Außerkraftsetzung einer Schriftformklausel durch schlüssiges Verhalten
BGB §§ 535, 154 Abs. 1, 2, § 545, 550
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur formlosen Fortsetzung eines Mietvertrages bei einer im Ausgangsvertrag enthaltenen Schriftformklausel. 2. Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Regelung des § 545 BGB keine Anwendung findet und eine Vereinbarung, durch die das abgelaufene Mietverhältnis fortgesetzt oder erneuert werde, der Schriftform bedürfe, fehlt es an der konstitutiven Bedeutung der Schriftformklausel, wenn die Parteien durch Invollzugsetzung eines noch nicht beurkundeten Vertrages zu erkennen geben, dass der Vertrag ohne Rücksicht auf die nicht eingehaltene Schriftform wirksam werden solle.
(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. macht als Rechtsnachfolgerin des Landes Berlin gegen die Bekl. für die Zeit von Januar 2001 bis März 2003 Mietzins- und Nutzungsentschädigungsansprüche geltend. 2 Die Bekl. zu 1 ist eine zum Betrieb eines Gesundheitszentrums gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die übrigen Bekl., die Gesellschafter der Bekl. zu 1, sind Ärzte, Apotheker, Zahntechnikermeister und Geschäftsführer (Bekl. zu 2).
3 Das Land Berlin (als Vermieterin) und die Bekl. zu 1 (als Mieterin) schlossen am 18. Dezember 1992 einen zunächst bis zum 30. Juni 1994 befristeten Rahmen-Mietvertrag über ein Ärztehaus (frühere Poliklinik) zu einem monatlichen Mietzins von (ursprünglich) 29.240,05 DM. Ausweislich des Vertrages war der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages beabsichtigt. Nach § 5 Nr. 2 des Vertrages übernahm der Mieter vor dem Hintergrund des abzuschließenden Erbbaurechtsvertrages die Instandhaltung des Mietobjekts einschließlich der Schönheitsreparaturen. § 8 Nr. 6 sieht für den Fall, dass der Erbbaurechtsvertrag nicht zustande kommt, eine Entschädigung des Mieters für durchgeführte Veränderungen vor. 4 Der Rahmen-Mietvertrag enthält ferner in § 2 Nr. 4 die Regelung, dass die Bestimmungen des § 568 BGB (a. F. = § 545 BGB n. F.) keine Anwendung finden, und eine Vereinbarung, durch die das abgelaufene Mietverhältnis fortgesetzt oder erneuert wird, der Schriftform bedarf. 5 Zu der beabsichtigten Bestellung eines Erbbaurechts kam es nicht. Deswegen verlängerten die Vertragsparteien den Rahmen-Mietvertrag durch schriftliche Mietnachträge von Jahr zu Jahr, zuletzt durch den 10. Mietnachtrag vom 3./14. August 1998 bis zum Abschluss eines - nunmehr angestrebten - Kaufvertrages, längstens bis zum 30. Juni 1999. In diesem 10. Mietnachtrag wurde die Kaltmiete auf monatlich 22.514,84 DM reduziert. Auch die Verhandlungen über einen Kaufvertrag scheiterten. Das für das Land Berlin handelnde Bezirksamt L. (im Folgenden: Bezirksamt) teilte der Bekl. zu 1 durch Schreiben vom 1. Juli 1999 mit, dass rückwirkend zum 1. Juli 1999 ein neuer Nachtrag mit entsprechend geändertem Mietzins übergeben werden würde und bis zu dessen Abschluss der Rahmen-Mietvertrag einschließlich des 10. Mietnachtrags gelten würde. Wegen Unstimmigkeiten über die Höhe des Mietzinses wurde ein erneuter Mietnachtrag nicht vereinbart. In der Folgezeit verhandelten die Vertragsparteien über vorhandene Mängel und über die Anrechnung von Aufwendungen der Bekl. zu 1. 6 Das Bezirksamt erkannte mit Schreiben vom 28. April 2000 wegen vorhandener Mängel eine Mietzinsreduzierung von 30 % an, ferner Bauleistungen der Bekl. zu 1. Es verrechnete die Beträge mit Mietzinsforderungen und gelangte bis einschließlich April 2000 zu einer Restmietforderung von 1.678,84 DM. In der an das Bezirksamt zurückgesandten Anlage des Schreibens erklärte sich der Bekl. zu 2 als Vertreter der Bekl. zu 1 damit einverstanden. 7 Die Bekl. zu 1 zahlte neben dem errechneten Rückstand in den Folgemonaten zunächst den um 30 % reduzierten Monatsbetrag. Später zahlte sie hingegen nur noch unregelmäßig. 8 Das Eigentum an dem Mietobjekt ist im Jahr 2001 vom Land Berlin auf die Kl. übergegangen. Die Kl. kündigte als Rechtsnachfolgerin des Landes Berlin das Mietverhältnis durch Schreiben vom 18. Januar 2002 fristlos wegen Zahlungsverzuges. Sie verlangt - auch aus abgetretenem Recht des Landes Berlin - Mietzinsen bzw. Nutzungsentschädigung von monatlich 8.058,15 € (70 % des Mietzinses) für die Zeit von Januar 2001 bis März 2003. 9 Das Landgericht hat die Bekl. zu 1 bis 3 und 5 bis 12 durch Teilurteil antragsgemäß verurteilt. 10 Dagegen haben die Bekl. Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Bekl. zu 3 durch Versäumnisteilurteil als unzulässig verworfen. Der Bekl. zu 9 ist während des Berufungsrechtszugs verstorben. Insoweit hat das Berufungsgericht das Verfahren abgetrennt. Es hat sodann auf die Berufung der Bekl. zu 1,
l antragsgemäß verurteilt. 10 Dagegen haben die Bekl. Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Bekl. zu 3 durch Versäumnisteilurteil als unzulässig verworfen. Der Bekl. zu 9 ist während des Berufungsrechtszugs verstorben. Insoweit hat das Berufungsgericht das Verfahren abgetrennt. Es hat sodann auf die Berufung der Bekl. zu 1, 2, 5 bis 8 und 10 bis 12 die gegen diese gerichtete Zahlungsklage abgewiesen. 11 Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Kl. ihre zweitinstanzlich gestellten Schlussanträge weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
12 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. 13 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Rahmen-Mietvertrag über den 10. Mietnachtrag hinaus nicht wirksam verlängert worden sei. Der Mietvertrag sei mit dem 30. Juni 1999 ausgelaufen, weil es an einer schriftlichen Verlängerungsvereinbarung fehle. Das Verlängerungsangebot des Bezirksamtes vom 1. Juli 1999 sei von der Bekl. zu 1 nicht rechtzeitig angenommen worden. Über die Höhe des Mietzinses sei keine Einigung erzielt worden. 14 Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung hat das Berufungsgericht nicht zuerkannt, weil es an einem hinreichenden Vortrag der Kl. zum objektiven Mietwert des überlassenen Objekts gemangelt habe. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB bestünden nicht, denn die Bekl. zu 1 habe der Kl. das Mietobjekt nicht vorenthalten. An einem Anspruch aus §§ 990, 987, 989 BGB fehle es, weil die Bekl. zu 1 zum Besitz berechtigt gewesen sei. II. 15 Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 16 1. Das Berufungsgericht hat Mietzinsansprüche verneint, weil es an einer wirksamen Verlängerung des Rahmen-Mietvertrages vom 18. Dezember 1992 fehle. 17 Diese Beurteilung ist rechtsfehlerhaft. Ein Mietvertrag bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts über den 30. Juni 1999 hinaus. Ob der Rahmen-Mietvertrag fortgesetzt worden ist oder ob ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, kann offenbleiben (zur Abgrenzung von Vertragsänderung und neuem Vertragsschluss siehe Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 - NJW 1992, 2283). Denn die Vermieterin und die Bekl. zu 1 als Mieterin sind sich jedenfalls über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig geworden, die für die Begründung des Klageanspruchs hinreichend sind. Der Vertrag ist erst durch die Kündigung der Kl. vom 18. Januar 2002 beendet worden. 18 Die Bekl. zu 1 haftet als Mieterin, die übrigen Bekl. als ihre Gesellschafter entsprechend § 128 Satz 1 HGB (BGHZ 146, 341). 19 a) Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die Kl. und die Bekl. zu 1 über die Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 30. Juni 1999 hinaus einig waren. Die Nutzung des Mietobjekts ist trotz des nicht - entsprechend vorausgegangener Übung - vereinbarten Mietnachtrags im Einvernehmen der Vertragsparteien fortgesetzt worden. Wie aus der Mitteilung des Bezirksamts vom 1. Juli 1999 zu erkennen ist, war die Vermieterin mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses grundsätzlich einverstanden. Aus dem Schreiben ergab sich bereits, dass der Mietzins zu ändern war, was offensichtlich im Zusammenhang mit den gescheiterten Kaufvertragsverhandlungen stand. Auch wenn die Vertragsparteien zur Höhe des neu zu vereinbarenden Mietzinses zunächst noch unterschiedlicher Auffassung waren, erzielten sie später auch insoweit eine Einigung. 20 Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das angefochtene Urteil Bezug genommen hat, unterzeichnete der Bekl. zu 2 für die Bekl. zu 1 die Anlage zum Schreiben vom 28. April 2000 und erklärte sich mit der vom Bezirksamt in dem Schreiben vorgeschlagenen Regelung einverstanden. Damit trafen die Vertragsparteien nicht nur eine Einigung über die Verrechnung der bis April 2000 aufgelaufenen Mietzinsforderungen mit Gegenforderungen der Bekl. zu 1. Sie legten in diesem Schreiben auch den
ie Anlage zum Schreiben vom 28. April 2000 und erklärte sich mit der vom Bezirksamt in dem Schreiben vorgeschlagenen Regelung einverstanden. Damit trafen die Vertragsparteien nicht nur eine Einigung über die Verrechnung der bis April 2000 aufgelaufenen Mietzinsforderungen mit Gegenforderungen der Bekl. zu 1. Sie legten in diesem Schreiben auch den laufenden Mietzins - ausgehend von dem zuletzt im 10. Mietnachtrag vom 3./14. August 1998 vereinbarten Mietzins von 22.514,84 DM - auf einen um 30 % reduzierten Monatsbetrag (15.760,39 DM) fest, wie es sich in der Folge auch an den entsprechenden Mietzahlungen der Bekl. zu 1 gezeigt hat. 21 Einer (nachträglichen) Einigung über die vertragswesentlichen Fragen stehen die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil angeführten Angaben des Bekl. zu 2 in der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz nicht entgegen. Der Bekl. zu 2 hat danach erklärt, "dass die Parteien sich gerade auf neue Mietbedingungen wegen des desolaten Zustandes des Mietobjektes nicht hätten einigen können. Dies hat sich für das Berufungsgericht zudem aus den einleitenden Bemerkungen im Schreiben des Bezirksamtes vom 28. April 2000 ergeben, nach dem "aufgrund der bisher vorhandenen grundsätzlichen Abweichungen beider Vertragspartner zur Höhe der zu vereinbarenden Miete und der zugrunde zu legenden Mietfläche [...] bisher keine Nachtragsvereinbarung zustande (kam)". 22 Diese Feststellungen schließen aber eine einvernehmliche Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht aus. Sie können vielmehr - abgesehen von der gesondert zu prüfenden Schriftform - nur die Zeit bis zu der im April 2000 erzielten Einigung betreffen. Dies gilt zum einen, soweit zunächst noch der Zustand des Mietobjekts und vorhandene Mängel einer Verständigung im Wege gestanden hatten. Durch das Schreiben des Bezirksamtes vom 28. April 2000 und die Einverständniserklärung des Bekl. zu 2 wurde jedoch eine Einigung erzielt, die dem Streit um den Zustand des Mietobjekts Rechnung trug. Weil die Vertragsparteien den zu zahlenden Mietzins festlegten, kann es auch auf die korrekt zu veranschlagende Mietfläche nicht mehr angekommen sein. Der vom Berufungsgericht angeführte Dissens hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile war demnach nur ein vorübergehender und wurde durch die Vereinbarung vom April/Mai 2000 (auch rückwirkend) behoben. 