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Ausschreibung, Eignung der Bieter für -

BGHX ZR 30/9826.10.1999unveröffentlicht

VOB/A § 25 Abs. 2, 3, 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ausschreibung, Eignung der Bieter für -; Kriterien für Vergabeentscheidung bei -

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) VOB/A § 25 Abs. 2

Bei der Bewertung der Eignung der Bieter ist die Berücksichtigung von Um ständen ausgeschlossen, die nicht auf einer gesicherten Erkenntnis des Aus schreibenden beruhen.

b) VOB/A § 25 Abs. 3

Soweit die auf eine öffentliche Ausschreibung eingereichten Angebote hin sichtlich der für die Vergabeentscheidung nach den Vergabebedingungen maß gebenden Kriterien sachlich und im Hinblick auf den Inhalt des Angebots in technischer, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht gleichwertig sind, gewinnt der im Angebot genannte Preis für die Vergabeentscheidung aus schlaggebende Bedeutung. Als das annehmbarste Angebot, auf das nach § 25 Abs. 3 Satz 2 VOB/A der Zuschlag erteilt werden soll, ist in einem solchen Fall das Gebot mit dem niedrigsten Angebotspreis anzusehen.

c) VOB/A § 22 Abs. 4

Unterläßt der Ausschreibende eine nach § 22 Abs. 4 VOB/A gebotene Proto kollierung, ist es ihm im Verhältnis zu den Bietern verwehrt, sich auf die Unvoll ständigkeit des Protokolls zu berufen, wenn er diese nicht beweisen kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., ein Bauunternehmen, nimmt die Bekl., eine Stiftung, mit der Begründung auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns in Anspruch, die Bekl. habe den Zuschlag für ein von ihr ausgeschriebenes Bauvorhaben unter Verletzung der Regelungen der VOB/A nicht der Kl., sondern einem anderen Unternehmen erteilt.

Im Jahre 1990 plante die Bekl. die Neuerrichtung eines Altenheims und einer Tiefgarage und leitete die Ausschreibung für die Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für dieses Vorha ben im Oktober 1990 ein. Der die Ausschreibung für die Bekl. betreuende Architekt P. teilte jedenfalls einigen der Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren mit, daß einzelne Gewerke, bei denen sich die Bekl. eine anderweitige Vergabe vorbehalten wollte, nicht in die Gebote einbezogen werden sollten. Ob die übrigen hiervon zumindest mündlich unterrichtet wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Die Kl. macht geltend, ihr sei eine Information über die Beschränkung des Ausschreibungsgegenstandes nicht zugegan gen.

Aufgrund der Ausschreibung reichte die Kl. ein Angebot für alle dort genannten Gewerke ein, das mit einem Gesamtpreis von 2.825.642,99 DM endete. Das diesem Gebot am nächsten kommende Angebot eines Wettbewerbers schloß bei gleichem Leistungsum fang mit einem Gesamtpreis von 2.960.246,88 DM. Beide Gebote schlossen die gestri chenen Gewerke ein.

Nach der Eröffnung der Angebote rechnete der für die Bekl. tätige Architekt P. aus beiden die Kosten für die infolge der Beschränkung des Auftrags gestrichenen Gewerke heraus und ermittelte so einen Preis von 2.544.348,19 DM für das Angebot der Kl., den er später auf 2.521.869,72 DM korrigierte. Für das diesem am nächsten gekommene Angebot des Wettbewerbers, der Firma B., ermittelte er einen Schlußpreis von 2.515.339,71 DM. Da bei hat er zwei von diesem Bieter genannte Preisnachlässe berücksichtigt, von denen zwischen den Beteiligten unter anderem streitig ist, ob ihr Angebot bereits im Eröff nungstermin vorgelegen hat.

Die Kl. ist der Meinung, der Zuschlag habe ihr als dem Anbieter mit dem niedrigsten Preis erteilt werden müssen, da ihr Angebot ohne die Streichungen, die unzulässig gewesen seien, das annehmbarste dargestellt habe. Von der Bekl. verlangt sie Ersatz des ihr ent gangenen Gewinns, den sie mit 238.928,94 DM beziffert.

Das Landgericht hat die auf diesen Betrag nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Kl. hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Diese Entscheidung ist auf die Revision der Bekl. durch Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24. April 1997 VII ZR 106/95 (BB 1997, 1608 = NJW-RR 1997, 1106 = WM 1997, 1583) aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu rückverwiesen worden. Im erneuten Berufungsrechtszug hat die Kl. unstreitig gestellt, daß bei einer Wiederholung des Ausschreibungsverfahrens inhaltlich die gleichen Ge bote abgegeben worden wären. Nach erneuter Verhandlung hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Kl. zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren Revision, mit der sie die Wiederherstellung des ersten Berufungsurteils anstrebt. Die Bekl. tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der ange fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Bekl. zwar die von ihr im Aus schreibungsverfahren zu beachtende Pflicht zur Gleichbehandlung aller Bieter verletzt hat, indem sie diese nicht alle gleichermaßen über die Änderung des Vergabeumfangs informiert hat. Wegen dieses Verstoßes sei sie jedoch der Kl. gleichwohl nicht zum Ersatz verpflichtet, da hierdurch deren Rechtsstellung nicht berührt werde. Nach ihrem Vorbrin gen hätten weder sie noch die übrigen von der Änderung nicht informierten Mitbieter Ge bote mit anderen Preisen abgegeben, so daß sich bei einer Wiederholung der Aus schreibung die gleichen Entscheidungsgrundlagen für die Bekl. ergeben hätten, wie sie tatsächlich gegeben gewesen seien. Bei dieser Sachlage habe die Bekl. bereits das Angebot des Wettbewerbers der Kl., dem der Zuschlag erteilt worden sei, als das an nehmbarste ansehen dürfen. Bei dieser Bewertung ist das Berufungsgericht von der durch den Architekten P. ermittelten Angebotssumme ausgegangen, den es im Falle der Kl. um den Preis für die Position Los 2 Gewerk 010 (7.307,30 DM) gemindert hat, der nach Darstellung der Kl. ebenfalls aus ihrem Angebot hätte herausgerechnet werden müssen. Den so ermittelten Gesamtpreis von 2.514.565,42 DM hat es dem des mit dem Auftrag bedachten Wettbewerbers gegenübergestellt, der nach der vom Berufungsge richt übernommenen Ermittlung des Architekten P. auf 2.515.339,71 DM korrigiert worden ist. Dabei hat es in Übereinstimmung mit dem Architekten P. die beiden von dem Wett bewerber der Kl. angebotenen Rabatte von 3 % und 2,5 % mit der Begründung berück sichtigt, daß die Kl. mit ihrer Behauptung, diese Angebote hätten beim Eröffnungstermin nicht vorgelegen, ihre Darstellung nicht bewiesen habe.

Angesichts der mithin allenfalls geringen Preisdifferenz habe die Bekl. auch dem geringfü gig teureren Angebot des Wettbewerbers der Kl. den Zuschlag geben dürfen. Die VOB/A verlange nicht, daß dieser jeweils auf den niedrigsten Preis erteilt werden müsse. Der Ausschreibende dürfe das Angebot auswählen, das ihm im Rahmen des ihm durch die VOB belassenen Wertungs- und Beurteilungsspielraums als das beste erscheine.

II. Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Fehler bei Ausschrei bung und Zuschlag öffentlicher Aufträge eine Haftung des Auftraggebers gegenüber den Bietern auf Ersatz der diesen entstandenen Schäden auslösen können. Nach der Recht sprechung des erkennenden Senats wird spätestens mit der Anforderung der Aus schreibungsunterlagen durch die Bieter zwischen diesen und dem Ausschreibenden ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis begründet (vgl. Sen.

Urt. v. 8.9.1998 - X ZR 48/97, BB 1998, 2182; X ZR 99/96, BB 1998, 2181, 2182 = NJW 1998, 3640 f. u. X ZR 109/96, BB 1998, 2180 = MDR 1998, 1407, 1408 = NJW 1998, 3644, 3645; s.a. Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., Einl. Rdn. 52, 53 u. Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 8. Aufl., Einl. Rdn. 8, jew. m. w. N.). Die Verletzung dieses Vertrauensverhältnisses durch den Ausschreibenden kann nach den Grundsätzen der Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) Ersatzansprüche der betroffenen Bieter auslösen.

2. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt leidet die von der Bekl. durchgeführte Ausschreibung an einem Mangel in diesem Sinne bereits des halb, weil sie - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - die Kl. von wesentlichen Än derungen der Ausschreibungsgrundlagen im Gegensatz zu anderen Bietern nicht in Kenntnis gesetzt hat. Nach Darstellung der Kl. ist sie von der Bekl. nicht darüber unter richtet worden, daß aus dem ausgeschriebenen Vorhaben einzelne Gewerke, nämlich die Gewerke 001, 002, 003 und 004 teilweise sowie die Bohrpläne und die Unterfangung herausgenommen und anderweitig vergeben werden sollten. Von diesem - durch die Bekl. allerdings bestrittenen - Vorbringen ist mangels abweichender tatrichterlicher Fest stellungen in der Revisionsinstanz auszugehen. Die Weitergabe dieser Informationen an nur einen Teil der Bieter enthält, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einen Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Gleichbe handlung aller Bieter bei der Beschreibung der Leistung, wie sie sich aus § 9 Nr. 1 VOB/A ergibt. Die herausgenommenen - und später anderweitig vergebenen - Gewerke waren für die Bemessung des Angebotspreises von nicht unerheblichem Gewicht; ihre Herausnahme aus der Ausschreibung bildet damit eine wesentliche Änderung der Ange botsunterlagen, bei der alle am Verfahren teilnehmenden Bieter eine vollständige Infor mation erwarten können. Auf der Grundlage der ursprünglichen Ausschreibung als fehlerhaft erweist sich das Verfahren darüber hinaus auch deshalb, weil der Zuschlag nicht der Kl., sondern einem ihrer Wettbewerber erteilt wurde. Nach dem festgestellten Sachverhalt endete das Ge bot der Kl. mit dem - bezogen auf den Gesamtumfang der ursprünglichen Ausschrei bung - niedrigsten Preis. Es hätte daher im Rahmen dieses Verfahrens schon aus die sem Grunde vor allen anderen berücksichtigt werden müssen. Zwar ist der Ausschrei bende - wie sich aus § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 VOB/A ergibt - nicht verpflichtet, dem Angebot mit dem niedrigsten Preis in jedem Fall den Vorzug zu geben. Der Zuschlag ist nach § 25 Nr. 3 Satz 2 VOB/A vielmehr auf das unter Berücksichtigung aller technischen, wirtschaftlichen, gegebenenfalls auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichts punkte annehmbarste Angebot zu erteilen. Daß sich die Gebote der Kl. und der übrigen Teilnehmer an der Ausschreibung in technischer, gestalterischer oder funktionsbedingter Hinsicht unterschieden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Hierfür finden sich auch sonst im Vorbringen der Parteien keinerlei Anhaltspunkte. Bei der damit zugrunde zu legenden inhaltlichen Übereinstimmung der eingereichten Ge bote gewinnt der Preis als Entscheidungskriterium aber ausschlaggebende Bedeutung. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier nach den tatrichterlichen Feststellungen - bei der Durchführung des Vorhabens auch öffentliche Mittel Verwendung finden, bei de ren Einsatz der Ausschreibende die haushaltsrechtliche Pflicht zu höchstmöglich sparsa mer und effektiver Verwendung der Gelder zu beachten hat. Wirtschaftliche Gründe, auf die sich eine abweichende Vergabe des Auftrags stützen ließe, hat das Berufungsge richt nicht festgestellt; für berücksichtigungsfähige durchgreifende Gründe ist auch im üb rigen ein Anhaltspunkt nicht zu erkennen. Ungeprüfte Gerüchte über das Geschäftsge baren der Kl. oder von der Bekl. selbst nicht verifizierte Warnungen vor der Kl. und ihrer Geschäftstätigkeit

weichende Vergabe des Auftrags stützen ließe, hat das Berufungsge richt nicht festgestellt; für berücksichtigungsfähige durchgreifende Gründe ist auch im üb rigen ein Anhaltspunkt nicht zu erkennen. Ungeprüfte Gerüchte über das Geschäftsge baren der Kl. oder von der Bekl. selbst nicht verifizierte Warnungen vor der Kl. und ihrer Geschäftstätigkeit können eine Vergabeentscheidung zu deren Nachteil nicht rechtferti gen. Die Regelungen der VOB/A sind in allen Fassungen darauf angelegt, diese Ent scheidungen für die betroffenen Bieter durchsichtig und gerichtlich überprüfbar zu ma chen (vgl. dazu Sen.

