Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Preisstellenbescheides
§ 18 Abs. 5 I. BMG, § 11 Abs. 6 AMVOB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Preisstellenbescheides; Mietpreisbindung, Altbau; Modernisierungszuschlag; Wertverbesserungszuschlag; Mietpreisstellenbescheid; Widerspruch, aufschiebende Wirkung; Klage, aufschiebende Wirkung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; sofortige Vollziehung des Preisstellenbescheides
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann der gem. § 18 Abs. 5 I. BMG kraft Gesetzes eintretenden sofortigen Vollziehbarkeit mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begegnen; er braucht sich nicht auf bestehende zivilprozessuale Möglichkeiten verweisen zu lassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - VG 14 A 321/82 - gegen die gemäß § 18 Abs. 5 des I. BMG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheide des Antragsgegners vom 14. April 1980/14. September 1982 anzuordnen, hat Erfolg.
Das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an der begehrten Anordnung ergibt sich aus folgendem: Im Hinblick auf die durch Art. 3 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 3. August 1982 (BGBl. I S. 1106/GVBl. S. 1424) eingeführte Regelung des § 18 Abs. 5 des I. BMG hat das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 17. Februar 1984 (64 T 9/84) die Entscheidung des Amtsgerichts Wedding, mit der der Zivilrechtsstreit zwischen den Antragstellern und dem Beigeladenen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die preisrechtlich zulässige Miete ausgesetzt worden war, aufgehoben. Demzufolge sind die Antragsteller zunächst zivilrechtlich verpflichtet, den Wertverbesserungszuschlag auf der Basis der Behördenentscheidung an den Beigeladenen zu entrichten. Zwar könnten die Antragsteller die damit für sie verbundenen Rechtsnachteile dadurch vermeiden, daß sie bestehende zivilprozessuale Möglichkeiten nutzen (vgl. Landgericht Berlin Grundeigentum 1984 S. 177 f.). Auf diesen Weg brauchen sich die Antragsteller jedoch nicht verweisen zu lassen, denn ihnen steht als geeignetes verwaltungsprozessuales Mittel der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung, mit dem im Erfolgsfall die zivilrechtliche Fälligkeit des von der Behörde festgesetzten Wertverbesserungszuschlages außer Kraft gesetzt wird. Mit der Regelung des § 18 Abs. 5 des I. BMG hat der Gesetzgeber dem allgemeinen öffentlichen Vollzugsinteresse den Vorrang gegenüber dem Suspensivinteresse des durch den Preisstellenbescheid Belasteten eingeräumt. Folglich kann das Gericht die aufschiebende Wirkung nur dann anordnen, wenn dem angenommenen überwiegend öffentlichen Interesse ein überwiegendes Suspensivinteresse des Betroffenen gegenüber steht (vgl. Finkelnburg, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 1979, Rdnr. 500). Ein überwiegendes Suspensivinteresse des Betroffenen besteht insbesondere dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Preisstellenbescheides bestehen. So ist es hier. (wird ausgeführt)
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. auch Beschluß des VG Berlin vom 26.6.1984 in GE 85, 1211.