Aussetzung wegen Richtervorlage zur Normenkontrolle
ZPO § 148; MietenWoG Berlin § 3
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Es bestehen durchgreifende Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des Mietendeckels und dem Verbot der Mieterhöhung nach § 3 MietenWoG Berlin.
2. Ein Verfahren auf Zustimmung zur Mieterhöhung, das nach § 558 BGB begründet wäre, ist deshalb bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen des Beschlusses AG Köpenick vom 5. Mai 2020 - 2 C 380/19 -
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Das Verfahren wird ausgesetzt, bis das Bundesverfassungsgericht über die vom LG Berlin im Verfahren 67 S 274/19 vorgelegte Frage, ob Art. I § 3 MietenWoG i.d.F. vom 11. Februar 2020 (GVBI. 2020, 50) mit Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 557 Abs. 1, 558 Abs. 1 und 2 BGB unvereinbar ist, entschieden hat. Zur Begründung wird auf das gerichtliche Schreiben vom 17. April 2020 Bezug genommen.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2020 wird aufgehoben; dieser Beschluss gilt als Abladung.
Aus den Gründen der Verfügung
II. Einem stattgebenden Urteil steht indes entgegen, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 MietenWoG Bln eine Nettokaltmiete verboten ist, die die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbarte Miete überschreitet. Damit sind weitere Untersuchungen derzeit entbehrlich.
III. Die Regelung des sog. Mietendeckels ist wie bekannt vor allem wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes in diesem Bereich des bürgerlichen Rechts umstritten. Eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit erfordert indes eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Lage, die aber entbehrlich ist, wenn das hier allein entscheidungsbefugte Bundesverfassungsgericht ohnehin eine Prüfung in einem Parallelverfahren vorzunehmen hat. Dementsprechend ist aufgrund von durchgreifenden Zweifeln an der Verfassungsgemäßheit, wie sie im oben zitierten Beschluss des LG Berlin unter III. überzeugend geäußert sind, das Verfahren in analoger Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1998, VIII ZR 337/97, Rn. 4 ff., Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 8. Oktober 2003, 2 BvR 1309/03, Rn. 13; beide zitiert nach juris).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bis zur Entscheidung der Verfassungsgerichte ist umstritten, ob der vom Land Berlin erlassene Mietendeckel verfassungswidrig ist. Erwartungsgemäß fallen die Entscheidungen von Amtsgericht zu Amtsgericht und auch noch in den verschiedenen Abteilungen der einzelnen Amtsgerichte völlig unterschiedlich aus. Drei davon nachstehend.
Der Fall 1
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Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 8. Juni 2019 Zustimmung zu einer Mieterhöhung unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel. Die Mieter beriefen sich auf den Mietendeckel.
Das Urteil: Das Amtsgericht Mitte (Abteilung 25) wies die Klage ab, weil § 3 MietenWoG Bln eine Mieterhöhung i.S.d. § 134 BGB verbiete. Das Gesetz sei formell verfassungsgemäß; das Land Berlin sei nach Art. 70 Grundgesetz für die Gesetzgebung einer Mietpreisdeckelung zuständig. Auch aus der Mietpreisbremse des BGB, die nicht abschließend gedacht sei, folge keine Sperrwirkung. Auch materiell entspreche die Regelung Art. 14 Grundgesetz, da der Gesetzgeber zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums befugt sei. Die sich ständig verschärfende Preisentwicklung auf dem freien Mietenmarkt zu bremsen, liege im öffentlichen Interesse.
Der Fall 2: Die Vermieterin verlangte mit Schreiben vom 24. Juli 2019 Zustimmung zu einer Mieterhöhung unter Bezugnahme auf den Mietspiegel. Sie berief sich im Prozess u. a. darauf, dass auch nach dem MietenWoG Bln ein Anspruch auf Zustimmung bestehe.
Das Urteil: Mit ausführlich begründetem Urteil meinte das AG Mitte (Abteilung 123) im Anschluss an die Entscheidung des AG Mitte (Abteilung 25) im Fall 1, im Mietendeckel sei ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB enthalten, woraus folge, dass auch ein Verlangen auf Zustimmung zur Mieterhöhung unzulässig sei. Die landesrechtliche Regelung betreffe das öffentliche Mietpreisrecht, für das eine Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin bestehe. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 31 Grundgesetz (Bundesrecht bricht Landesrecht) vor. Die Abteilung 123 des AG Mitte hat jedenfalls keinerlei Zweifel an der Verfassungskonformität des Mietendeckelgesetzes.
Der Fall 3: Die Vermieterin hatte mit Schreiben vom 13. Juni 2019 Zustimmung zu einer Mieterhöhung unter Berufung auf den Mietspiegel verlangt. Nachdem die Mieter die Zustimmung verweigerten, hatte das Amtsgericht Köpenick zur Entscheidung über die Klage zunächst einen Termin im Juli 2020 anberaumt. Danach hob es den Termin auf und setzte das Verfahren aus.
Der Beschluss: Das Amtsgericht verwies darauf, dass die Klage nach § 558 BGB begründet wäre, einem stattgebenden Urteil aber § 3 MietenWoG Berlin entgegenstünde, weil damit eine Erhöhung der am 18. Juni 2019 vereinbarten Miete (Stichtagsmiete) verbunden wäre. Wegen der durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Mietendeckels, der vom Bundesverfassungsgericht in einem Parallelverfahren geprüft werde, sei das Verfahren auszusetzen.
Nach § 148 ZPO analog kann bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Verfahren ausgesetzt werden, wenn das Urteil von der Anwendung eines Gesetzes abhängt, über dessen Gültigkeit das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Nach Auffassung des AG Köpenick trifft das für den Mietendeckel zu.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Aussetzung ist dann unzulässig, wenn es auf die Gültigkeit des Mietendeckels nicht ankommt, etwa weil eine Zustimmungsklage ohnehin abzuweisen wäre (LG Berlin, GE 2020, 671). Ebenso wäre es, wenn man sich der Auffassung anschließt, dass auch bei Geltung des MietenWoG Berlin eine Mieterhöhung nach dem BGB möglich ist, sofern die erhöhte Miete (noch) nicht gefordert wird (so etwa AG Charlottenburg, GE 2020, 401, 612 und AG Pankow/Weißensee GE 2020, 403).
Rudolf Beuermann
Anmerkung der Redaktion: Uns erreicht im Moment eine Vielzahl amtsgerichtlicher Entscheidungen unterschiedlicher Ausprägung zum Mietendeckel, die allesamt verdeutlichen, wie dringlich eine Karlsruher Entscheidung ist.