Aussetzung bei Geltendmachung zweier Teilforderungen aus demselben Schlussrechnungssaldo
ZPO § 148
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aussetzung bei Geltendmachung zweier Teilforderungen aus demselben Schlussrechnungssaldo, Werklohn, Nachtragsrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werden eine erstrangige und eine zweitrangige Teilforderung aus demselben Schlussrechnungssaldo in zwei verschiedenen Prozessen geltend gemacht, handelt es sich bei der Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens der erstrangigen Teilforderung um ein gegenüber der zweitrangigen Teilforderung vorgreifliches Rechtsverhältnis i. S. v. § 148 ZPO, das die Anordnung der Aussetzung der Verhandlung über die zweitrangige Teilforderung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits rechtfertigt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 und 252 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, der die Vorinstanz nicht abgeholfen hat, war zurückzuweisen, da sie auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kl. in deren Schriftsatz vom 11. Februar 2010 nicht begründet ist. (...)
1. Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass eine Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Klage der Kl. vor der KfH 93 des Landgerichts Berlin für den vorliegenden Rechtsstreit gegeben ist. Insoweit wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat folgt, Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen der Kl. führt zu keiner anderen Beurteilung. (...)
Das in dem vor der KfH 93 geführten Rechtsstreit zur Entscheidung stehende Rechtsverhältnis stellt sich entgegen der von der Kl. (unter II.1.c) dargelegten Ansicht auch als Vorfrage der vorliegend zu treffenden Entscheidung dar und ist damit präjudiziell (vorgreiflich) im Sinne von § 148 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem von der Kl. zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 (VII ZR 43/07) ein erstrangiger Teilbetrag aus einem Schlussrechnungssaldo auch ohne weitere Individualisierung geltend gemacht werden kann. Denn vorliegend macht die Kl. einen weiteren - zweitrangigen - Teilbetrag aus demselben Schlussrechnungssaldo geltend, der ihr - und allein daraus folgt bereits die Vorgreiflichkeit - denknotwendigerweise nur dann zustehen kann, wenn der in dem anderen, vor der KfH 93 anhängigen Rechtsstreit geltend gemachte erstrangige Teilbetrag aus dem Schlussrechnungssaldo begründet ist. Die gleiche logische Erwägung, nämlich „dass die Zuerkennung des Restbetrags einer Forderung die Bejahung der Gesamtforderung voraussetzt", hat der Bundesgerichtshof in dem weiteren von der Kl. zitierten Urteil vom 30. Januar 1985 (BGH Z 93, 330-338) angestellt und in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass die Verurteilung zur Zahlung eines Spitzenbetrages materiell-rechtlich voraussetze, dass der Kl. außer diesem auch den freiwillig bezahlten Betrag beanspruchen könne, der aber nicht Streitgegenstand des Verfahrens, „sondern nur ein für die zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis" sei (Hervorhebung durch den 6. Zivilsenat des Kammergerichts).
Aus eben diesem Grund (Geltendmachung einer zweitrangigen Teilforderung aus einem Schlussrechnungssaldo vor rechtskräftiger Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der erstrangigen Teilforderung aus demselben Schlussrechnungssaldo) ist vorliegend entgegen der Ansicht der Kl. (unter II.1.d) die Aussetzung keineswegs unzulässig, sondern vielmehr sogar geboten. Durch diese Besonderheit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den von der Kl. zitierten Entscheidungen (OLG Köln, NJW 1958, 106 f.; OLG Celle, MDR 1958, 776 f.; OLG Nürnberg, MDR 1963, 507; OLG Köln, MDR 1983, 848; OLG Celle, ZMR 1986, 120; OLG München, MDR 1996, 197) zu Grunde liegenden Fällen. Anders als in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln, Celle und Nürnberg (a. a. O.) ist vorliegend über die Vorgreiflichkeit im Falle der Geltendmachung einer zweitrangigen Teilforderung aus einem Schlussrechnungssaldo vor rechtskräftiger Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der erstrangigen Teilforderung aus demselben Schlussrechnungssaldo zu befinden. Demgegenüber geht die (nach Auffassung des Senats zu generell formulierte) den zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln, Celle und Nürnberg gemeinsame Aussage, dass eine Aussetzung nach § 148 ZPO bei der getrennten Geltendmachung von Teilansprüchen aus demselben Rechtsgrund nicht zulässig sei, letztlich zurück auf eine Entscheidung des 5. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 5. Februar 1908 (RG Rspr Z 08 Nr. 400), wonach die Entscheidung in einem Prozess auf Löschung eines Teilbetrags einer Hypothek wegen Zahlung nicht mit der Entscheidung eines anderen Prozesses zusammenhängt, in dem auf Löschung des Restes mit der Begründung geklagt ist, dass insoweit keine Forderung bestehe. Dass diese - zutreffende - Entscheidung des Reichsgerichts sich von der vorliegenden Konstellation grundlegend unterscheidet, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Ob eine Entscheidung in dem Prozess, in dem über den einen Teil der Forderung zu befinden ist, Bindungswirkung für den anderen Rechtsstreit, der den restlichen Teil der Forderung zum Gegenstand hat, entfaltet oder nicht, ist für die Frage der Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses unerheblich (vgl. BGH, a.a.O.; RG JW 1910, 581; Smid in Wieczorek, ZPO, 3. Aufl., § 148 Rdn. 31).
Leitsatz
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Die Geltendmachung zweier Teilforderungen aus einem Schlussrechnungssaldo rechtfertigt die Aussetzung des später eingeleiteten Rechtsstreits.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin, die von der Beklagten restlichen Werklohn verlangt, hatte zunächst auf der Grundlage einer Nachtragsrechnung rund 2,5 Mio. Euro vor der KfH 93 des Landgerichts Berlin geltend gemacht. Mit einer zweiten, jedoch bei der KfH 91 anhängigen Klage verlangte die Klägerin sodann weitere Zahlung aufgrund einer Abschlagsrechnung in Höhe von ca. 4,7 Mio. Euro. Nach Schlussrechnungsstellung stellte die Klägerin die zuerst erhobene Klage auf einen erststelligen Teilbetrag und die nachfolgende Klage auf einen zweistelligen Teilbetrag aus der Schlussrechnung um. Nach Anhörung der Parteien setzte die KfH 91 den bei ihr geführten Rechtsstreit wegen Vorgreiflichkeit des bei der KfH 93 anhängigen Verfahrens aus. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene sofortige Beschwerde.
Der Beschluss
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Das Kammergericht hielt die Aussetzung ebenfalls für gerechtfertigt und wies die sofortige Beschwerde zurück. Der aus demselben Schlussrechnungssaldo geltend gemachte zweitrangige Teilbetrag setze denknotwendigerweise das Bestehen der erstrangigen Forderung voraus, sodass die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden sei.