außerordentliche Beschwerde im Insolvenzverfahren
GG Art. 13, 19 Abs. 4; InsO §§ 4, 5, 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 402 ff.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
außerordentliche Beschwerde im Insolvenzverfahren; Unverletzlichkeit der Wohnung im Insolvenzverfahren
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet. b) Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
c) Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden.