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Ausschlußwirkung der vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung

BGHVII ZR 37/9817.12.1998GE 1999, 312

VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 und 3 J: 1990

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ausschlußwirkung der vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung; Anforderungen an schlußzahlungsgleiche Erklärung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Der nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1990) erforderliche Hinweis auf die Ausschlußwirkung der vorbehaltlosen Annahme einer Schlußzahlung muß schriftlich erfolgen.

b) Nach einer schlußzahlungsgleichen Erklärung gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B (1990) kann die Ausschlußwirkung nur eintreten, wenn der Auftragnehmer schriftlich von der Zahlungsverweigerung unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde.

c) Die Schlußzahlungserklärung oder schlußzahlungsgleiche Erklärung und der Hinweis auf die Ausschlußwirkung dienen der Information und Warnung des Auftragnehmers. Sie müssen dem Auftragnehmer hinreichend deutlich vor Augen führen, daß er Nachforderungen nicht durchsetzen kann, wenn er den Vorbehalt nicht fristgerecht erklärt und begründet.

d) Die Informations- und Warnfunktion wird nicht erfüllt, wenn der Auftraggeber in prozessualem Schriftverkehr lediglich die Einrede einer nach seiner Auffassung bereits erfolgten vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung begründet, ohne deutlich zu machen, daß damit zugleich eine schlußzahlungsgleiche Erklärung abgegeben werden soll.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt auf der Grundlage eines VOB-Vertrages Werklohn für Leistungen an einem Bauvorhaben der Bekl. in W. Sie hat am 28. Oktober 1994 den vertraglich vereinbarten Pauschalpreis von 1.207.500 DM brutto in Rechnung gestellt und abzüglich der Abschlagszahlungen 81.143 DM verlangt. Die Bekl. haben diesen Betrag im November 1994 bezahlt. Mit der Schlußrechnung vom 19. April 1995 hat die Kl. Zahlung weiterer 373.082,65 DM für zusätzliche Leistungen gefordert und in dieser Höhe Klage erhoben. Das LG hat die Klage wegen vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung abgewiesen. Die Zahlung der Bekl. in Höhe von 81.143 DM sei als Schlußzahlung anzusehen. Die erforderliche schriftliche Mitteilung und Warnung sei in einem Schreiben vom 29. November 1994 erfolgt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht stellt fest, die Bekl. hätten für den Zugang des Schreibens vom 29. November 1994 keinen Beweis erbracht. Die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung könne deshalb nicht auf die Zahlung in Höhe von 81.143 DM gestützt werden. Sie sei aber gleichwohl erfolgreich. Denn die Bekl. hätten in der Berufungserwiderung vom 13. Dezember 1996 eine schlußzahlungsgleiche Erklärung abgegeben und auch den notwendigen Hinweis auf die Ausschlußwirkung erteilt. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen verkannt, die an eine schlußzahlungsgleiche Erklärung und an den erforderlichen Hinweis auf die Ausschlußwirkung zu stellen sind.

1. Die Parteien haben in ihrem Bauvertrag die VOB/B (1990) neben anderen Bedingungen vereinbart. [...]

2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung sei auch dann möglich, wenn die Schlußzahlung auf eine nicht prüffähige Schlußrechnung geleistet wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 - VII ZR 96/85 = NJW 1987, 2582, 2583 = BauR 1987, 329 = ZfBR 1987, 146). [...]

3. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht jedoch in den Ausführungen der Berufungserwiderung eine mit dem erforderlichen Warnhinweis verbundene schlußzahlungsgleiche Erklärung. Das Berufungsgericht stellt prozessualen Vortrag zur Einrede einer bereits erfolgten vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung mit einer den Anforderungen des § 16 Nr. 3 Abs. 3 i.V.m. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B entsprechenden schlußzahlungsgleichen Erklärung gleich. Das ist nicht gerechtfertigt.

a) Nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1990) schließt die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung Nachforderungen aus. Diese Wirkung kann nach der 1990 geänderten Fassung der VOB/B nur eintreten, wenn der Auftragnehmer über die Schlußzahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde. Der zusätzliche Hinweis auf die Ausschlußwirkung muß ebenfalls schriftlich erfolgen (Nicklisch/Weick, VOB, 2. Aufl., § 16 Rdn. 49; Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 16 Rdn. 199; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 8. Aufl., § 16 Rdn. 79; Beck'scher VOB Kommentar/Motzke, § 16 Nr. 3 Rdn. 67). Das ergibt sich aus § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B, der vom Regelfall einer einheitlichen, also insgesamt schriftlichen Mitteilung ausgeht, und folgt auch aus dem Schutzzweck der Regelung (OLG Köln BauR 1994, 634, 635).

Einer Schlußzahlung steht es nach § 16 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt. Auch in diesem Fall kann die Ausschlußwirkung nur eintreten, wenn der Auftragnehmer schriftlich von der Zahlungsverweigerung unterrichtet sowie auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wird. Anders kann die Gleichstellung der schlußzahlungsgleichen Erklärung mit der Schlußzahlung, wie sie in § 16 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B vorgenommen wird, nicht verstanden werden. Denn der Auftragnehmer ist im Falle einer schlußzahlungsgleichen Erklärung ebenso schutzbedürftig wie im Falle einer Schlußzahlung (OLG Celle NJW-RR 1995, 915; Nicklisch/Weick, a. a. O.; Ingenstau/Korbion, a. a. O. Rdn. 211; Beck'scher VOB-Kommentar/Motzke, a. a. O. Rdn. 84).

