Aussonderung
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Aussonderung; Konkurs des Verwalters; Sonderkonto; Fondsgesellschaft; Treuhandvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Guthaben auf dem von einem Grundstücksverwalter geführten Sonderkonto im Konkurs des Verwalters ausgesondert werden kann.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben sich zu einem Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Sie schlossen mit der F. S. Baubetreuungs- und Verwaltungs GmbH (im folgenden Gemeinschuldnerin) einen Treuhandvertrag.
Dieser sah vor, daß die Gemeinschuldnerin im eigenen Namen, aber für Rechnung der Kl. ein Erbbaurecht an einem Grundstück erwerben, es be-bauen und verwalten sollte. § 7 des Treuhandvertrages lautet wie folgt:
"1. Die F. S. Baubetreuungs- und Verwaltungs GmbH verwaltet das zuge-ordnete Erbbaurecht im eigenen Namen für Rechnung der Fondsgesellschaft. Alle Einnahmen aus der Verwaltung sind auf ein projektbezogenes Konto einzuzahlen. Zu Lasten dieses Kontos werden alle Aufwendungen einschließlich der Kosten und Steuern aus dem Treuhandvertrag bestritten. Es werden Rücklagen nach kaufmännischen wohnungswirtschaftlichen Grundsätzen gebildet.
2. Den nicht verbrauchten jährlichen Überschuß hat die F. S. Baubetreuungs- und Verwaltungs GmbH jedem einzelnen Gesellschafter bis 31. Mai des folgenden Jahres entsprechend seiner Ergebnisbeteiligung abzuführen; Unterdeckungen haben die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteili gungsquote auszugleichen.
3. ..."
Nach dem Erwerb des Erbbaurechts und der Bebauung des Grundstücks mit Mehrfamilienhäusern übernahm die Gemeinschuldnerin die Verwaltung des Objekts. Sie richtete bei einer Bank drei Konten ein, ein "Mietkonto K. Damm C", ein Konto "Instandhaltungsrücklagen ab 1986" sowie ein Festgeldkonto mit der Bezeichnung "Lira C". Über diese Konten wurden ausschließlich Zahlungen abgewickelt, die die Verwaltung der Häuser be-trafen.
Am 16. August 1989 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Bekl. zum Konkursverwalter bestellt. Zu dieser Zeit wiesen die drei Konten ein Guthaben von insgesamt 288.676,70 DM auf. Diesen Betrag zog der Bekl. zur Konkursmasse.
Mit der Klage begehren die Kl. die Auszahlung dieses Guthabens. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie ab-gewiesen. Die Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat einen Aussonderungsanspruch der Kl. nach § 43 KO verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei den Konten handele es sich nicht um Treuhandkonten, die im Konkurs des Treuhänders ausgesondert werden könnten. Die zum Zweck der Ver-waltung des Grundstücks eröffneten Konten habe die Gemeinschuldnerin nicht treuhänderisch für die Kl. gehalten. Zum Teil hätten die Konten nur in ihrem eigenen Interesse bestanden, im übrigen sei die Gemeinschuldnerin im Innenverhältnis nicht zur Herausgabe der auf den Konten bestehenden Guthaben verpflichtet gewesen.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
II. Nach § 43 KO kann ein nicht dem Gemeinschuldner gehörender Ge-genstand aus der Konkursmasse ausgesondert werden. Es ist allgemein anerkannt, daß bei einer uneigennützigen (Verwaltungs-) Treuhand der Treugeber im Konkurs des Treuhänders das Treugut aussondern kann (BGH, Urt. v. 7. April 1959 - VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1223, 1224; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 43 Rdnr. 10 b, jeweils m. w. N.). Das Treugut gehört zwar rechtlich zum Vermögen des Treuhänders. Wegen der im In nenverhältnis aufgrund des Treuhandvertrages bestehenden Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand jedoch sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen.
Das Reichsgericht hat ein Aussonderungsrecht des Treugebers allerdings nur anerkannt, wenn der Treuhänder das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers übertragen erhalten hat (vgl. RGZ 84, 214, 216; 91, 12, 14). Von diesem Grundsatz der Unmittelbarkeit hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme für den Fall gemacht, daß von dritter Seite Geld auf ein soge-nanntes Anderkonto eingezahlt oder überwiesen wird, das offenkundig zu dem Zweck bestimmt ist, fremde Gelder zu verwalten (BGH, Urt. vom 5. November 1953 - IV ZR 95/53, NJW 1954, 190, 191). In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Überweisung von Geldbeträgen auf ein nicht als Anderkonto eingerichtetes Postscheckkonto genügen lassen, sofern die den Zahlungen zugrunde liegenden Forderungen nicht in der Person des Treuhänders, sondern unmittelbar in der Person des Treugebers entstanden waren (BGH, Urt. v. 7. April 1959, a. a. O., S. 1225). Auch in diesem Fall könne man noch sagen, daß die Gelder dem Treuhänder von dem Forderungsinhaber anvertraut seien (BGH, a. a. O.).
1. Beide Fallgestaltungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die von der Gemeinschuldnerin eingerichteten Konten waren keine offenkundigen Treuhandkonten. Sie waren nicht als solche bezeichnet. Die Bezeichnung des Mietkontos verwies lediglich auf ein bestimmtes Grundstück und ließ nicht erkennen, ob es wirtschaftlich einem anderen gehörte. Auch die Fir-menbezeichnung der Gemeinschuldnerin deutete nicht mit der nötigen Klarheit auf ein Treuhandkonto hin.