Urt. v. 8.9.1998 - X ZR 48/97, Der Betrieb 1998, 2259 = MDR 1998, 1408 = NJW 1998, 3636; s. a. Urt. v. 17.2.1999 - X ZR 101/97, Der Betrieb 1999, 1055 für die vergleichbaren Regelungen in der VOL/A). Schon dieser Zweck schließt die Berücksichtigung von Umständen aus, die nicht auf einer gesicherten eigenen Erkenntnis des Ausschreibenden beruhen. Ebensowenig kann derzeit der von der Bekl. in den Tat sacheninstanzen angeführte Gesichtspunkt wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei der Kl. in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden. Daß sich die Kl., über deren Vermögen nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien das Konkursverfahren eröffnet, dann aber mangels Masse eingestellt worden ist, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zuschlag in solchen Schwierigkeiten befunden hat, ist durch das Berufungsgericht eben sowenig festgestellt worden wie weiter, daß die Bekl. von diesen Problemen gewußt hat. Damit scheidet ihre Berücksichtigung in der Vergabeentscheidung aus.

3. Seinem Inhalt nach ist der auf diese Verstöße zu stützende Anspruch auf den Ersatz der Schäden gerichtet, die der Bieter infolge seines Vertrauens darauf erlitten hat, daß die Ausschreibung nach den Vorschriften der VOB/A abgewickelt wird (vgl. Sen.

Urt. v. 8.9.1998 - X ZR 48/97, Der Betrieb 1998, 2259 = MDR 1998, 1408 = NJW 1998, 3636). Das beschränkt ihn grundsätzlich auf den Ersatz des sogenannten negativen Interes ses, das heißt auf den Ausgleich der durch die Teilnahme an der Ausschreibung ent standenen Aufwendungen. In besonderen Fällen kann er darüber hinaus jedoch auch den infolge der Nichterteilung des Auftrags entgangenen Gewinn einschließen (BGHZ 120, 281, 284; Ingenstau/Korbion, a. a. O., Einl. Rdn. 53 m.w.N.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Auftrag - wie hier - vergeben wurde und darüber hinaus bei richtiger, das heißt rechtmäßiger Handhabung des Verfahrens, allein dem Gläubiger des Ersatz anspruchs hätte erteilt werden können und dürfen (Sen.

Urt. v. 8.9.1998 - X ZR 99/96, NJW 1998, 3640 = BB 1998, 2181 = Der Betrieb 1998, 2261 u. v. 17.2.1999 X ZR 101/97, Der Betrieb 1999, 1055, 1056).

Einen solchen Sachverhalt macht die Kl. hier geltend, deren Gebot im Rahmen der ur sprünglichen Ausschreibung nach den tatrichterlichen Feststellungen, die an den über einstimmenden Sachvortrag der Parteien anknüpft, den niedrigsten Preis aufwies und daher als das annehmbarste hätte in Erwägung gezogen werden müssen, auf das nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre. 4. Der danach grundsätzlich in Betracht zu ziehende Ersatzanspruch auch auf Ausgleich des entgangenen Gewinns scheidet jedoch, wovon das Berufungsgericht weiter zutref fend ausgegangen ist, jedenfalls dann aus, wenn und soweit die Einbuße, das heißt das Unterbleiben der Auftragsvergabe an die Kl., auch bei einem rechtmäßigen Verhalten des Schädigers entstanden wäre. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofes, nach der die Berufung auf das rechtmäßige Alternativverhalten, also der Einwand, der Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Verhalten des Schädigers entstanden, grund sätzlich beachtlich ist (vgl. etwa BGHZ 90, 103, 111; 96, 157, 172 f.). Das gilt auch für den auf eine Verletzung der Vorschriften über die Ausschreibung und den Zuschlag bei Bauvorhaben nach der VOB/A gestützten Ersatzanspruch (BGHZ 120, 281, 285 f. so wie das in dieser Sache ergangene erste Revisionsurteil). Die Erheblichkeit des Einwan des des rechtmäßigen Alternativverhaltens richtet sich nach dem Schutzzweck der je weils verletzten Norm (BGHZ 96, 157, 173), in den bei den Vorschriften der VOB/A auch der Ausschreibende insbesondere dann einbezogen ist, wenn er - wie hier die Bekl. - bei dem Vorhaben auch öffentliche Mittel einsetzt, bei deren Verwendung er dem haus haltsrechtlichen Sparsamkeitsgebot unterliegt (vgl. BGHZ 120, 281, 286).

