbewohner im Regelfall allein darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen gestattet; eine Zustimmung aller ist nicht erforderlich (vgl. Heinrich, JR 1997, 95 m.w.N.; Fischer, StGB 63. Aufl., § 123 Rn. 4). Den anderen Berechtigten steht in diesem Fall grundsätzlich kein Widerspruchsrecht zu. Allerdings ist als Grenze zu beachten, ob der Aufenthalt des Dritten zumutbar ist (Heinrich, aaO. m.w.N.; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 123 Rn. 18). Die Prüfung der Seniorenwohngemeinschaft durch die Aufsichtsbehörde entspricht nicht nur dem sozialgesetzlichen Leitbild (§ 17 WTG Bln), sie liegt darüber hinaus im objektiven Interesse der Heimbewohner; sie dient ihrem Schutz. Die Aufsichtsbehörde einzulassen, war somit auch für jene Mitbewohnerin, welche die Zustimmung versagt hatte, zumutbar; ihre Verweigerung stellte sich als willkürliche Beschränkung der Freiheitsrechte ihrer Mitbewohner dar (vgl. Fischer, aaO., § 123 Rn. 4) und war offensichtlich treu- und rechtswidrig.

2. Die Urteilsfeststellungen tragen auch die Würdigung des Bußgeldrichters, dass die Betroffene die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen hat. Dass sie, wie die Rechtsbeschwerde vorträgt, bei „ihrem Berufsverband“ Rechtsrat eingeholt hat, ist urteilsfremd. Rechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Betroffene weder einem Tatbestands- (§ 11 Abs. 1 OWiG) noch einem Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG) unterlegen ist. Aus dem Umstand, dass sie keinerlei Versuche der Vermittlung unternommen hat (UA S. 4) und die Frage des Hausrechts, wie im Urteil darlegt, auch nicht im Ansatz durchdacht hatte (ebd.), hat der Bußgeldrichter nachvollziehbar geschlossen, dass es ihr unter Missachtung der Interessen der Bewohner um die Vereitelung der Kontrolle durch die Heimaufsicht ging (UA S. 9).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Alle Mitbewohner einer (betreuten) Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims üben das Hausrecht gleichrangig aus, so dass jeder Mitbewohner im Regelfall alleine darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen gestattet. Nur die Zumutbarkeit für Mitbewohner setzt der individuellen Ausübung des Hausrechts Grenzen. Die Prüfung der Gemeinschaftsräume einer Seniorenwohngemeinschaft durch die Aufsichtsbehörde entspricht dem sozialgesetzlichen Leitbild und liegt regelmäßig im objektiven Interesse der Bewohner. Der Aufsichtsbehörde den Zutritt zu versagen, ist dann als willkürliche Beschränkung des Hausrechts der Mitbewohner treu- und rechtswidrig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Geschäftsführerin eines als GmbH auftretenden Pflegedienstes, der ein Heim für betreutes Wohnen nach § 3 des Berliner Wohnteilhabegesetzes betrieb, hatte der Heimaufsichtsbehörde den Zutritt zu der betreuten Wohngemeinschaft „Villa S.“ untersagt. Die Aufsichtsbehörde wollte eine durch eine Anzeige veranlasste Prüfung durchführen, was sie nach § 17 Abs. 1 des Berliner Wohnungsteilhabegesetzes (WTG Bln) darf. Von den elf dort lebenden pflegebedürftigen Menschen hatte nur eine Bewohnerin den Zutritt nicht bewilligt, acht hatten über ihre Betreuer ausdrücklich zugestimmt. Die Aufsichtsbehörde hatte daraufhin einen Bußgeldbescheid nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 WTG Bln erlassen. Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Mitwirkungspflicht nach § 17 Abs. 10 Satz 1 und 2 WTG Bln nicht nachkommt – diese Vorschrift wiederum verpflichtet die Leistungserbringer (Heimbetreiber), die Leitung und die von ihnen zur Leistungserbringung eingesetzten sonstigen Personen dazu, an den Prüfungen mitzuwirken und dabei die Aufsichtsbehörde zu unterstützen.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Bei dieser Sachlage habe die Behördenmitarbeiterin die Gemeinschaftsräume betreten und auftragsgemäß prüfen dürfen. Die gesetzlich vorgesehene Prüfung sei durch die Verwehrung des Zutritts vereitelt worden.

Alle Mitbewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims üben, so das KG, das Hausrecht gleichrangig aus, weshalb jeder Mitbewohner im Regelfall allein darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen gestattet; eine Zustimmung aller sei nicht erforderlich, den anderen Bewohnern stehe auch kein Widerspruchsrecht zu, sofern der Aufenthalt eines Dritten zumutbar sei. Die Prüfung der Seniorenwohngemeinschaft durch die Aufsichtsbehörde entspreche dem sozialgesetzlichen Leitbild, liege im objektiven Interesse der Bewohner, diene ihrem Schutz und sei somit jedem zumutbar.

Dass die zu Bußgeld verurteilte Heimleiterin bei ihrem Berufsverband Rechtsrat eingeholt hatte, half ihr nicht. Aus dem Umstand, dass sie keinerlei Versuche der Vermittlung unternommen und die Frage des Hausrechts auch nicht im Ansatz durchdacht habe, habe der Bußgeldrichter nachvollziehbar schließen dürfen, dass es ihr unter Missachtung der Interessen der Bewohner um die Vereitelung der Kontrolle durch die Heimaufsicht gegangen sein.