Die den auf das Mietkonto geleisteten Zahlungen zugrunde liegenden For-derungen waren nicht in der Person der Kl., sondern der Gemeinschuldnerin entstanden. Diese war als Inhaberin des Erbbaurechts im Grundbuch eingetragen und hat die Mietverträge im eigenen Namen abgeschlossen. Die Gemeinschuldnerin hat somit eigene, ihr als Vermieterin zustehende Forderungen eingezogen. Daß sie dies im wirtschaftlichen Interesse der Kl. getan hat, reicht nicht aus, um den treuhänderischen Charakter des Mietkontos zu begründen. Das Mietkonto diente in erster Linie der Abwicklung eigener Geschäfte der Gemeinschuldnerin. Sie zog darauf ihr zustehende Forderungen ein. Mit dem Geld bezahlte sie Verbindlichkeiten, die ihr als Vermieterin oblagen. Außerdem entnahm sie dem Konto ihre eigene Vergütung. Einmal im Jahr mußte sie abrechnen und einen eventuellen Überschuß an die Kl. auszahlen.
Dieser Auszahlungsanspruch ist einem schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch vergleichbar, der ebenfalls nicht zur Aussonderung im Konkurs des Schuldners berechtigt. Wer für Rechnung seines Auftraggebers einen Gegenstand von dritter Seite im eigenen Namen erwirbt, ist nur schuldrechtlich verpflichtet, den erworbenen Gegenstand auf den Auftraggeber zu übertragen. Dem Auftraggeber steht an dem Gegenstand kein Aussonderungsrecht im Konkurs des Beauftragten zu (BGHZ 111, 14, 18). Eben-so war die Gemeinschuldnerin verpflichtet, die von ihr im eigenen Namen für Rechnung der Kl. erwirtschafteten Gelder - nach Abzug ihrer Vergütung - an die Kl. zu übereignen. Die Guthaben auf den von ihr zu diesem Zweck auf ihren Namen eingerichteten Konten stellen jedoch kein Treugut dar, welches die Kl. im Konkurs aussondern könnten. Hier fehlt es an der not-wendigen "Verdinglichung" der Rechtsstellung des Treugebers, die gegeben sein muß, um seine wirtschaftliche Inhaberschaft im Rahmen der Aus-sonderung der rechtlichen Inhaberschaft gleichstellen zu können (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht, 4. Aufl. Rdnr. 279).
2. Die vorstehenden Überlegungen gelten nicht nur für das Mietkonto, son-dern auch für das Rücklagenkonto und das Festgeldkonto. Auch diese Konten waren nicht als Treuhandkonten gekennzeichnet. Die Guthaben auf diesen Konten waren der Gemeinschuldnerin nicht von den Kl. anvertraut. Sie waren vielmehr von der Gemeinschuldnerin im eigenen Namen erwirtschaftet worden. Lediglich der Überschuß mußte schuldrechtlich an die Kl. ausgekehrt werden.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß auf dem Festgeldkonto neben Rücklagen auch von den Kl. geleistete Vorauszahlungen auf den Erbbauzins verbucht wurden. Diese Vorauszahlungen kommen zwar aus dem Vermögen der Kl. Sie sind aber auf dem Festgeldkonto mit anderen im Eigentum der Gemeinschuldnerin stehenden Guthaben vermischt worden. Damit sind auch die eingezahlten Erbbauzinsen kein Treugut zugunsten der Kl. (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69, NJW 1971, 559, 560).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer sein Geld in fremde Hände legt, hat oft das Nachsehen. Es muß gar nicht der betrügerische Spekulant sein oder der charakterschwache Rechtsanwalt, der beim Anblick der Mandantenmillionen schwach wird und sich in das berühmte südamerikanische Land absetzt. Es reicht schon ein einfacher Konkurs des Treuhänders aus, wenn dieser nicht penibel die Vermögensmassen auseinanderhielt, wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in einem Fall aus Berlin zeigt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Baubetreuungsgesellschaft sollte für die Geldgeber im eigenen Namen ein Erbbaurecht an einem Grundstück erwerben, es bebauen und verwalten. Dies geschah denn so auch, das Grundstück wurde mit Mehrfamilienhäusern bebaut; in der Folgezeit wurde die Baubetreuerin zahlungsunfähig. Der Konkursverwalter beschlagnahmte u. a. auch die Sonderkonten, auf die die Geldgeber erfolglos als Treuhandkonten zurückgreifen wollten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dies wäre nur bei einem Aussonderungsrecht nach § 43 KO möglich gewesen, was der BGH jedoch verneinte, weil weder eine unmittelbare Vermögensübertragung vom Treugeber auf den Treuhänder erfolgt war, noch das Konto offenkundig zu Treuhandzwecken eingerichtet war. Die Gelder der Kapitalanleger, die unmittelbar an den Treuhänder geflossen waren, waren untrennbar mit anderen Guthaben vermischt worden, so daß eine konkursrechtliche Zuordnung zu den Geldgebern nicht möglich war.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Merke: Vom Steuerrecht geprägte Konstruktionen bergen zuweilen das Risiko des totalen Kapitalverlustes.