Außenbereich
GG Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2; BauGB § 35 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5; BauNVO § 12
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines Wohngebäudes; Naturschutzbelange; Erweiterung einer Splittersiedlung; Bestandsschutz; eigentumsrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz (Fortführung der jüngeren Rechtsprechung und ausdrückliche Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung - BVerwGE 72, 362).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. in ist Eigentümerin eines Grundstücks, das früher einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb diente. Das Grundstück ist Teil einer Ansammlung von neun Wohnhäusern, die von der übrigen Bebauung des Ortsteils M. deutlich abgesetzt ist. Es wurde unter dem 20. September 1993 in den Geltungsbereich einer naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung einbezogen. Auf dem Grundstück befindet sich seit alters her ein Wohnhaus, das aufgrund einer im Jahre 1982 erteilten Baugenehmigung nachträglich erweitert wurde. Früher war auf dem Flurstück - etwa 15 m vom Wohnhaus entfernt - außerdem noch eine Scheune vorhanden, an die Anfang der 60er Jahre mit bauaufsichtlicher Genehmigung ein Raum für die Unterbringung von Maschinen und Treckern angebaut wurde. Dieser Teil des Bauwerks wurde nach der Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebs als Garage genutzt. Nach den Angaben der Kl. wurde das Scheunengebäude als Ganzes im Jahre 1993 durch Sturmeinwirkung so stark beschädigt, daß es abgerissen werden mußte.
Die Kl. beantragte im Februar 1994 einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Doppelgarage auf dem Fundament des ehemaligen Scheunengebäudes. Die Bekl. lehnte den Antrag ab: Das nichtprivilegierte Außenbereichsvorhaben beeinträchtige öffentliche Belange.
Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
(...)
II. Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. (...)
A. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit drüber, daß das Baugrundstück im Außenbereich liegt. Die Doppelgarage ist als sonstiges Vorhaben unzulässig, da sie an dem vorgesehenen Standort öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.
Auf der Grundlage der hierzu getroffenen Feststellungen läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanstanden, daß die Anlage den Anforderungen des Naturschutzes widerspricht. (...)
I. 1. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB greift nicht zugunsten der Kl. ein. Es mag sein, daß es sich bei dem Bauwerk, das ursprünglich an der Stelle stand, an der die Doppelgarage geplant ist, um ein zulässigerweise errichtetes Gebäude im Sinne dieser Bestimmung handelte. Es spricht nach den Angaben der Kl. manches dafür, daß § 35 Abs. 4 BBauG es seinerzeit rechtlich zuließ, von der ursprünglich genehmigten landwirtschaftlichen Nutzung auf die bis zum Untergang ausgeübte Nutzung überzugehen. Daß die neue Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt war, ist unschädlich, da § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die materielle Legalität genügen läßt (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 302). Die Doppelgarage, um deren Errichtung es der Kl. geht, stellt indes kein gleichartiges Gebäude im Sinne dieser Vorschrift dar. Voraussetzung hierfür ist, daß die Nutzung des Ersatzbaus mit der des zerstörten Bauwerks identisch ist. Daran fehlt es hier.(...)
II. 1. Als von § 35 Abs. 4 BauGB nicht erfaßtes sonstiges Vorhaben unterliegt die geplante Doppelgarage den Anforderungen des § 35 Abs. 2 BauGB. Diese Vorschrift schließt die Errichtung von Garagen im Außenbereich nicht von vornherein aus. Sie macht die Zulassung davon abhängig, daß öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dieser Voraussetzung genügt die Doppelgarage nicht, da sie die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten läßt. (...)
C. Der geltend gemachte Anspruch läßt sich auch aus Bestandsschutzerwägungen nicht herleiten.
I. Allerdings hat der Senat im Urteil vom 17. Januar 1986 (BVerwGE 72, 362) insoweit in einem nahezu gleichgelagerten Fall folgende Ansicht vertreten: Der Bestandsschutz, den ein ursprünglich in Einklang mit dem materiellen Baurecht errichtetes Gebäude aufgrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genieße, berechtige nicht nur dazu, die Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen, sondern auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Er decke eine Erweiterung des Bestehenden, wenn hierdurch öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht über das hinaus verletzt würden, was die Erhaltung des Bestands und seine weitere Nutzung bereits mit sich brächten. Davon sei bei der Errichtung einer Garage auszugehen, da zur funktionsgerechten Nutzung einer Wohnung die Möglichkeit gehöre, Kraftfahrzeuge unterzustellen. Das im Zeitpunkt der Genehmigung geltende Recht hindere die Zulassung nicht, da das Vorhaben aufgrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG rechtmäßig durchgeführt werden dürfe. Der Senat ist von dieser Rechtsprechung indes in der Folgezeit der Sache nach abgerückt (BVerwGE 85, 289 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 282; Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 250, ZfBR 1991, 83; Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 293 und BRS 57 Nr. 100).
II. Der Senat hat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, die von der Vorstellung geprägt war, daß sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Anspruchspositionen ableiten lassen, wiederholt bekräftigt, daß es einen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen nicht gibt (vgl. BVerwGE 84, 322; BVerwGE 88, 191). Auch im Anwendungsbereich des § 35 BauGB hat er sich zu dieser Linie bekannt (vgl. die weiter oben genannten Fundstellen).
1. Wie weit der Schutz der Eigentumsgarantie reicht, ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfG, BVerfGE 53, 257 [292]). (...)
Weist eine gesetzliche Regelung vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Defizite auf, die sich weder durch Auslegung noch im Wege der Analogie beheben lassen, so ist es den Fachgerichten verwehrt, unter Umgehung des einfachen Rechts unmittelbar auf der Grundlage der Verfassung Ansprüche zu gewähren, die von der Entscheidung des hierzu berufenen Gesetzgebers nicht gedeckt werden. (...)
2. Der Gesetzgeber hat in § 35 BauGB für Vorhaben im Außenbereich eine Regelung geschaffen, die danach differenziert, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des Abs. 1, ein sonstiges Vorhaben im Sinne des Abs. 2 oder ein begünstigtes Vorhaben im Sinne des Abs. 4 handelt. Damit hat er für die bauliche Nutzung des Außenbereichs eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen. Sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Zulassungsanspruch von vornherein aus.
(...)
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin wollte im Außenbereich eine Doppelgarage errichten und konnte sich darauf berufen, daß sie vorher an dieser Stelle zulässigerweise einen Raum als Garage genutzt hatte. Dann war nämlich trotz Verstoßes gegen die Anforderungen des Baugesetzbuches nach der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Bestandschutz gem. § Art. 14 GG anzunehmen mit der Folge, daß auch eine Erweiterung der bisherigen Nutzung möglich ist.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 12. März 1998 gab das Bundesverwaltungsgericht jedoch diese Rechtsprechung ausdrücklich auf und verwies darauf, daß nach den gesetzlichen Vorschriften die Nutzung des Ersatzbaues mit der des zerstörten Bauwerks identisch sein müsse. Alles andere habe der Gesetzgeber zu regeln, was er hier getan habe. Es sei den Gerichten verwehrt, über die Regelung des § 35 BauGB hinaus einen erweiterten Bestandsschutz anzunehmen.