Aussetzung des Rechtsstreits wegen Widerklage in einem weiteren Rechtsstreit
ZPO § 148
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Aussetzung des Rechtsstreits wegen Widerklage in einem weiteren Rechtsstreit; Vorgreiflichkeit; Verfahrens- und Ermessensfehler; Ermessensmißbrauch; Feststellungswiderklage; Zug-um-Zug-Verurteilung; Bestehen von Gegenrechten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Im Rahmen des gegen eine Verfahrensaussetzung gerichteten Beschwerdeverfahrens ist überprüfbar, ob die tatbestandliche Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 148 ZPO, nämlich eine Vorgreiflichkeit vorliegt; im übrigen darf das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung nur auf einen Verfahrens- oder Ermessensfehler hin überprüfen.
Macht der Beklagte gegen die Klageforderung Gegenrechte geltend und erhebt er in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien Widerklage auf Feststellung des Bestehens dieser Gegenrechte, so ist die Entscheidung über die Feststellungswiderklage vorgreiflich im Sinne des §148 ZPO für die Entscheidung des ersten Rechtsstreits.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. [...] Der angefochtene Beschluß läßt weder Rechtsfehler noch Ermessensfehler erkennen.
Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreites oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Die Anordnung steht im Ermessen des Gerichts, nachdem dieses - noch ohne ein Ermessen - festgestellt hat, daß die erforderliche Abhängigkeit (Vorgreiflichkeit) vorliegt (vgl. nur Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 148, Rn. 5, 7; Baumbach u. a., ZPO, 66. Auflage, § 148, Rn. 32). Bejaht es diese, handelt das Gericht bei der anschließenden Entscheidung darüber, ob es wegen dieser Vorgreiflichkeit das Verfahren aussetzt, im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens (BGH NJW-RR 2007, 307; KG, Beschluß vom 10. Oktober 2006 - 8 W 55/06 - KGR 2007, 112 = MDR 2007, 736).
Das Beschwerdegericht darf die vorinstanzliche Ermessensentscheidung nur auf einen Verfahrens- oder Ermessensfehler überprüfen (Baumbach u. a., a.a.O., §. 252, Rn. 8; Zöller, a.a.O., § 252, Rn. 3; LAG Nürnberg, NZA-RR 2003, 602; OLG Düsseldorf, NJW 1985, 1966; OLG München, JurBüro 2003, 154; OLG Brandenburg, OLGR 2006, 780).
Der Prüfung des Beschwerdegerichts unterliegt insoweit lediglich, ob das Erstgericht die Grenzen des ihm durch § 148 ZPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens bei der Anordnung der Aussetzung überschritten hat. Es kann die angegriffene Entscheidung nur auf etwaigen Mißbrauch des Ermessens überprüfen, das heißt darauf, ob sich das Erstgericht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen (LAG Nürnberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Voll überprüfbar ist dagegen, ob die tatbestandliche Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens, nämlich eine Vorgreiflichkeit vorliegt (KG, Beschluß vom 10. Oktober 2006 - 8 W 55/06 - KGR 2007, 112 MDR 2007, 736; Beschluß vom 11. Juni 2007 - 12 W 17/07 -).
1. Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, daß eine Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Widerklage der hiesigen Bekl. vor dem Landgericht München I - 24 O 3629/07 - für den beim Landgericht Berlin anhängigen Rechtsstreit zum Az. 36 O 159/07 - vorliegt.
Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO ist gegeben, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit als Vorfrage präjudizielle Bedeutung hat; das Rechtsverhältnis muß den Gegenstand des anderen Verfahrens bilden und darf dort nicht seinerseits nur Vorfrage sein (Zöller, a.a.O., § 148 Rn. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 148 Rn. 3; Baumbach u. a., a.a.O., § 148 Rn. 4).
Insoweit hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß die Entscheidung des Landgerichts München I - 24 O 3629/07 - vorgreiflich für den vorliegenden Rechtsstreit ist; denn dort wird rechtskräftig über das Bestehen der dortigen Widerklageforderung entschieden, die die Bekl. hier lediglich als Gegenrecht geltend macht.
Die Argumentation der Kl. auf S. 2 der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Zwar trifft es zu, daß im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung der Kl. teilweise mit seiner Klage unterliegt und diese Beschränkung des Klageanspruchs in Rechtskraft erwächst.
Soweit die Kl. jedoch weiter geltend macht, das Landgericht habe selbst festzustellen, ob aus dem Bestehen des von der Bekl. erhobenen Gegenanspruchs ein Beschränkung des Klageanspruchs folgt, so ist darauf hinzuweisen, daß eben dieser Gegenanspruch der Streitgegenstand der vor dem Landgericht München I erhobenen Widerklage ist mit der Folge, daß nur dort rechtskräftig über den Gegenanspruch entschieden werden wird.
Von dieser Entscheidung ist die Entscheidung über den hier vorliegenden Rechtsstreit abhängig, weil das Landgericht Berlin bei seiner Beurteilung des Gegenanspruchs der Bekl. an die Entscheidung aus München gebunden ist, die insoweit in Rechtskraft erwächst (anders als in dem vom OLG Jena NJW-RR 2001, 503, entschiedenen Fall). [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Setzt des Gericht das Verfahren aus, weil der Beklagte die von ihm im Rechtsstreit geltend gemachten Gegenrechte in einem weiteren Rechtsstreit zum Gegenstand einer Widerklage gemacht hat, ist diese Entscheidung nur darauf überprüfbar, ob die Entscheidung über die Widerklage vorgreiflich ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht setzte den Rechtsstreit aus, weil der Beklagte die von ihm im Rechtsstreit geltend gemachten Gegenrechte in einem weiteren Rechtsstreit zum Gegenstand einer Widerklage gemacht hatte. Gegen die Aussetzung richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde zurück. Die angefochtene Entscheidung sei nur darauf überprüfbar, ob die erste Instanz zu Recht von der Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Widerklage ausgegangen sei; das sei zu bejahen, weil in dem weiteren Rechtsstreit rechtskräftig über das Bestehen der dortigen Widerklageforderung entschieden werde, die der Beklagte in dem ausgesetzten Rechtsstreit lediglich als Gegenrecht geltend gemacht habe. Von der dortigen Entscheidung sei die Entscheidung in dem ausgesetzten Rechtsstreit abhängig, da das aussetzende Gericht bei der Beurteilung des Gegenanspruchs an die dortige Entscheidung gebunden sei.