23 Aus den anschließenden Zahlungen des vereinbarten Monatsbetrages über mehrere Monate ergibt sich auch eine Einigung über den laufenden Mietzins. Dass es sich hier entgegen der Revisionserwiderung nicht nur um eine Nutzungsentschädigung handeln sollte, liegt schon darin begründet, dass die Bekl. ein erhebliches, wenn nicht sogar beruflich existentielles Interesse an einer rechtlich gesicherten weiteren Nutzung des Mietobjektes hatten. Bei einem vertragslosen Zustand wären sie dagegen auf jederzeitiges Verlangen der Vermieterin zur Räumung des Objekts verpflichtet gewesen. 24 Dass das Berufungsgericht aufgrund der beschriebenen Umstände zum Ergebnis gelangt ist, die (Vertrags-) Parteien hätten sich über die Konditionen des zu verlängernden Vertrages nicht verständigen können, beruht zum einen darauf, dass es die Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile nicht von der Schriftform getrennt hat. Zum anderen hat das Berufungsgericht verkannt, dass eine Einigung an einer verspäteten Annahme auf das Schreiben vom 1. Juli 1999 (abgesehen von dessen Rechtsqualität) nur dann scheitert, wenn mit der Annahmeerklärung die
eruht zum einen darauf, dass es die Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile nicht von der Schriftform getrennt hat. Zum anderen hat das Berufungsgericht verkannt, dass eine Einigung an einer verspäteten Annahme auf das Schreiben vom 1. Juli 1999 (abgesehen von dessen Rechtsqualität) nur dann scheitert, wenn mit der Annahmeerklärung die Vertragsverhandlungen der Parteien auch beendet sind. Hier setzten die Parteien ihre Verhandlungen - aus naheliegenden Gründen - indessen unstreitig fort. Diese führten schließlich zu der Einigung durch das Schreiben des Bezirksamtes vom 28. April 2000 und der dies bestätigenden Einverständniserklärung des Bekl. zu 2. 25 Dass in dem Rahmen-Mietvertrag § 568 BGB (a. F. = § 545 BGB n. F.) abbedungen ist, steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift regelt die Vertragsfortsetzung allein aufgrund fortgesetzter Nutzung der Mietsache und Schweigens des Vermieters. Sie erfasst daher von ihrem Regelungsbereich her schon nicht den hier angenommenen Vertragsschluss. 26 b) Der Fortbestand des Mietverhältnisses scheitert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an der in § 2 Nr. 4 des Rahmen-Mietvertrages vom 18. Dezember 1992 enthaltenen Schriftformklausel. 27 Auch wenn der Schriftwechsel der Vertragsparteien den Formerfordernissen der §§ 126 Abs. 2, 127 Abs. 2 BGB nicht genügt, führt der Mangel der vertraglich vereinbarten Schriftform hier nicht zum Scheitern des Vertragsschlusses nach § 154 Abs. 2 BGB. Das Nichtzustandekommen des Vertrages ist nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB nur im Zweifel Rechtsfolge einer vereinbarten, aber nicht eingehaltenen Form. Die Regel des § 154 Abs. 2 BGB greift nicht ein, wenn die Schriftform für die Parteien keine konstitutive Bedeutung hat, der Vertragsschluss also nicht mit der Beurkundung steht und fällt. 