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Austausch der Nachtspeicheröfen gegen Gaszentralheizung

LG Berlin63 S 171/0927.08.2010GE 2010, 1622

BGB § 554 Abs. 2 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Austausch der Nachtspeicheröfen gegen Gaszentralheizung; Modernisierungsmaßnahme; Energieeinsparungsmaßnahme; Duldungspflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Austausch der vorhandenen Nachtspeicheröfen gegen eine Gaszentralheizung ist eine duldungspflichtige Energieeinsparungsmaßnahme.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann gemäß § 554 Abs. 2 BGB die Duldung des Einbaus einer Gaszentralheizungsanlage im gesamten Anwesen sowie Anschluss daran in der Wohnung der Bekl. anstelle der bisherigen Nachtspeicheröfen verlangen. Die zuletzt mit Schriftsatz vom 1.10.2009 von der Kl. abgegebene Modernisierungsankündigung hält den formellen Anforderungen des § 554 Abs. 3 BGB stand.

Der Schriftsatz enthält detaillierte Angaben dazu, welche Baumaßnahmen im Einzelnen durchgeführt werden sollen, insbesondere welche Art von Heizungsanlage eingebaut wird, welche Heizkörper wo installiert bzw. entfernt und Rohre und Leitungen verlegt werden. Weiter wird der konkrete Zeitplan mit Beginn und voraussichtlicher Dauer der Arbeiten mitgeteilt ebenso wie die voraussichtlichen Heizkosten und die durch die Maßnahme zu erwartende Modernisierungserhöhung.

Die Kl. hat Anspruch auf Duldung der Maßnahme, weil dadurch Primärenergie eingespart werden kann. Zwar begründet der Einbau einer Gaszentralheizung keine Wohnwertverbesserung, wenn die betreffenden Räumlichkeiten bereits mit Nachtspeicheröfen ausgestattet sind, weil insoweit eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts oder des Bedienungskomforts nicht zu erkennen ist.

Dem Anwendungsbereich des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB unterfallen jedoch auch Maßnahmen zur Einsparung von Energie, wie sie durch den Anschluss der streitgegenständlichen Wohnung an eine Gaszentralheizung bewirkt werden.

Es kommt nicht darauf an, ob für die Beheizung der Wohnung tatsächlich weniger Energie verbraucht wird. Es kann auch dahinstehen, ob sich die von dem Bekl. zu tragenden Kosten verringern und insbesondere unter Berücksichtigung einer Mieterhöhung wirtschaftlich sind. Denn der Gesetzgeber hat im volkswirtschaftlichen Interesse an einer Modernisierung des Wohnbestandes - auch zum Zwecke der Energieeinsparung - von einer begrenzenden Regelung bewusst abgesehen. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 ist unter Hinweis auf volkswirtschaftliche und umweltpolitische Interessen ausgeführt, dass ein Anreiz zur Durchführung von Wohnungsmodernisierungen weiterhin erforderlich sei (BT-Drucks. 14/4553 S. 37, 58). Im Verfahren vor dem Bundesrat nahmen die Ausschüsse ausdrücklich auf die Grenze von 200 %, die sich in der damaligen Rechtsprechung bei Energiesparmaßnahmen herausgebildet hatte, Bezug und empfahlen, eine Aufnahme des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu prüfen (BR-Drucks. 439/2/00 S. 24). Diese Empfehlung fand keinen Eingang in das Gesetz (BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03 -, GE 2004, 620).

Auch die Einsparung (nur) von Primärenergie mit ihren begrenzten Ressourcen wird nach den umweltpolitischen Interessen des Gesetzgebers im Interesse der Allgemeinheit vom Duldungsanspruch nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB erfasst. Diese Zielsetzung hat der BGH im Rahmen der zu § 559 BGB ergangenen Grundsatzentscheidung (BGH, Urteil vom 3. März 2004, a. a. O. und BGH, Urteil vom 24.9.2005 - VIII ZR 275/07, GE 2008, 1485) noch einmal ausdrücklich hervorgehoben. § 559 BGB, der Folgen der Duldungspflicht aus § 554 BGB regelt, soll für den Vermieter ein Anreiz sein zu modernisieren, um Energie zu sparen. Der Vermieter soll über § 559 BGB einen finanziellen Anreiz (Mieterhöhung) erhalten, um einen umweltschonenden Umgang mit Energien zu veranlassen. Darüber hinaus soll er im volkswirtschaftlichen Interesse mithelfen, die nicht regenerativen Primärenergieressourcen wie Gas und Öl nachhaltig zu schonen, damit sie für nachfolgende Generationen verfügbar bleiben (Dr. Wilcken, NZM 2006, 521 ff.; Börstinghaus, in Schmidt-Futterer, MietR, 8. Aufl. 2003, § 559 Rn. 11).

Dass eine Primäreinsparung genügt, um den Begriff „Einsparung von Energie" i. S. d. §§ 559, 554 BGB auszufüllen, wird auch durch eine historische Auslegung gestützt. Nachdem in der früheren Regelung in § 541 b BGB a. F. nur die Einsparung von Heizenergie eine Modernisierung darstellte, ist in § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F. die Duldungspflicht erweitert worden auf Maßnahmen zur Einsparung aller Arten von Energie (BT-Drucks. 14/4553). Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass bei einer solchen Art von Wärmeversorgung vergleichsweise wenig Primärenergieressourcen wie Erdöl und Erdgas angegriffen werden (Dr. Wilcken, a. a. O.). Dass die Einsparung von Primärenergie ein Ziel des Gesetzgebers ist, lässt sich auch anderen gesetzlichen Regelungen entnehmen, wie etwa der früheren Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 3 ModEnG und in § 3 EnEV in Verbindung mit Anh. 1 Nr. 2.1.1, die zur Berechnung des Primärenergiebedarfs auch unmittelbar auf den Primärenergiefaktor in der bereits oben erwähnten DIN V 4701-10:2001-02 Bezug nimmt. Die vorliegende Auslegung ist vor allem auch im Hinblick auf die Wertung in Art. 20 a GG geboten. Ob sich die Einsparung der Primärenergie im gleichen Maße in einer tatsächlichen Einsparung von Heizenergie niederschlägt, kann dahinstehen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung des Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. A. G. vom 12.4.2010 ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Kl. beabsichtigte Maßnahme zu einer Ersparnis an Primärenergie führen wird. Diese Ersparnis an Primärenergie ist darauf zurückzuführen, dass die Gaszentralheizung ganz überwiegend mit Erdgas betrieben wird, wofür sich nach der DIN V 4701-10 ein durchschnittlicher Primärenergiefaktor von 1,1 ergibt, während der Primärenergiefaktor für die mit Strom betriebenen Nachtspeicheröfen deutlich ungünstiger bei 2,7 liegt. Der gesamte Aufwand an Primärenergie zur Beheizung der Wohnung durch Nachtspeicheröfen beträgt nach dem Sachverständigengutachten 239 kWh/m2 jährlich. Dagegen bedarf es nur eines Aufwandes von 105 kWh/m2 jährlich bei der Versorgung mit einem Erdgas-Brennwertkessel. Damit wird eine Einsparung von 56 % an Primärenergie erreicht. Das Argument der Bekl., es könne nicht auf die Energiemenge abgestellt werden, ohne die Art der Erzeugung zu berücksichtigen, greift nicht durch, denn die durchschnittliche Einsparung nach der o. g. DIN-Norm begründet eine Duldungspflicht. Ob sich im Rahmen zukünftiger, nicht im Einzelnen vorauszusehender Entwicklungen möglicherweise eine andere Beurteilung ergibt, kann dahinstehen. Maßgeblich für die Entscheidung über die Duldungspflicht ist der derzeitige Erkenntnisstand.

Das Vorbringen der Bekl. vermag das Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern.

Die Bekl. beanstanden, dass der Sachverständige unzutreffend davon ausgegangen sei, dass auch die Warmwasserbereitung auf Erdgas umgestellt werde, was tatsächlich nicht der Fall ist. Das ergibt sich aus Seite 7 des Gutachtens, wo die Endenergie durch Strom mit 88,5 kWh/m2a inklusive Warmwasserbereitung beziffert wird, und auch die Nutzenergie nach Sanierung auf Seite 6 wird aus Heizenergie und Warmwasserbereitungsenergie berechnet. Dies führt jedoch nicht zu einer anderen Bewertung, weil sich die zu erzielende Einsparung an Primärenergie durch die Beheizung mit der Gaszentralheizung anstatt der Nachtspeicheröfen jedenfalls proportional nicht verändert. Aus den Berechnungen des Sachverständigen ergibt sich, dass jeweils dieselbe Menge an Nutzenergie verbraucht wird. Die Einsparung von Primärenergie wird im Rahmen der Umstellung der Beheizungsart wie aufgezeigt dadurch erreicht, dass der Verbrauch von Gas nur mit dem Faktor 1,1 statt bei Strom mit 2,7 zu bewerten ist. Soweit nunmehr der anteilig auf die Warmwasserbereitung entfallende Energieverbrauch herausgenommen würde, bleibt für die entsprechend gekürzten Energiemengen für die Heizung weiterhin die Berechnung mit den unterschiedlichen Faktoren bestehen. Da die Nutzenergie für Heizung und Warmwasser vor und nach der Sanierung gleich ist, verändern sich die Mengen an Nutzenergie nur für Wasser bzw. nur für Heizung proportional auch nicht. Der Bedarf an Hilfsenergie nach der Sanierung beträgt nur 2,73 kWh/m2a und davor null und fällt nicht ins Gewicht.

Die weiteren Argumente der Bekl. greifen auch nicht:

Die Berücksichtigung von Terrassen- und Balkonflächen bei der gesamten Nutzfläche des Hauses hat keinen entscheidenden Einfluss auf die Werte zum Energiebedarf, der pro Quadratmeter - bei entsprechend reduzierter Fläche - höher wäre, aber proportional zwischen dem Wert vor und nach Sanierung keinen Unterschied ausmachen dürfte.

Ohne Erfolg beanstanden die Bekl. ferner, dass der Sachverständige nicht berücksichtigt habe, dass der Gasheizkessel nicht im Hause der Bekl. Nr. 124 B installiert werde, sondern im Nachbarhaus Nr. 124, weswegen es zusätzlich zu Verlusten beim Energietransport komme. Indes ergibt sich aus dem Gutachten nicht, dass der Sachverständige entgegen dem Akteninhalt von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei; vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen Seite 4 und 5 des Gutachtens, dass der Sachverständige Leitungsverluste berücksichtigt hat, diese aber für geringfügig hält.

Soweit die Bekl. meinen, ihnen seien die Werte für Nutzenergie von 75,140 kWh/m2a und 82,7 kWh/m2a nicht plausibel, ergibt sich aus dem Gutachten, dass die 82,7 kWh/m2a sich auf die Nutzenergie für das gesamte Haus mit einer Nutzfläche von 909 m2 beziehen.

Dem in der mündlichen Verhandlung vom 10.8.2010 vorgebrachten Argument der Bekl., die vom Sachverständigen zugrunde gelegte Nutzfläche von 909 m2 sei nicht nachvollziehbar, ist nicht zu folgen. Diese Nutzfläche ergibt sich als Gesamtnutzfläche des Hauses Nr. 124 B sowohl aus dem von der Kl. erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 29.10.2008 eingereichten Energieausweis als auch aus der mit Schriftsatz der Kl. vom 21.4.2009 eingereichten Auswertung der Energieeinsparung des Ingenieurbüros M. GmbH. Daher bedarf es zum Verständnis des Sachverständigengutachtens weiterhin keiner Anhörung des Sachverständigen. Soweit die Bekl. die mündliche Anhörung des Sachverständigen noch am 10.8.2010 beantragt haben, war dem nicht stattzugeben, weil der Antrag verspätet war. Grundsätzlich steht einer Partei das Recht zu, Fragen an den Sachverständigen zu stellen, §§ 402, 397 ZPO. Diese sind aber gemäß § 411 Abs. 4 ZPO in angemessener Zeit mitzuteilen. Nachdem das Gutachten den Bekl. bereits am 13.4.2010 mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden war, ist der Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung verspätet, §§ 282, 296 Abs. 1, 2 ZPO, denn die Bekl. hätten diesen Antrag bereits so rechtzeitig stellen können, dass eine Ladung des Sachverständigen zum Termin möglich gewesen wäre. Nach der mündlichen Verhandlung würde die Ladung des Sachverständigen zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen.

Eine nicht zu rechtfertigende Härte ist für die Bekl. mit der Maßnahme nicht verbunden. Sie führen ohne Erfolg an, die 70-jährigen Bekl. hätten angesichts ihres hohen Alters und der Behinderung des Bekl. zu 1 von 60 % ein erhöhtes Wärmebedürfnis auch im Sommer, dem nur eine individuell steuerbare Nachtstromspeicherheizung gerecht werde.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Austausch der vorhandenen Nachtspeicheröfen gegen eine Gaszentralheizung ist eine duldungspflichtige Energieeinsparungsmaßnahme (Modernisierung).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin verlangte die Duldung des Einbaus einer Gaszentralheizung sowie den Anschluss daran in der Wohnung der Mieter anstelle der bisherigen Nachtspeicheröfen. Die Mieter beanstandeten, dass sich die von ihnen nach der Umstellung zu tragenden Kosten nicht verringern würden und die Maßnahme nicht wirtschaftlich sei. Ferner machten sie geltend, sie hätten angesichts ihres Alters von 70 Jahren und einer Schwerbehinderung ein erhöhtes Wärmebedürfnis auch im Sommer, dem nur eine individuell steuerbare Nachtstromspeicherheizung gerecht werde. Gegen das die Duldungsklage abweisende Urteil richtete sich die Berufung des Vermieters.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ZK 63 gab der Berufung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens statt und verurteilte die Mieter antragsgemäß zur Duldung. Zwar verbessere der Einbau der Gaszentralheizung anstelle der vorhandenen Nachtstromspeicheröfen nicht den Wohnwert, weil weder der Gebrauchswert noch der Bedienungskomfort erhöht werde. Der Vermieter habe aber Anspruch auf Duldung der Maßnahme, weil dadurch Primärenergie eingespart werde. Daher komme es nicht darauf an, ob für die Beheizung der Wohnung tatsächlich weniger Energie verbraucht werde und ob sich die von den Mietern zu tragenden Kosten verringern würden.

Nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens ergebe sich für die Gaszentralheizung ein durchschnittlicher Primärenergiefaktor von 1,1, wohingegen der Primärenergiefaktor für die mit Strom betriebenen Nachtspeicheröfen deutlich ungünstiger bei 2,7 liege. Das gelte auch dann, wenn der anteilig auf die Warmwassererzeugung entfallende Energieverbrauch herausgenommen werde, weil sie nicht an die Gaszentralheizung angeschlossen sei. Das höhere Wärmebedürfnis der Mieter sei nicht so erheblich, dass die Maßnahme unzumutbar sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil überzeugt. Bereits der in § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB verwendete Begriff der „Einsparung von Energie" unterscheidet nicht zwischen Sekundär- und Primärenergie. Ferner stellt das Gesetz nicht darauf ab, dass nur Energie bei dem Verbraucher eingespart wird, sondern umfasst die Einsparung von Energie insgesamt – also auch diejenige von Primärenergie –, wie der BGH mit Urteil vom 24. September 2008 - VII ZR 275/07 - (GE 2008, 1485) allerdings zum Anschluss einer mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz bereits ausgeführt hat.

Näher gelegen hätte eine Begründung über § 242 BGB, denn der Austausch von Nachtspeicheröfen ist eine sog. unvertretbare Maßnahme; dann wären auch die Härteeinwände des Mieters nicht zu prüfen gewesen.