Aussetzung der Vollstreckung bei drohendem Schaden und möglichem Erfolg der Rechtsbeschwerde
ZPO §§ 570 Abs. 3 Halbs. 1, 575 Abs. 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Beschwerdegericht kann die Vollstreckung der erstinstanzlich beschiedenen Räumung aussetzen, wenn dem Mieter durch den Vollzug größerer Schaden droht als dem Gegner und die Rechtsbeschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (Senatsbeschlüsse vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; vom 4. Februar 2010 - VIII ZB 84/09, WuM 2010, 252 Rn. 1; vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, GE 2010, 1055; vom 15. November 2011 - VIII ZB 95/11, WuM 2011, 703 Rn. 1; vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 3; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 unter II 2; vom 19. Januar 2017 - I ZB 94/16, NJW-RR 2017, 571 Rn. 3 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
2 Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits den betagten Bekl., die seit dem Jahr 1969 die streitgegenständliche Wohnung bewohnen, ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen der Kl. durch einen Aufschub der Vollstreckung bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die weitere Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass die Bekl. die jeweilige monatliche Miete in den künftigen Monaten fristgerecht leisten.
3 Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erscheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und im Übrigen auch begründet. Zwar liegt eine Rechtsbeschwerdebegründung im Hinblick auf die noch laufende Begründungsfrist bisher nicht vor. Jedoch spricht bereits nach dem Inhalt des Antrags der Bekl. auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Urteils und der in dieser Antragsschrift in Bezug genommenen Berufungsbegründung vieles dafür, dass die Bekl. innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Begründung ihres Rechtsmittels bei dem Berufungsgericht eingereicht haben (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, aaO.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Beschwerdegericht kann die Vollstreckung der erstinstanzlich beschiedenen Räumung aussetzen, wenn dem Mieter durch den Vollzug größerer Schaden droht als dem Gegner und die Rechtsbeschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die betagten Beklagten waren erstinstanzlich wegen Zahlungsverzug zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung, die sie seit dem Jahr 1969 bewohnen, verurteilt worden. Die Beklagten haben die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Urteils beantragt – mit Erfolg.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind.
Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits den betagten Beklagten, die seit dem Jahr 1969 die streitgegenständliche Wohnung bewohnen, ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen der Klägerin durch einen Aufschub der Vollstreckung bis zur Entscheidung des BGH über die Rechtsbeschwerde keine wesentlichen Nachteile, wenn – wie der BGH in dem Beschluss tenorierte – die weitere Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass die Beklagten die jeweilige monatliche Miete in den künftigen Monaten fristgerecht leisten.
Dass vorliegend noch keine Rechtsbeschwerdebegründung vorlag, hindere – weil die Begründungsfrist noch lief – nicht an einer vorläufigen Aussetzung. Bereits nach dem Inhalt des Antrags der Beklagten auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Urteils und der in dieser Antragsschrift in Bezug genommenen Berufungsbegründung spreche vieles dafür, dass die Beklagten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine genügende Begründung ihres Rechtsmittels beim Berufungsgericht eingereicht haben.