Aussetzung eines Verfahrens auf Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete wg. anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Mietpreisbremse
GG Art. 3; BGB §§ 556d ff.; ZPO § 148
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines Normenkontrollverfahrens bei dem BVerfG wegen Verfassungsgemäßheit der sog. Mietpreisbremse ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes für den Instanzrichter tatsächlich entscheidungserheblich ist. Dazu muss sich der Aussetzungsbeschluss verhalten.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Aussetzung (gemeint: das Verfahren, d. Red.) eines zwischen der Kl. als Vermieterin und den Bekl. als Mietern geführten Rechtsstreits auf Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete im Hinblick auf ein bei dem BVerfG zur Klärung der Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB geführtes Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Bekl., der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die es der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die gemäß §§ 252, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen zur Aussetzung des Rechtsstreits liegen zumindest derzeit nicht vor. Zwar ist die Aussetzung eines Rechtsstreits in analoger Anwendung von § 148 ZPO zulässig, wenn hinsichtlich eines entscheidungserheblichen Gesetzes ein konkretes Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG anhängig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1309/03, NJW 2004, 501, 502; Stadler, in: Musielak, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 148 Rz. 16 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es, auch wenn derzeit auf den Vorlagebeschluss der Kammer vom 7. Dezember 2017 (67 S 218/17, GE 2018, 89, 125 = NZM 2018, 118) ein die Verfassungsgemäßheit der sog. Mietpreisbremse betreffendes Normenkontrollverfahren bei dem BVerfG anhängig ist. Denn die Aussetzung ist im streitgegenständlichen Kontext nur dann ermessensfehlerfrei, wenn die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes für den iudexa quo tatsächlich entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957).
Dass die Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB für die erstinstanzliche Urteilsfindung seiner Auffassung nach tatsächlich entscheidungserheblich ist, hat das Amtsgericht weder im bisherigen Verhandlungsverlauf noch in der angefochtenen Aussetzungsentscheidung nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, obwohl die klagende Vermieterin geltend macht, die vereinbarte Miete sei auch im Falle der Verfassungswidrigkeit der §§ 556d ff. BGB preisrechtlich zulässig, da nicht nur die Mietenbegrenzungsverordnung des Berliner Senats vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, 101) unwirksam (vgl. ebensoAG Pankow/Weißensee, Urt. V. 20. Oktober 2017 - 102 C 182/17, GE 2017, 1559), sondern auch die Preisgrenze des § 556d Abs. 1 BGB unter der gebotenen Berücksichtigung der sog. Stichtagsdifferenz und der von ihr reklamiertenAusnahmevorschrift des § 556e Abs. 2 BGB gewahrt sei. Setzt das Erstgericht den Rechtsstreit aber gemäß § 148 ZPO aus, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm eingeräumte Aussetzungsermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365 Tz. 7 [zu § 538 ZPO]; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 148 Rz, 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier - bislang - nicht erfüllt, da das Amtsgericht zur Begründung seiner Aussetzungsentscheidung lediglich auf die Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens bei dem BVerfG, nicht jedoch auf dessen tatsächliche Entscheidungserheblichkeit für den Ausgang des Rechtsstreits abgestellt hat. Bereits die insoweit unterlassene Darlegung der Ermessensausübung gebietet die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, aaO.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines Normenkontrollverfahrens beim Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungsgemäßheit der sogenannten Mietpreisbremse ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes für den Instanzrichter tatsächlich entscheidungserheblich ist. Dazu muss der Aussetzungsbeschluss Ausführungen machen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter (Kläger) strengte einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Wedding im Hinblick auf die sog. Mietpreisbremse nach §§ 556d ff. BGB auf Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete an. Das Amtsgericht setzte das Verfahren im Hinblick auf das von der 67. Kammer des Landgerichts Berlin anhängig gemachte Normenkontrollverfahren bei dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der sog. Mietpreisbremse aus. Dagegen legten die beklagten Mieter sofortige Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorlegte.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG Berlin, ZK 67 (Einzelrichter), hob den Aussetzungsbeschluss auf. Die Voraussetzungen zur Aussetzung des Rechtsstreits lägen zumindest derzeit nicht vor.
Zwar sei die Aussetzung eines Rechtsstreits in analoger Anwendung von § 148 ZPO zulässig, wenn hinsichtlich eines entscheidungserheblichen Gesetzes ein konkretes Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG anhängig sei. An diesen Voraussetzungen fehle es, auch wenn derzeit auf den Vorlagebeschluss der Kammer (GE 2018, 89, 125) ein die Verfassungsgemäßheit der sog. Mietpreisbremse betreffendes Normenkontrollverfahren anhängig sei. Denn die Aussetzung sei nur dann ermessensfehlerfrei, wenn die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes für den Instanzrichter tatsächlich entscheidungserheblich sei. Das habe das Amtsgericht weder im bisherigen Verhandlungsverlauf noch in der angefochtenen Aussetzungsentscheidung nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, obwohl der klagende Vermieter geltend mache, die vereinbarte Miete sei auch im Falle der Verfassungswidrigkeit der §§ 556d ff. BGB preisrechtlich zulässig, da nicht nur die MietenbegrenzungsVO Berlin unwirksam, sondern auch die Preisgrenze des § 556d Abs. 1 BGB unter der gebotenen Berücksichtigung der Stichtagsdifferenz und der von ihm reklamierten Ausnahmevorschrift des § 556e Abs. 2 BGB gewahrt sei.
Setze das Erstgericht den Rechtsstreit aus, müssten seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm eingeräumte Aussetzungsermessen pflichtgemäß ausgeübt habe. Diese Voraussetzungen seien hier – bislang – nicht erfüllt, da das Amtsgericht zur Begründung seiner Entscheidung lediglich auf die Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens, nicht jedoch auf dessen tatsächliche Entscheidungserheblichkeit für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abgestellt habe.