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Außenaufzug

VG BerlinVG 19 A 259.9406.03.1996GE 1997, 63

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Außenaufzug; Galerie; baurechtliche Zulässigkeit; Abstandfläche; Seitenflügel; Gartenhaus

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur baurechtlichen Zulässigkeit eines Außenaufzugs mit Galerie. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Außenaufzuges an der Rückfront des Vorderhauses O. Straße zuzüglich einer Galerie zum linken Seitenflügel.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das Vorhaben verstößt jedoch gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln. Danach sind von den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die erforderliche Abstandfläche beträgt gemäß § 6 Abs. 5 BauO Bln 1 H, d. h. 22,25 m. Die Abstandfläche wird sowohl zu den beiden Seitenflügeln als auch zum Gartenhaus nicht eingehalten.

Die Kl. haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 BauO Bln n. F. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von Vorschriften der Bauordnung, in denen Ausnahmen vorgesehen sind, gestatten, wenn die Ausnahmen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und die festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 6 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 BauO Bln n. F. können geringere Tiefen von Abstandflächen oder geringere Abstände bei bestehenden Gebäuden für den Anbau von Aufzügen gestattet werden, wenn wesentliche Beeinträchtigungen angrenzender oder gegenüberliegender Räume nicht zu befürchten sind und zu Nachbargrenzen ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten wird.

Die neue Regelung ist gemäß Art. 2, 2. Halbsatz des 7. Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 670) anzuwenden, da sie für die Kl. eine günstigere Regelung enthält als das bisherige Recht, wonach nach der Rechtsprechung des OVG Berlin (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 1992 - OVG 2 B 22.90 -, OVGE 20, 238 = GE 1992, S. 1269, 1273) Außenaufzüge nicht zu den privilegierten Vorbauten des § 6 Abs. 7 BauO a. F. gehören, die bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht bleiben. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 BauO Bln n. F. liegen jedoch nicht vor. Infolge der einen Bestandteil der beantragten Baugenehmigung darstellenden Galerie zum linken Seitenflügel sind wesentliche Beeinträchtigungen angrenzender oder gegenüberliegender Räume, insbesondere der im 4. OG unmittelbar unter der Galerie im 4. OG befindlichen Aufenthaltsräume sowie des auf gleicher Höhe befindlichen Wohnraums der mittleren linken Dachgeschoßwohnung zu befürchten.

Nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung sollen die Abstandflächenregelungen zwar regelmäßig einem nachträglichen Anbau eines Aufzuges grundsätzlich nicht mehr entgegenstehen. In der Begründung des Antrages der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD zum 7. Gesetz zur Änderung der Bauordnung (Abg.-Drs. 12/5688 S. 8) heißt es insoweit, daß der spätere Anbau von Aufzügen ausdrücklich ermöglicht werden solle. Die Erleichterung sollte jedoch an eine Ausnahmeregelung geknüpft werden, um einem Mißbrauch entgegenzuwirken. Der spätere Anbau von Aufzügen könne z. B. zur Verbesserung der Zugänglichkeit und der Rettungswegsituation bei Nutzungsänderungen, Ausbau von Dachräumen oder barrierefreien Umbauten für Behinderte beitragen. Die Abstandflächenregelungen sollten solchen Änderungen nicht entgegenstehen. Insofern werde den genannten nachträglichen Änderungen im Rahmen des Vertretbaren Vorrang vor nachbarlichen Interessen eingeräumt. In einem Schreiben der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 29. September 1995 an alle Bezirksämter heißt es insoweit, daß die Einzelfallprüfung einen Mißbrauch oder besonders nachteilige Auswirkungen auf andere Schutzgüter vermeiden soll. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn nachträgliche Anbauten nicht mit der gebotenen Zurückhaltung vorgenommen würden oder dadurch die Beleuchtung angrenzender Aufenthaltsräume unzumutbar beeinträchtigt würde.

Die Ausnahmeregelung dient damit dazu, einen eventuellen Mißbrauch - der hier offensichtlich nicht gegeben ist - zu verhindern oder eine übermäßige Beeinträchtigung der den Abstandflächen zukommenden Schutzfunktionen zu verhindern. Diese bestehen darin, ausreichende Besonnung, Belichtung und effektiven Brandschutz zu gewährleisten sowie den nachbarlichen Wohnfrieden zu fördern (OVG Berlin, a. a. O., S. 1275).

Nach der im Ortstermin gewonnenen Überzeugung der Kammer werden die unmittelbar unterhalb der Galerie gelegenen Wohnräume im 4. Obergeschoß, insbesondere das im Seitenflügel befindliche Berliner Zimmer, aber auch der auf gleicher Höhe gelegene (rückwärtige) Wohnraum der mittleren linken Dachgeschoßwohnung im Vorderhaus hinsichtlich ausreichender Belichtung sowie hinsichtlich der erforderlichen sozialen Distanz unzumutbar beeinträchtigt. Die im 4. OG befindlichen Räume unterhalb der Galerie, insbesondere das Berliner Zimmer, werden durch die Galerie erheblich verdunkelt. Aus der von dem Architekten der Kl. gefertigten Darstellung ergibt sich insoweit nichts anderes, da sie sich nur zur Beeinträchtigung der direkten Sonneneinstrahlung durch die Galerie verhält. Überdies kann das Berliner Zimmer problemlos eingesehen werden, da die Galerie nur über ein 1,10 m hohes Geländer verfügt. Auch im Hinblick auf den in gleicher Höhe liegenden Wohnraum der mittleren linken Dachgeschoßwohnung ist der bauordnungsrechtlich erforderliche Schutz vor Beengung und Einsicht (vgl. Ortloff, Das Abstandflächenrecht der Berliner Bauordnung, 2. Aufl. 1993, Rn. 8) wesentlich und damit nicht hinnehmbar beeinträchtigt. Die Galerie ermöglicht unmittelbar Einsicht in den Wohnraum dieser Dachgeschoßwohnung. Die dazwischen liegenden, etwa 1,20 m breite und 5,84 qm große Terrasse vermag insoweit keine ausreichende Distanz zu vermitteln. Im übrigen wird die Terrasse selbst erheblich durch die auf gleicher Höhe verlaufende Galerie beeinträchtigt.

Es kann offenbleiben, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung hinsichtlich der Galerie teilbar ist, mit der Folge, daß hinsichtlich der eigentlichen Aufzugsanlage eine Teilstattgabe erfolgen müßte (vgl. zur Teilbarkeit von Baugenehmigungen im Anfechtungsprozeß des Nachbarn OVG Berlin, a. a. O., S. 1269, m. w. N. auch zur Gegenansicht). Die Erteilung einer Genehmigung für den nachträglichen Anbau eines Außenaufzuges steht, wie ausgeführt, im Ermessen des Bekl. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, daß jede andere Entscheidung als die Genehmigung des beantragten Außenaufzuges (ohne Galerie) ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO) ist.

Der Bekl kann im Rahmen seines ihm durch § 6 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 BauO Bln n. F. eingeräumten Ermessens darauf hinwirken, daß der Außenaufzug nicht höher konstruiert wird, als erforderlich ist, um die Erreichbarkeit des Zwischenpodestes 4. OG/Dachgeschoß zu gewährleisten. Der Architekt der Kl. hat im Termin erläutert, daß ein normaler Außenaufzug ohne Galerie insgesamt ca. 1,50 m niedriger als der hier beantragte Aufzug sein würde, da er die Galerie nicht erreichen müsse. Zweck der Ausnahmeregelung ist es jedoch - insoweit macht sich die Kammer die Ausführungen der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen in dem Schreiben vom 29. September 1995 an alle Bezirksämter zu eigen -, den Bezirksämtern ein Instrument in die Hand zu geben, mit dem auf die gebotene Zurückhaltung von nachträglichen Anbauten hingewirkt werden kann, um die Beeinträchtigung der den Abstandflächen zukommenden Funktionen möglichst gering zu halten. Das Bezirksamt kann daher den vorliegend beantragten Außenaufzug ohne Galerie ermessensfehlerfrei mit der Erwägung versagen, daß dieser um ca. 1,50 m zu hoch sei. Eine Teilstattgabe allein hinsichtlich des Außenaufzuges kam daher nicht in Betracht. Aus diesem Grunde war auch der Hilfsantrag abzuweisen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Eigentümer hatte das Dachgeschoß nachträglich ausgebaut und wollte einen Außenaufzug anbringen lassen. Nach der Änderung der Bauordnung vom 19. Oktober 1995 sind solche Vorhaben grundsätzlich privilegiert; insbesondere die Abstandflächenregelungen sind nicht anwendbar. Trotzdem hat die Behörde ein Ermessen, ob sie die Genehmigung erteilt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 6. März 1996 stellt das Verwaltungsgericht Berlin nach Ortsbesichtigung fest, daß die Behörde die Genehmigung zu Recht versagt hatte. Der geplante Aufzug mit Galerie hätte die Wohnräume im vierten Obergeschoß verdunkelt, und es sei auch nicht die "erforderliche soziale Distanz" gewahrt, weil man den Mietern ins Wohnzimmer hätte gucken können. Die Behörde sei auch nicht verpflichtet, den gerade noch zulässigen Teil der Baumaßnahmen zu genehmigen.