Austausch der Nachtspeicheröfen gegen Zentralheizung
BGB §§ 242, 554 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Austausch der Nachtspeicheröfen gegen Zentralheizung; Duldungspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter muss den Austausch der vorhandenen Nachtspeicheröfen gegen eine Zentralheizung zumindest nach Treu und Glauben dulden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Zwischen der Kl. als Vermieterin und den Bekl. als Mieter besteht ein schriftlicher Mietvertrag vom 4.12.1970. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, hat mehr als fünf Wohneinheiten. Die Wohneinheiten werden mindestens seit den 70er Jahren mit Nachtspeicheröfen beheizt. Die Nachtspeicheröfen sollen durch eine Zentralheizung ersetzt werden, wobei als Brennstoffe sowohl Erdgas als auch Holzpellets dienen sollen. Die Umstellung der Wärmeversorgung kündigte die Kl. den Bekl. u. a. mit Schreiben vom 4.5.2009 nebst Anlagen an.
Die Kl. behauptet, die geplante Umstellung der Wärmeversorgung führe insbesondere zu erheblichen Energieeinsparungen. Darüber hinaus ergebe sich eine Duldungspflicht der Bekl. deshalb, weil die Kl. die Nachtspeicheröfen aufgrund § 10 a EnEV spätestens bis zum Jahre 2019 ausbauen und durch ein anderes Heizsystem ersetzen müsse.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ob die Voraussetzungen des § 554 Abs. 2 BGB vorliegen (wofür einiges spricht), kann dahinstehen. Der Duldungsanspruch der Kl. gegen die Bekl. als Gesamtschuldner folgt nämlich bereits aus § 242 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Mietvertrag und § 10 a der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009).
Die EnEV 2009 sieht vor, dass elektrische Speicherheizsysteme (Nachtspeicherheizungen) schrittweise außer Betrieb genommen werden müssen. Dies gilt nach § 10 a Abs. 1 EnEV 2009 dann, wenn - wie hier - das Wohngebäude aus mehr als fünf Wohneinheiten besteht und die Raumwärme ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme erzeugt wird. Nach § 10 a Abs. 2 Satz 1 EnEV 2009 dürfen Nachtspeicherheizungen, die vor dem 1.1.1990 aufgestellt wurden, ab dem 1.1.2020 nicht mehr betrieben werden. Folglich dürfen die in der streitgegenständlichen Liegenschaft und demnach auch in der Wohnung der Bekl. vorhandenen Nachtspeicheröfen ab dem 1.1.2020 nicht mehr betrieben werden. Die Kl. handelt also vorausschauend und wirtschaftlich sinnvoll, wenn sie die alten Nachtspeicheröfen bereits jetzt entfernt und die Wärmeversorgung auf eine Zentralheizung umstellt, anstatt im Falle von notwendigen Reparaturen weiter in ein Heizsystem zu investieren, das in dieser Form lediglich noch knapp 10 Jahre betrieben werden darf. Die Auffassung der Bekl., die Kl. könne die vorhandenen Nachtspeicheröfen durch neue ersetzen, die dann ohne zeitliche Beschränkung weiterbetrieben werden dürften, ist unzutreffend. Denn Geräte, die ab dem 1.1.1990 aufgestellt oder eingebaut wurden bzw. werden, müssen spätestens nach Ablauf von 30 Jahren ab dem Aufstell- oder Einbaudatum außer Betrieb genommen werden, § 10 a Abs. 2 Satz 2 EnEV 2009. Deshalb macht es wirtschaftlich für die Kl. keinen Sinn, die vorhandenen Nachtspeicheröfen durch neue zu ersetzen. Im Übrigen würde sie dem Sinn und Zweck der EnEV 2009 und dem Willen des Gesetzgebers - die schrittweise Außerbetriebsetzung von elektrischen Speicherheizsystemen - zuwider handeln.
Ob die Umstellung der Wärmeversorgung aufgrund des konkreten Nutzungsverhaltens der Bekl. für sie eine Erhöhung der Heizkosten zur Folge hat, ist im Rahmen der Duldungspflicht nicht von Bedeutung. Im Übrigen tragen die Bekl. selbst vor, dass die Kl. zur Umlegung der Heizkosten gar nicht berechtigt sei.
Dass mit den geplanten Maßnahmen eine ins Gewicht fallende Verringerung der Wohnfläche verbunden ist, ergibt sich aus dem Bekl.vorbringen nicht. Etwaige Probleme bezüglich der vorhandenen Einrichtung der Bekl. ändern an der Duldungspflicht ebenfalls nichts. Denn die Kl. hat zugesagt, diesbezüglich für Abmilderung zu sorgen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter muss den Austausch der vorhandenen Nachtspeicheröfen gegen eine Zentralheizung zumindest nach Treu und Glauben dulden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter einer mit Mietvertrag vom 4. Dezember 1970 vermieteten Wohnung in einem Gebäude mit fünf Wohneinheiten nahm die Mieter auf Duldung des Austauschs der vorhandenen Nachtspeicheröfen gegen eine mit Gas und Holzpellets betriebene Zentralheizung mit der Begründung in Anspruch, dadurch werde Energie eingespart, und er sei ohnehin verpflichtet, die Nachtspeicheröfen bis zum Jahre 2019 auszubauen. Die Mieter weigerten sich, weil die Umstellung zu höheren Heizkosten führe und der Einbau der Heizkörper eine Verringerung der Wohnfläche zur Folge habe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Frankfurt/Main verurteilte die Mieter antragsgemäß. Ob sich eine Duldungspflicht aus der behaupteten Energieeinsparung ergebe, könne dahinstehen, denn der Vermieter dürfe ohnehin die alten Nachtspeicheröfen ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr betreiben. Im Vorgriff darauf könne ihm nicht verwehrt werden, die Öfen bereits jetzt auszutauschen, so dass der Mieter den Austausch nach Treu und Glauben dulden müsse. Ob sich durch den Austausch die Heizkosten erhöhen würden, sei unerheblich. Die Verringerung der Wohnfläche sei nicht konkret dargelegt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Ergebnis stimmt die Entscheidung mit dem Urteil des LG Berlin (63 S 171/09, GE 2010, 1622) überein, dass der Mieter duldungspflichtig ist. Während die ZK 63 jedoch auf die Energieeinsparung abgestellt hat, leitet das AG Frankfurt/Main die Duldungspflicht aus Treu und Glauben her. Das ist mit Rücksicht auf die sich aus § 10 a Abs. 1 EnEV 2009 (vgl. dazu GE 2010, 931) ergebende Verpflichtung für Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten, die ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme beheizt werden, diese Nachtspeicherheizungen schrittweise außer Betrieb zu nehmen, durchaus vertretbar (vgl. auch Anm. GE 2010,1576). Zwar gilt das Betriebsverbot erst ab 1. Januar 2020 (§ 10 a Abs. 2 Satz 1 EnEV). Dennoch ist es dem Vermieter wirtschaftlich nicht zuzumuten, für die verbleibende Restzeit noch einmal Nachtspeicheröfen mit einer längeren Laufzeit anzuschaffen. Wird die Duldungsverpflichtung aus § 242 BGB hergeleitet, kommt es auf die konkrete Energieeinsparung nicht mehr an. Der Mieter ist unabhängig davon wegen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Vermieters zum Austausch der Öfen zur Duldung verpflichtet. Etwaige Härtegründe des Mieters sind dann auch nicht mehr an § 554 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BGB zu messen.