Aussetzung für Folgeverfahren
ZPO § 148
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aussetzung für Folgeverfahren; Räumung des Untermieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist im Ausgangsverfahren ein zwischen Vermieter und Hauptmieter geführter Räumungsrechtsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden, entspricht es billigem Ermessen, das zwischen Vermieter und Untermieter geführte Folgeverfahren gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens auszusetzen. Es ist unerheblich, dass die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung im Folgeverfahren keine Bindungswirkung entfaltet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Aussetzung eines zwischen der Kl. als Vermieterin und der Bekl. als Untermieterin geführten Räumungsrechtsstreits im Hinblick auf einen weiteren zwischen der Kl. und den Hauptmietern der streitgegenständlichen Wohnung geführten Rechtsstreit ausgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kl., der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die es der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die gemäß §§ 252, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den zwischen den Parteien geführten Räumungsrechtsstreit ermessensfehlerfrei gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.
Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Entscheidung des zwischen den Parteien rechtshängigen Räumungsrechtsstreits hängt von der im Rechtsstreit LG Berlin - 65 S 212/12 (vormals 63 S 240/10) - zu treffenden Entscheidung über den Fortbestand des zwischen der Kl. und den Hauptmietern der streitgegenständlichen Wohnung bestehenden Mietverhältnisses ab. Dort wird vorgreiflich über den Fortbestand des Mietverhältnisses entschieden, von dem - wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat - auch die geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeansprüche der Kl. gegenüber dem Bekl. aus den §§ 985, 546 Abs. 2 BGB abhängen. Dass von dem rechtskräftigen Ausgang des vorgenannten Rechtsstreits keine Bindungswirkung für den zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit ausgeht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21. April 2010 - VIII ZR 6/09, GE 2010, 840 = NJW 2010, 2208 Tz. 9), ist für die Aussetzungsentscheidung ohne Belang, da der Tatbestand des § 148 ZPO auch ohne Rechtskrafterstreckung des anderen Verfahrens eröffnet ist (Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 148 Rz. 5).
Ob die vom Amtsgericht im Rahmen seiner Aussetzungsentscheidung getroffene Wertung, das Hauptmietverhältnis habe durch eine weitere vermieterseitige Kündigung vom 19. Oktober 2011 keine Beendigung gefunden, zutreffend ist oder nicht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Kammer. Denn einerseits besteht die Möglichkeit, dass auch über die Wirksamkeit dieser Kündigung im Rahmen des zwischen den Mietvertragsparteien geführten Parallelrechtsstreits vorgreiflich entschieden wird. Andererseits ist es der Kammer bereits grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 252 ZPO die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu überprüfen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3. November 1997 - 13 W 51/97, OLGR Düsseldorf 1998, 83; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 252 Rz. 3).
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst; entstandene Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind Teil der Prozesskosten und gegebenenfalls bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 148 ZPO kann die Verhandlung bis zu einer vorrangigen Entscheidung eines anderen anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt werden. Nötig ist nicht, dass die Rechtskraft der anderen Entscheidung im strengen Sinne auch für das weitere Verfahren gilt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht hatte die Räumungsklage des Vermieters gegen den Untermieter bis zur Entscheidung eines anderen Prozesses ausgesetzt, in dem der Vermieter den Hauptmieter auf Räumung verklagt hatte. Die sofortige Beschwerde des Vermieters war erfolglos.
Der Beschluss
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Mit Beschluss vom 29. Mai 2012 verwies das Landgericht Berlin darauf, dass für die Aussetzung die Vorgreiflichkeit ausreiche; nicht nötig sei, dass die Entscheidung in dem Prozess gegen den Hauptmieter auch rechtskräftig bindend für den Prozess gegen den Untermieter sei.