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Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Beleidigung in sozialen Netzwerken

AG Charlottenburg216 C 461/1430.01.2015GE 2015, 389

BGB §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2, 573 Abs. 1; StGB § 185

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Beleidigung in sozialen Netzwerken; Missachtung von Mitarbeitern des Vermieters; Pflichtverletzung; Abmahnung; Beschwerden via Facebook

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bezeichnet der Mieter Mitarbeiter des Vermieters als „faul" und „talentfreie Abrissbirne", handelt es sich allenfalls um Beleidigungen im unteren Spektrum der denkbaren Beleidigungen, die weder eine außerordentliche fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Vermieterin) verlangt von den Bekl. (Mietern) Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung. Die Kl. stützt ihre außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung darauf, dass die Bekl. den für ihre Wohnanlage zuständigen Objektbetreuer in einem an die Kl. gerichteten Faxschreiben als „faul" bezeichnet haben, zum anderen darauf, dass die Bekl. eine weitere Mitarbeiterin der Kl. auf einer für die Mieter eingerichteten Bewertungs-Seite im Internet als „talentfreie Abrissbirne" tituliert haben. Die Bekl. verteidigen sich damit, sie hätten trotz mehrmaliger Beschwerden wegen des von einer Gartenanlage ausgehenden Lärms keine Tätigkeit des Objektbetreuers vor Ort feststellen können, außerdem habe sie die Mitarbeiterin der Kl. vor dem Internet-Eintrag in einem emotional aufgeladenen Telefongespräch angeschrien.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kl. kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von den Bekl. die Herausgabe der Wohnung verlangen, da das streitgegenständliche Mietverhältnis weder durch die fristlose noch die hilfsweise ordentliche Kündigung beendet worden ist.

1. Aufgrund der Bezeichnungen der Mitarbeiterin M. als „talentfreie Abrissbirne" und des Objektbetreuers K. als „faul" war die Kl. nicht berechtigt, das Mietverhältnis fristlos gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB zu kündigen.

Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere dann der Fall, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet. Eine Beleidigung ist eine Straftat und kann insoweit ebenfalls ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund sein, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner verübt wird. Sie ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung, wobei eine bloße Unhöflichkeit nicht genügt (Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage 2011, § 543 BGB, Rn. 187).

Vorliegend kann das Gericht letztlich offen lassen, ob die beiden Bezeichnungen der Mitarbeiter der Kl. den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllen. Denn jedenfalls wären sie im Spektrum der denkbaren Beleidigungen als eher weniger schwerwiegend einzuschätzen.

Daher wäre vorliegend eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung nach § 543 Abs. 3 BGB grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB. Hierbei ist anerkannt, dass dies bei schweren Beleidigungen regelmäßig gegeben ist. Etwas anderes gilt jedoch im Fall von einmaligen Beleidigungen, die für sich betrachtet kein besonderes Gewicht haben und sich die Unzumutbarkeit erst aus deren Wiederholung ergibt (Blank, aaO., Rn. 189 m.w.N.).

Hier handelt es sich zwar um zwei einzelne Äußerungen über verschiedene Personen gegenüber verschiedenen Adressaten. Letztlich stehen beide Äußerungen aber in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und gehen auch auf denselben Sachverhalt, nämlich den von den Bekl. als sehr störend empfundenen Lärm von der Gartenanlage, zurück. Die Bezeichnung „faul" hat dabei zudem einen - von Seiten der Bekl. als zutreffend empfundenen und von der Kl. bestrittenen - Tatsachenkern. Auch die Bezeichnung „talentfreie Abrissbirne" zielt letztlich nicht hauptsächlich auf eine Herabwürdigung oder auf die Kundgabe der Missachtung der Mitarbeiterin; auch in dieser Äußerungen steckt ein - von den Bekl. als wahr empfundener - Zusammenhang mit einem tatsächlichen Vorgang, dem Gespräch mit der Mitarbeiterin. Das Gericht verkennt nicht, dass entsprechende Äußerungen grundsätzlich durchaus zu einer fristlosen Kündigung berechtigen können; im vorliegenden Fall wäre eine Fortführung des Vertragsverhältnisses aber erst bei einer Wiederholung ähnlicher Äußerungen nach einer vorherigen Abmahnung unzumutbar.

