Außerordentliche fristlose Kündigung bei Angriff auf Hausverwalter
BGB §§ 543, 569
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Außerordentliche fristlose Kündigung bei Angriff auf Hausverwalter; Gewaltanwendung; Tätlichkeit; unzumutbares Mietverhältnis; Vertragspflichtverletzung; Störung des Hausfriedens
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Tätlichkeiten und Gewaltanwendung gegenüber Beauftragten des Vermieters berechtigen auch ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigung gemäß § 554 a Satz 1 BGB war wirksam, denn der Bekl. hat seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in einem solchen Maße verletzt, daß den Kl. eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Nach § 554 a Satz 1 BGB kann ein Mietverhältnis über Räume ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Tätlichkeiten gegen den Vermieter, dessen Stellvertreter, den beauftragten Hausverwalter oder Beauftragte und Mitarbeiter der genannten Personen verübt werden (LG Berlin GE 1986, 56; LG Köln WuM 1981, 233, beide Beleidigungen von Mitarbeitern bzw. des Hausverwalters des Vermieters betreffend). Die Anwendung von Gewalt ist stets besonders verwerflich und rechtfertigt die fristlose Kündigung (vgl. Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., 1999, § 554 a Rn. 41). Eine Abmahnung ist in diesem Fall nicht erforderlich, da - anders als in den Fällen des Zahlungsverzugs - der Mieter unschwer erkennen kann, daß Tätlichkeiten und Gewaltanwendung gegenüber Beauftragten des Vermieters im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis vom Vermieter nicht geduldet werden.
Die Voraussetzungen liegen vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Bekl. den Mitarbeiter der von der Kl. beauftragten Hausverwaltung am 6. September 1999 im Hausflur des Gebäudes tätlich angegriffen hat. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Bekl. an diesem Tag im Flur des genannten Hauses den Zeugen, der damit beauftragt war, dafür Sorge zu tragen, daß die Stromversorgung für die Abrißarbeiten an dem Balkon vor seiner Wohnung nicht dauernd unterbrochen wird, gepackt und gewaltsam vom Hausstromkasten weggezogen hat, wobei der Zeuge mit dem Kopf gegen das Treppengeländer geprallt ist, und diesen getreten hat, so daß sich der Zeuge in ärztliche Behandlung begeben mußte. Der Zeuge hat diesen Vorgang glaubhaft geschildert. Er hat den zeitlichen Ablauf und die zu der Tätlichkeit führende Situation nachvollziehbar geschildert. Er hat ausgesagt, daß, nachdem die Hausverwaltung durch das beauftragte Bauunternehmen darüber informiert worden sei, daß die Stromversorgung unterbrochen werde, er sich mit dem Zeugen zu dem Haus begeben habe und den Stromkasten im Flur überprüft habe. Er habe das Kabel angeschlossen und sei vor dem Stromkasten stehengeblieben. Kurz darauf sei der Bekl. die Treppe heruntergerannt und habe ihn von dem Schrank weggerissen und das Stromkabel aus der Steckdose entfernt. Der Zeuge hat glaubhaft ausgesagt, daß er durch diese Handlung des Bekl. mit dem Auge gegen das Treppengeländer gefallen sei, worauf er in den Knien eingeknickt sei. Dann habe er Tritte in die Seite gespürt. Er habe sich dann wieder aufgerichtet. Der Bekl. hätte das Stromkabel schon wieder entfernt. (...)
Die Widerklage des Bekl. auf Wiedererrichtung des abgerissenen Bal-kons ist unbegründet, da er aufgrund des wirksam beendeten Mietverhältnisses keinen diesbezüglichen Anspruch aus § 536 BGB hat.
Eine Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO war nicht zu gewähren, da angesichts der Marktlage für Wohnungen der Art und Ausstattung der streitgegenständlichen, Schwierigkeiten bei der Anmietung neuen Wohnraums für den allein betroffenen Bekl. nicht bestehen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter darf fristlos kündigen, wenn sein Hausverwalter von einem Mieter tätlich angegriffen und verletzt wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter war mit Abrißarbeiten an seinem Balkon nicht einverstanden und schritt zur Selbsthilfe, indem er immer wieder die Stromversorgung unterbrach. Als der hinzugerufene Hausverwalter das Kabel wieder angeschlossen hatte, stürzte der Mieter die Treppe herunter und riß den Hausverwalter vom Stromkasten weg, der Hausverwalter fiel gegen das Treppengeländer und wurde getreten. Zwei Tage später kündigte der Vermieter fristlos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 3. September 2001 bestätigte das Landgericht Berlin das Räumungsurteil des Amtsgerichts, da nach der Beweisaufnahme die Gewaltanwendung durch den Mieter feststehe. Dann sei auch ohne Abmahnung eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar. Da das Mietverhältnis beendet sei, habe der Mieter auch keinen Anspruch auf Wiedererrichtung des abgerissenen Balkons. Auch auf eine Räumungsfrist bestehe angesichts der Marktlage kein Anspruch.