28 An einer konstitutiven Bedeutung fehlt es etwa dann, wenn die Schriftform nur Beweiszwecken dienen soll. Aber auch wenn die Parteien den noch nicht beurkundeten Vertrag einvernehmlich in Vollzug setzen, können sie damit zu erkennen geben, dass der Vertrag ohne Rücksicht auf die nicht eingehaltene Schriftform wirksam werden soll (vgl. BGHZ 119, 283, 291; BGH, NJW-RR 1997, 669, 670; KG MDR 2005, 1276). 29 Im vorliegenden Fall sind die Vertragsparteien jedenfalls im zuletzt genannten Sinne verfahren. Auch wenn ihre Vorstellungen zur Miethöhe zunächst noch offenkundig voneinander abwichen, waren die Vertragsparteien von vornherein darum bemüht, zu einer inhaltlichen Einigung zu gelangen. Diese war im Hinblick auf die vertragswesentlichen Punkte im April/Mai 2000 - auch rückwirkend - erzielt. Wie der Mietzins ermittelt worden war, ergab sich aus dem Schreiben des Bezirksamtes vom 28. April 2000 und der darauf bezogenen Einverständniserklärung des Bekl. zu 2. Dass der Mietzins auch künftig in dieser Höhe zu entrichten war, ergab sich aus den Zahlungen der Bekl. zu 1 in den Folgemonaten, so dass jedenfalls zu Beweiszwecken eine Beurkundung nicht mehr erforderlich war. Wenn die (Vertrags-) Parteien unter diesen Umständen von einer Beurkundung des Vertrages absahen und den Vertrag über das Auslaufen des 10. Mietnachtrags mit dem 30. Juni 1999 hinaus bis zur Kündigung durch die Kl. über mehr als zwei Jahre fortsetzten, belegt dies, dass sie die Schriftform nicht als für die Wirksamkeit des Vertrages unerlässlich ansahen. Das gilt erst recht, weil die rechtlich gesicherte Nutzung des Mietobjekts - wie oben ausgeführt - für die Bekl. von erheblicher
10. Mietnachtrags mit dem 30. Juni 1999 hinaus bis zur Kündigung durch die Kl. über mehr als zwei Jahre fortsetzten, belegt dies, dass sie die Schriftform nicht als für die Wirksamkeit des Vertrages unerlässlich ansahen. Das gilt erst recht, weil die rechtlich gesicherte Nutzung des Mietobjekts - wie oben ausgeführt - für die Bekl. von erheblicher Bedeutung war. 30 Die in § 2 Nr. 4 des Rahmen-Mietvertrages enthaltene Schriftformklausel ist somit durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien abbedungen worden. Ob es sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB (§ 1 AGBG) handelt (vgl. Senat BGHZ 164, 133, 136), kann hierfür offenbleiben. Denn auch eine Individualvereinbarung wäre wirksam abbedungen worden. Ob die Klausel in vollem Umfang entfallen sollte oder nur für eine Übergangszeit bis zum Abschluss eines der früheren Handhabung entsprechenden weiteren Mietnachtrages, kann offenbleiben, weil jedenfalls auch für die Übergangszeit der mit der Klage geltend gemachte Mietzins geschuldet ist. 31 2. Die Bekl. zu 1 schuldet gemäß § 546 a Abs. 1 BGB, die übrigen Bekl. als Gesellschafter in Verbindung mit § 128 Satz 1 HGB ab Wirksamwerden der fristlosen Kündigung vom 18. Januar 2002 eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses. Auf den - aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht ersichtlichen - genauen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung kommt es nicht entscheidend an, weil der Anspruch auf Nutzungsentschädigung der Höhe nach dem Mietzinsanspruch entspricht. 32 Die Ansicht des Berufungsgerichts, es fehle an der notwendigen Vorenthaltung, ist für die Zeit nach Zugang der Kündigung nicht haltbar. Nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens der Kl. konnte ihr Wille, das Mietobjekt zurückzuerhalten, nicht zweifelhaft sein. Wenn die Parteien in der Folgezeit bis zur Klageerhebung weiter über alternative Lösungen verhandelten, schließt dies den Rücknahmewillen der Kl. nicht aus, wie die Revision mit Recht geltend macht. III. 33 Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden, weil weitere Feststellungen erforderlich sind. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einer Schriftformklausel fehlt es dann an einer konstitutiven Bedeutung, wenn die Schriftform nur Beweiszwecken dienen soll. Wenn die Mietvertragsparteien einen noch nicht beurkundeten Vertrag einvernehmlich in Vollzug setzen, können sie damit zu erkennen geben, dass der Vertrag ohne Rücksicht auf die nicht eingehaltene Schriftform wirksam werden soll, so der BGH in einem Fall aus Berlin.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Gewerberaummietvertrag war vereinbart, dass die Regelung des § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses) keine Anwendung findet und eine Vereinbarung, durch die das abgelaufene Mietverhältnis fortgesetzt oder erneuert werde, der Schriftform bedürfe. Nach Ablauf einer Mietzeit blieb der Mieter in den gemieteten Räumen. Die Parteien verhandelten über die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu denselben oder zu anderen Bedingungen. Diese Verhandlungen zogen sich hin, führten aber nicht zu einer Einigung. Erst längere Zeit später kündigte der Vermieter dann das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges und verlangte Miete bzw. Nutzungsentschädigung für einen bestimmten Zeitraum. In der Berufung wies das Kammergericht die Zahlungsklage ab und ging in den Entscheidungsgründen davon aus, dass der Mietvertrag nicht wirksam verlängert worden sei, weil es an einer schriftlichen Verlängerungsvereinbarung fehle. Das führte zur Revision zum BGH.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der XII. Senat des BGH hielt die Auffassung des Berufungsgerichts, Mietzinsansprüche bestünden nicht, weil es an einer wirksamen Verlängerung des Mietvertrages fehle, für rechtsfehlerhaft. Dass im Mietvertrag § 545 BGB abbedungen sei, stehe dem nicht entgegen. Die Vorschrift regele die Vertragsfortsetzung allein aufgrund fortgesetzter Nutzung der Mietsache und Schweigen des Vermieters. Sie erfasse daher von ihrem Regelungsbereich her schon nicht den hier angenommenen Vertragsschluss. Auch wenn der Schriftwechsel der Vertragsparteien den Schriftformerfordernissen der §§ 126, 127 BGB nicht genüge, führe der Mangel der vertraglich vereinbarten Schriftform hier nicht zum Scheitern eines Vertragsschlusses nach § 154 Abs. 2 BGB. Das Nichtzustandekommen des Vertrages sei nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB nur im Zweifel Rechtsfolge einer vereinbarten, aber nicht eingehaltenen Form. Die Regelung greife nicht ein, wenn die Schriftform für die Parteien keine konstitutive Bedeutung habe, der Vertragsschluss also nicht mit der Beurkundung stehe und falle. An einer konstitutiven Bedeutung fehle es etwa dann, wenn die Schriftform nur Beweiszwecken dienen solle. Auch wenn die Parteien den noch nicht beurkundeten Vertrag einvernehmlich in Vollzug setzten, könnten sie damit zu erkennen geben, dass der Vertrag ohne Rücksicht auf die nicht eingehaltene Schriftform wirksam werden soll. Vorliegend seien die Vertragsparteien im zuletzt genannten Sinne verfahren. Auch wenn ihre Vorstellungen zur Miethöhe zunächst noch offenkundig voneinander abgewichen seien, seien die Vertragsparteien von vornherein darum bemüht gewesen, zu einer inhaltlichen Einigung zu gelangen. Diese sei im Hinblick auf vertragswesentliche Punkte auch rückwirkend erzielt worden. Die Schriftformklausel sei somit durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien abbedungen worden.