Außenwände
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Schlagwörter zur Erschließung
Außenwände; Schmalseitenprivileg; Bauabstand; Nachbarschutz; Abstandsfläche; Dachaufstockung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei der Anwendung des Begriffs der Außenwände von nicht mehr als 16 m Breite in § 6 Abs. 6 BauO Bln. (Schmalseitenprivileg) ist darauf abzustellen, ob es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um ein und dieselbe Wand handelt. Unterschiedliche Höhen derselben Wand sind für die Längenbestimmung un erheblich.
2. Die Regelungen über den erforderlichen Abstand gegenüber Grundstücksgrenzen sind nachbarschützend.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wenden sich gegen die Genehmigung einer Dachaufstockung auf dem Nachbargrundstück.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist begründet.
Zu Recht machen die Kl. geltend, daß die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Juni 1986 rechtswidrig ist. Die genehmigte Dach-aufstockung verstößt gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO Bln. 1985.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln. 1985 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Die Abstandflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln. auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der Abstandflächen beträgt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln. 1 H, mindestens 3 m. Das nach § 6 Abs. 4 BauO Bln. zu berechnende H beträgt nach der Aufstockung entsprechend der Grüneintragung in der genehmigten Schnittzeichnung 5,43 m (4,25 + 1/3 x 3,55). Der danach zum Grundstück der Kl. einzuhaltende Abstand von 5,43 m wird unterschritten, da das Gebäude der Beigeladenen lediglich 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist.
Ohne Erfolg beruft sich die Beigeladene auf das sogenannte Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO Bln. Danach genügt vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge als Tiefe der Abstandfläche 0,5 H, jedoch mindestens 3 m. Die dem Grundstück der Kl. zugewandte Außenwand hat aber mehr als 16 m Länge, sie ist insgesamt 19 m lang.
Soweit nach der Entscheidung des Großen Senats des Bayr. VGH vom 21. April 1986 (Bayr. Verwaltungsblätter 1986, S. 397 ff.) bei der Berechnung der Außenwandlänge eines Gebäudes mit unterschiedlicher Höhe über der betreffenden Wand nicht auf die "tatsächliche" Länge (hier 19 m), sondern die "abstandflächenrechtlich relevante" Länge einzelner Wandteile (d. h. auf den 1 H nicht einhaltenden Wandteil von hier 16 m unter Ausschluß des anschließenden niedrigeren, 1 H einhaltenden Wandteils) abgestellt werden soll, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 BauO Bln. spricht eindeutig dafür, daß die gesamte Au-ßenwand, d. h. die Wand, die über der Geländeoberfläche liegt und eine Gebäudesei-te abschließt, tatsächlich nicht länger als 16 m sein darf. Bei unbefangenem Lesen der Vorschrift ist es daher unerheblich, ob einzelne Teile der in derselben Front ver-laufenden Wand - wie hier - in der Höhe unterschiedlich sind. Ferner wird mit der Ein-führung des Begriffs der "abstandflächenrelevanten Außenwand" die Gesetzessystematik des Abstandflächenrechts "auf den Kopf gestellt" (König, Bayr. Verwaltungsblätter 1986, 627). Tragender Grundsatz des Abstandflächenrechts ist es, daß Höhe und Länge der Außenwand Tiefe und Breite der Abstandfläche bestimmt. Nach der Entscheidung des Bayr. VGH wäre es umgekehrt. Danach würde praktisch die Tiefe der Abstandfläche nur einzelner Wandteile die Länge der Außenwand bestimmen. Gegen die Auffassung des Bayr. VGH spricht auch der Zweck des 16 m-Privi-legs. Dieses beruht auf de Erwägung, daß eine schmale Wand, die nicht länger als 16 m ist, den Nachbarn weniger als längere Wände beeinträchtigt, so daß vor ihr auch nur eine geringere Abstandfläche eingehalten werden muß. Daher ist der Auffassung zu folgen, daß es für die Anwendung des Schmalseitenprivilegs nur auf die tatsächli-che Gesamtlänge der Außenwand von einem Eckpunkt zum anderen ankommt, so-fern es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um ein und dieselbe Wand handelt (Ortloff, Das Abstandflächenrecht der Berliner Bauordnung, 1987, Rdnr. 134 ff.; im Ergebnis wohl ebenso: Wilke in Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, Bauordnung für Berlin 1985, Kommentar, § 6 Rdnr. 40; Imig/Hornung, Abstandflächen im ba-den-württembergischen Baurecht, 1984, § 6 Rdnr. 63; anderer Ansicht wie Bayr. VGH a.a.O. Simon, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand Juni 1988, Art. 6 Rdnr. 43 b insbesondere in Verbindung mit Schaubild S. 19 f.; derselbe, Bayr. VwBl. 1986, 609 ff.).
Die Beigeladene kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen. Bestandsschutz genießt nur der 1972 errichtete und genehmigte Flachbau.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 2 BauO Bln. 1985 sind nicht gegeben. Die Durchführung der Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO Bln. 1985 würde im Einzelfall nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Diese folgt insbesondere nicht daraus, daß im Falle des Neubaus eines eingeschossigen Wohnhauses mit Satteldach im Abstand von 3 m zur linken Grundstücksgrenze ein wesentlich höheres Gebäude mit beliebig vielen Fenstern zum linken Nachbarn hin zulässig wäre (zum Vergleich der Umrisse eines möglichen Neubaus mit denjenigen der geplanten Dachaufstockung vgl. Bl. 9 des Verwaltungsvorganges). Genehmigungsvoraussetzung für einen solchen Neubau wäre eben, daß die Länge der Außenwand in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 6 BauO Bln. 1985 auf 16 m begrenzt wird. Die bestandsgeschützte 19 m lange Außenwand überschreitet die 16 m Grenze aber beträchtlich.
Die Kl. sind durch die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung auch in ihren Rechten verletzt. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 13. Januar 1989 - VG 13 A 645.86 - entschieden hat, ist die zu der jeweiligen Nachbargrenze einzuhaltende konkrete Tiefe der Abstandfläche unmittelbar nachbarschützend. Auf den Grad der Beeinträchtigung des Nachbarn kommt es nicht an. Daher ist es unerheblich, daß das Wohngebäude der Kl. über 17 m von der Grundstücksgrenze der Beigeladenen ent-fernt ist. Ebenso ist unerheblich, daß die umstrittene Gebäudeseite nur in einer Länge von etwa 14 m dem Grundstück der Kl., im übrigen aber dem Grundstück H-Straße gegenüberliegt.