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Aussetzung wegen eines anhängigen Mietpreisstellenverfahrens

KG8 W 3823/8424.09.1984GE 1984, 1169

§ 148 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Aussetzung wegen eines anhängigen Mietpreisstellenverfahrens; Aussetzung des Rechtsstreits; Rückzahlungsklage; Mietpreisstellenverfahren; Modernisierungszuschlag; Ermessensentscheidung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Aussetzung des Rechtsstreits über eine Rückerstattungsklage des Mieters bis zur Entscheidung der Mietpreisstelle gemäß § 11 Abs. 6 AMVOB ist nicht ermessensfehlerhaft.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Landgericht die Entscheidung über die Anordnung der Aussetzung des Rechtsstreits nicht nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen hat.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Juni 1980 (NJW 1981, 166 (Leitsatz) - ZMR 1980, 373 - GE 1980, 853) folgendes dargelegt: Wenn - wie vorliegend - die Rückzahlungsklage des Mieters nach § 11 Abs. 6 AMVOB eine Entscheidung der Preisbehörde über die Höhe des preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungsbetrages voraussetzt und ohne den Bescheid der Preisbehörde die Zahlungs- oder Rückerstattungsklage nicht schlüssig begründet ist, sind die Gerichte nicht gehalten, eine insbesondere zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erhobene Klage abzuweisen, ohne zuvor die Entscheidung der Preisbehörde abzuwarten, sondern es wird regelmäßig Veranlassung gegeben sein, den Rechtsstreit nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen.

Nach diesem Grundsatz ist das Landgericht hier verfahren. Ein Ermessensfehler ist daher nicht erkennbar.

Aussetzung wegen eines anhängigen Mietpreisstellenverfahrens — KG 8 W 3823/84 — vera