5. Als ein Alternativverhalten der Bekl. in diesem Sinne kam nach dem in dieser Sache ergangenen ersten Revisionsurteil, die Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 lit. b VOB/A in Betracht, nach dem sich infolge der gegenüber dem Inhalt der Ausschrei bung veränderten Planung der Bekl. Änderungen im Auftragsumfang und damit - wovon im Revisionsverfahren mangels anderweitiger tatrichterlicher Feststellungen auszugehen ist - auch in den Verdingungsunterlagen ergeben hatten.

6. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den darauf gestützten Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens als beachtlich angesehen hat. Die Auf hebung der Ausschreibung kann dem Ersatzverlangen der Kl. aus diesem Gesichtspunkt nur dann mit Erfolg entgegengesetzt werden, wenn nach der Aufhebung und erneuter Ausschreibung der Auftrag nicht ihr, sondern dem tatsächlich bedachten Wettbewerber oder einem anderen Unternehmen hätte erteilt werden können. Für diese Annahme bildet der bisher festgestellte Sachverhalt keine tragfähige Grundlage.

Bei seiner gegenteiligen Bewertung ist das Berufungsgericht von einer in etwa beste henden preislichen Gleichwertigkeit der Angebote der Kl. und des an ihrer Stelle berück sichtigten weiteren Bieters ausgegangen und hat im Anschluß daran der Bekl. einen Be urteilungsspielraum zugebilligt, in dessen Rahmen sie auch einem nach seinen tatsächli chen Feststellungen geringfügig höheren Gebot den Zuschlag hätte erteilen dürfen. Die se Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.

Bei ihrer Bestimmung des annehmbarsten Angebots kann die Bekl. eine Bewertungs prärogative, die ihre Entscheidung und die für sie maßgeblichen Gründe der gerichtlichen Kontrolle entziehen würde, nicht in Anspruch nehmen. Unbeschadet der Frage, ob ange sichts der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Angebote im übrigen, von der mangels gegenteiliger tatrichterlicher Feststellungen in der Revisionsinstanz auszugehen ist, überhaupt Raum für eine Bewertung nach subjektiven Maßstäben durch den Aus schreibenden ist, die die Erteilung des Zuschlags auf ein preislich höheres Gebot als das der Kl. hätte rechtfertigen können, wäre die Zubilligung eines solchen Freiraums mit Sinn und Zweck des Vergaberechts nicht zu vereinbaren (vgl. dazu auch Sen. Urt. v. 17.2.1999 - X ZR 101/97, Der Betrieb 1999, 1055, 1056 für die vergleichbare Problematik bei der Vergabe von Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber). Erforderlich ist daher zumindest, daß der Aufschreibende berücksichtigungsfähige Gründe darlegt, die ihn veranlaßt haben, den Zuschlag nicht auf das preislich günstigste, sondern ein ande res Angebot zu erteilen. Solche Gründe hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; sie sind - wie bereits ausgeführt - auch dem Vorbringen der Bekl. bislang nicht zu entneh men.

Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Berechnung des Vergleichsangebots, das das Berufungsgericht seiner Bewertung des rechtmäßigen Alternativverhaltens zugrunde gelegt hat. Dabei hat es allerdings zutreffend angenommen, daß nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten davon ausgegangen werden kann, daß sämtliche der einge reichten Angebote bei den nicht von der Herausnahme betroffenen Positionen die glei chen Preise aufweisen würden, wie sie die ursprünglich eingereichten Gebote enthielten. Insoweit hat die Kl. im übrigen zu Recht darauf hingewiesen, daß die Einfügung anderer Preise bei einer Wiederholung der Ausschreibung Zweifel an der Zuverlässigkeit des jeweiligen Bieters hätte wecken müssen, so daß ein solches Angebot aus diesem Grun de aus dem Kreis der zu berücksichtigenden Offerten hätte ausscheiden müssen. Auf dieser Grundlage endet, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, das ursprüngliche Hauptangebot des berücksichtigten Wettbewerbers der Kl. auch bei einer Reduzierung der Ausschreibungsgegenstände mit einem höheren Preis als das Gebot der Kl.

Eine preisliche Gleichwertigkeit der sich gegenüberstehenden Gebote hat das Beru fungsgericht daraus hergeleitet, daß das Vergleichsangebot zwei mögliche Preisnachläs se eingeschlossen habe. Auch diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können diese Preisnachlässe bei der inhaltlichen Ausfüllung der Vergleichsangebote nur berücksichtigt werden, wenn sie be reits im Eröffnungstermin vorgelegen haben. Die Berücksichtigung späterer Änderungen oder Ausgestaltungen der Gebote ist nach § 23 Nr. 1 VOB/A ausgeschlossen, soweit sie sich nicht lediglich auf die inhaltliche Klärung eines an sich festgelegten Gebotes be schränkt (vgl. § 24 VOB/A).

Soweit das Berufungsgericht im folgenden von einem Vorliegen dieser Zusatzangebote im Eröffnungstermin deshalb ausgeht, weil die Kl. ihre gegenteilige Behauptung nicht bewiesen habe, beruht seine Entscheidung auf einer Verkennung der Beweislast. Dabei kann dahinstehen, ob diese die Bekl. nicht schon deshalb trifft, weil sie das rechtmäßige Alternativverhalten einem Anspruch der Kl. entgegensetzt und deswegen nach den all gemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen dieses Gegenrechtes zu beweisen hätte. Beweisbelastet ist sie insoweit jedenfalls deshalb, weil das von ihr über den Eröff nungstermin geführte Protokoll keine Angaben zu diesen Nachlässen enthält, obwohl diese nach ihrer Darstellung seinerzeit bereits vorgelegen haben sollen. Zwar ist dieses Protokoll lediglich eine Privaturkunde, mit der der Nachweis des Fehlens oder des Nicht eintritts von Tatsachen, die nicht in die Urkunde aufgenommen wurden, nicht ohne wei teres geführt werden kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Bei sei ner Würdigung hat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend bedacht, daß die Bekl. nach § 22 Nr. 4 VOB/A auch im Verhältnis zu den Bietern die Verpflichtung zur Anferti gung einer Niederschrift über den Verlauf des Eröffnungstermins trifft, in der alle wesentli chen Vorgänge und Sachverhalte festzuhalten sind (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, a. a. O., § 22 VOB/A Nr. 34). Dazu gehören hinsichtlich der Angebote insbesondere die für die Bemessung des Preises wesentlichen Angaben einschließlich der Zahl der Neben angebote und etwaiger Änderungsvorschläge (Heiermann/Riedl/Rusam, a. a. O.). In die Protokollierungspflicht eingeschlossen sind damit auch Angaben über nicht im eigentli chen Gebot enthaltene zusätzliche Preisnachlässe in Neben- oder Hauptangeboten, soweit sie - wie hier - Auswirkungen auf die anderweitig genannten und ohne ihre Be rücksichtigung bestimmten Angebotspreise aufweisen können. Kommt der Ausschrei bende dem bei der Protokollierung des Eröffnungstermins nicht nach, liegt darin die Ver letzung einer vertraglichen Nebenpflicht, die es ihm verwehrt, sich im Verhältnis zu den betroffenen Bietern auf die Unvollständigkeit des Protokolls zu berufen. Er muß sich die sen gegenüber jedenfalls bis zu dem ihm obliegenden Gegenbeweis diesen gegenüber vielmehr so behandeln lassen, als sei das Protokoll vollständig und inhaltlich richtig. So weit diese die streitigen Preisnachlässe nicht aufführt, ist es somit nicht - wie das Beru fungsgericht meint - Sache der Kl., nachzuweisen, daß diese im Eröffnungstermin noch nicht vorlagen. Die Beweislast für ihre vorhergehende Einreichung trifft vielmehr im Er gebnis die Bekl.

