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außerordentliche Beschwerde im Insolvenzverfahren

BGHIX ZB 133/0304.03.2004unveröffentlicht

GG Art. 13, 19 Abs. 4; InsO §§ 4, 5, 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 402 ff.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

außerordentliche Beschwerde im Insolvenzverfahren; Unverletzlichkeit der Wohnung im Insolvenzverfahren

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet. b) Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.

c) Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden.