Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit
BGB §§ 543, 569
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ständige Störungen des Hausfriedens (Hundegebell, Gestank) begründen eine außerordentliche fristlose Kündigung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Die Kl. kann vom Bekl. die Übergabe der geräumten Wohnung gem. § 556 Abs. 1 BGB verlangen. Das Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 beendet worden.
Der Kl. stand ein Kündigungsgrund im Sinne des § 554 a BGB zur Seite. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft in einer Weise verletzt, insbesondere den Hausfrieden so stört, daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist.
Das Gericht ist durch die Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Bekl. andere Hausbewohner fortwährend belästigt und dadurch den Hausfrieden verletzt hatte.
Die Belästigung bestand darin, daß der Bekl. ständig Lärm und Gestank zu verantworten hatte.
Die Zeugen bekundeten, daß seit dem Einzug des Bekl. täglich zu verschiedenen Tag- und Nachtzeiten länger anhaltendes Hundegebell aus dessen Wohnung zu vernehmen ist.
Dieses ist so laut, daß es auch noch bei den Zeuginnen H., A. und G., die in der zweiten Etage wohnen, sowie bei dem Zeugen L., der in der 4. Etage wohnt, zu hören ist. (...)
Der Bekl. hatte auch schuldhaft gehandelt. Das Gericht ist davon ausgegangen, daß der Bekl., der ein völlig selbständiges Leben führt und nur hinsichtlich weniger Lebensbereiche unter Betreuung steht, zurechnungsfähig ist und ihm das pflichtwidrige Verhalten subjektiv vorgeworfen werden kann. Es ist nicht erkennbar, daß der Bekl. die Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht einsehen konnte. Der Kl. ist die Fortführung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, da von dem Bekl. bis zum heutigen Tage Störungen ausgehen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ständiges und täglich zu den verschiedenen Tag- und Nachtzeiten aus der Wohnung des Mieters zu hörendes Hundegebell und aus der Wohnung wabernder Gestank können zur fristlosen Kündigung berechtigen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos, weil der Mieter ständig Lärm und Gestank durch seinen Hund zu verantworten hatte.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Potsdam kam nach Beweisaufnahme zum Ergebnis, daß die Kündigung nach § 554 a BGB a. F. (jetzt § 543, § 569 Abs. 2 BGB n. F.) berechtigt sei. Denn aus der Wohnung des Mieters sei täglich zu den verschiedenen Tag- und Nachtzeiten länger anhaltendes Hundegebell zu hören gewesen. Dazu sei auch noch Gestank gekommen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Gericht kommt dann auch noch zu dem Ergebnis, daß der Mieter schuldhaft gehandelt habe, obwohl er für bestimmte Bereiche unter Betreuung stehe. Es sei jedoch nicht erkennbar, daß der Beklagte die Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht habe einsehen können. Schon nach bisherigem Recht war eine Kündigung gegen einen Schuldunfähigen möglich. Auch jetzt spricht § 569 Abs. 2 BGB nur davon, daß dem Kündigenden unter Berücksichtigung insbesondere eines Verschuldens der Vertragspartei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Damit kann nach wie vor die Störung durch einen schuldunfähigen Mieter eine fristlose Kündigung rechtfertigen.