Mit Recht beanstandet die Revision auch, wie das Berufungsgericht bei dem Vergleich sangebot den mit einer Verpflichtung der Bekl. zur Zahlung eines Vorschusses auf die Materialkosten verbundenen Nachlaß berücksichtigt hat. Zutreffend weist sie darauf hin, daß eine solche Vorauszahlung regelmäßig zu finanziellen Einbußen führt, weil die für sie erforderlichen Mittel entweder nicht mehr für eine gewinnbringende Anlage zur Verfügung stehen oder aber zu ihrer Erbringung eine Kreditaufnahme erforderlich wird. Derartige Einbußen können, soweit sie eintreten, bei der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung, wie sie für die Ermittlung des annehmbarsten Angebots anzustellen ist, wegen ihres unmit telbaren Zusammenhangs mit dem gewollten Zahlungsnachlaß nicht unberücksichtigt bleiben. Insoweit hat die Bekl. zwar geltend gemacht, daß ihr die Mittel für die Voraus zahlung aus einer Stiftung zur Verfügung gestanden hätten. Abgesehen davon, daß daraus nicht zwingend folgt, daß sie bis zur Fälligkeit der Forderung diese Mittel nicht in einer zu Zinseinnahmen führenden Weise hätte anlegen können, hat das Berufungsge richt Feststellungen zu diesem von der Kl. bestrittenen Vorbringen nicht getroffen, so daß es der Entscheidung im Revisionsverfahren nicht zugrunde gelegt werden kann.

Soweit die Preisnachlässe überhaupt berücksichtigungsfähig sind, ist dem Berufungsge richt demgegenüber darin beizupflichten, daß die Einbeziehung des Skontos in den Ver gleichspreis als solche keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Das Berufungsge richt hat dem der Bekl. vorliegenden Angebot als Voraussetzung für die Gewährung die ses Nachlasses eine Zahlung des Werklohns innerhalb von acht Werktagen nach Ein gang der Schlußrechnung entnommen. Daß unter dieser Voraussetzung die Gewährung des Preisnachlasses schlechthin ausscheidet, ist nicht festzustellen. Logisch ausge schlossen ist dies jedenfalls nicht. Im übrigen ist die Beurteilung der Frage, ob innerhalb dieses Zeitraums eine Prüfung darauf möglich ist, daß eine Zahlung zu rechtfertigen ist, allein Sache der Bekl. Soweit - worauf die Revision verweist - in Lehre und Rechtspre chung die Auffassung vertreten wird, auf eine so kurz bemessene Frist müsse sich der öffentliche Auftraggeber bis zur Bezahlung des Werklohns nicht einlassen, läßt sich dar auf für die hier zur Entscheidung stehende Frage nichts herleiten. Gemeint ist damit der Zeitraum, der dem Auftraggeber für die Prüfung der Rechnung zugebilligt werden muß; diese Überlegungen betreffen daher allein die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der öf fentliche Auftraggeber die Zahlung verweigern darf, um die Schlußrechnung ordnungs gemäß prüfen zu können. Für die Frage, auf welche Zeitspanne er sich in diesem Zu sammenhang einlassen darf, gibt dieser Gesichtspunkt nichts her. Ebensowenig kommt es darauf an, ob diese Frist einer Überprüfung nach dem AGBG standhalten würde. Auch insoweit fällt ins Gewicht, daß es nicht um eine der Bekl. gesetzte Zahlungspflicht, sondern um die Voraussetzungen für eine ihr gewährte Vergünstigung durch den Gläubi ger der von ihr geschuldeten Leistung geht, die dieser nicht erbringen muß und deren Voraussetzungen er daher auch nach seinen Vorstellungen festsetzen kann.

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