2. Das Mietverhältnis ist auch nicht aufgrund der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung beendet worden. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung liegen nicht vor. Gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt zudem ein schuldhaftes Verhalten der Vermieter voraus, wobei das Maß des Verschuldens in enger Beziehung zum Erheblichkeitskriterium steht (Blank, in Schmidt-Futterer, 10. Auflage 2011, § 573, Rn. 19).

Eine entsprechende schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung liegt hier nicht vor. Ausgehend davon, dass die Bezeichnungen allenfalls Beleidigungen im unteren Spektrum darstellen, stellen die Äußerungen der Bekl. keine „nicht unerhebliche" Pflichtverletzung dar. Zu berücksichtigen ist dabei zum einen wiederum, dass den Äußerungen - zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitige und von den Bekl. als sehr störend empfundene - Lärmbelästigungen vorausgingen. Zum anderen durften die Bekl. im Hinblick auf die zahlreichen, zum Teil in sehr heftigem Ton geführten Beschwerden auf der Facebook-Seite der Kl. davon ausgehen, dass die Kl. entsprechende Äußerungen nicht als kündigungsrelevant ansehen würde. Dies gilt umso mehr, als sich zumindest eine der von den Bekl. zitierten Äußerungen auch auf einen konkreten Mitarbeiter der Kl. bezieht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dass Mieter Mitarbeiter des Vermieters als „faul" und als „talentfreie Abrissbirne" bezeichnen, rechtfertigt weder eine außerordentliche fristlose noch eine fristgemäße Kündigung, weil es sich nach Ansicht des AG Charlottenburg um Bagatellbeleidigungen handelt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mieter einer großen Wohnungsbaugesellschaft hatten sich mehrmals über Lärm beschwert, der von einer Gartenanlage ausging. Der zuständige Objektbetreuer entfaltete nach Angaben der Mieter keinerlei Tätigkeit, weshalb sie ihn in einem Faxschreiben an die Wohnungsbaugesellschaft als „faul" bezeichneten.

Eine Mitarbeiterin des Unternehmens habe sie zudem in diesem Zusammenhang in einem „emotional aufgeladenen" Telefongespräch angeschrien. Die Mieter nutzten deshalb eine von dem Unternehmen auf seiner Website eingerichtete Möglichkeit, über Facebook das Unternehmen zu bewerten und bezeichneten die Mitarbeiterin des Wohnungsunternehmens als „talentfreie Abrissbirne". Darauf kündigte das Unternehmen außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich und verlangte Räumung und Herausgabe der Wohnung – ohne Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Beleidigung könne ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund sein, doch seien diese beiden Äußerungen im „Spektrum der denkbaren Beleidigungen als eher weniger schwerwiegend einzuschätzen".

Anders als bei schweren Beleidigungen sei im Fall von einmaligen Beleidigungen, die für sich betrachtet kein besonderes Gewicht hätten und, wenn eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung sich erst aus wiederholten Beleidigungen ergebe, eine Abmahnung erforderlich gewesen.

Zwar habe es sich um zwei einzelne Äußerungen über verschiedene Mitarbeiter des Vermieters gegenüber verschiedenen Adressaten gehandelt, jedoch stünden beide Äußerungen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und gingen auf denselben Sachverhalt, nämlich den von den Mietern als störend empfundenen Lärm der Gartenanlage zurück.

Auch mit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung kam das Wohnungsunternehmen nicht durch, weil keine schuldhafte, erhebliche Pflichtverletzung vorgelegen habe. Dies deshalb, weil die Beleidigungen im „unteren Bereich" des Beleidigungsspektrums anzusiedeln seien.