Mit der Neufassung des § 16 Nr. 3 VOB/B ist der Schutz des Auftragnehmers vor überraschendem Forderungsverlust gegenüber den vorherigen Fassungen der VOB/B verbessert worden. Durch die gesonderte schriftliche Mitteilung über die Schlußzahlung und den erforderlichen schriftlichen Hinweis auf die Ausschlußwirkungen werden dem Auftragnehmer die Folgen einer vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung vor Augen geführt und es wird ihm verdeutlicht, daß er nun seinerseits die Initiative ergreifen muß, wenn er seine Forderung erfolgreich durchsetzen will.

Nach einer vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung kann der Auftragnehmer auf dem Bauvertrag beruhende Forderungen, abgesehen von § 16 Nr. 3 Abs. 6 VOB/B, nicht mehr durchsetzen, wenn der Auftraggeber die entsprechende Einrede erhebt. Diese rechtliche Folge kann den Auftragnehmer wirtschaftlich hart treffen. Die Regelung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ist deshalb mit Zurückhaltung auszulegen und anzuwenden. Wegen der einschneidenden Folgen war nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon zu den vor 1990 geltenden Fassungen der VOB/B von einer Schlußzahlungserklärung zu fordern, daß sie klar den Willen des Auftraggebers zum Ausdruck bringt, keine weiteren Zahlungen mehr leisten zu wollen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1973 - VII ZR 37/73 = BGHZ 62, 15, 18 und vom 11. November 1990 - VII ZR 110/89 = BauR 1991, 84 = ZfBR 1991, 61). Auch der von der VOB/B (1990) verbesserte Schutz des Auftragnehmers läßt sich nur verwirklichen, wenn hohe Anforderungen an die Klarheit und Eindeutigkeit der Erklärungen gestellt werden, die Voraussetzung für eine vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung sind. Diese Erklärungen, die Schlußzahlungserklärung oder schlußzahlungsgleiche Erklärung und der Hinweis auf die Ausschlußwirkung, dienen der Information und Warnung des Auftragnehmers. Sie müssen in ihrer Gesamtheit die beabsichtigten Funktionen erfüllen und dem Auftragnehmer hinreichend deutlich vor Augen führen, daß er Nachforderungen nicht durchsetzen kann, wenn er nicht selbst aktiv wird und den Vorbehalt innerhalb der Frist von 24 Werktagen erklärt sowie gegebenenfalls innerhalb der weiteren Frist von 24 Werktagen noch eine prüffähige Schlußrechnung vorlegt oder den Vorbehalt begründet.

b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen in der Berufungserwiderung nicht gerecht. Die Bekl. haben in der Berufungserwiderung zunächst die Auffassung des Landgerichts verteidigt, sie hätten mit der Zahlung auf die Rechnung vom 28. Oktober 1994 eine Schlußzahlung geleistet und mit Schreiben vom 29. November 1994 eine Schlußzahlungserklärung mit dem gebotenen Hinweis abgegeben. Damit haben die Bekl. die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung mit der Behauptung einer bereits erfolgten Schlußzahlungserklärung begründet, nicht jedoch eine neue schlußzahlungsgleiche Erklärung abgegeben. Daran ändert sich nichts durch den weiteren Vortrag der Bekl., sie seien nicht bereit, der Kl. mehr zu zahlen als die bereits überwiesenen 1.207.500 DM. Denn diese Erklärung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Darstellung zur nach Auffassung der Bekl. bereits erfolgten Schlußzahlung und beschränkt sich auf die Verteidigung ihrer Rechtsposition. Wenn die Bekl. eine neue schlußzahlungsgleiche Erklärung hätten abgeben wollen, so hätten sie das deutlich machen und zudem mit einem auf diese Erklärung bezogenen, ausreichend klaren Hinweis über die Ausschlußwirkung verbinden müssen. Denn nur so hätten sie zweifelsfrei die von der Regelung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B beabsichtigte Warnung abgegeben, die der Kl. Veranlassung gegeben hätte, eine prüffähige Rechnung nachzureichen. Die Darstellung in der Berufungserwiderung konnte demgegenüber bei der Kl. den Eindruck erwecken, daß aktueller Handlungsbedarf nicht bestand, weil die Fristen des § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B ohnehin abgelaufen waren. Daran ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts, daß die Kl. ein großes Bauunternehmen und anwaltlich beraten gewesen ist. Selbst dem mit der VOB/B Vertrauten erschloß sich nicht mit der erforderlichen Klarheit, daß die Bekl. eine neue schlußzahlungsgleiche Erklärung abgeben wollten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" Teil B (VOB/B) schließt die vorbehaltlose Annahme einer Schlußzahlung weitere Nachforderungen des Auftragnehmers aus. Diese Wirkung (Ausschluß der Nachforderungen) kann nach der 1990 geänderten Fassung der VOB/B aber nur eintreten, wenn der Auftragnehmer (Bauunternehmen) über die Schlußzahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde, wobei auch dieser zusätzliche Hinweis auf die Ausschlußwirkung schriftlich erfolgen muß.

Einer Schlußzahlung steht es auch gleich, wenn der Bauherr (Auftraggeber) unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere endgültig und schriftlich ablehnt (§ 16 Nr. 3 Abs. 3). Das nennt man eine "schlußzahlungsgleiche Erklärung".

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 entschieden hat, ist sowohl bei der Schlußzahlung nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B als auch bei der endgültigen Ablehnung weiterer Zahlungen erforderlich, daß der Auftraggeber den Auftragnehmer klar und eindeutig informiert und warnt, daß die vorbehaltlose Annahme wie auch die schlußzahlungsgleiche Erklärung zur Folge hat, daß der Auftragnehmer mit weiteren Nachforderungen ausgeschlossen ist. Der BGH setzt ganz offensichtlich die Schutzbedürftigkeit des Bauunternehmers vor endgültigem Forderungsverlust hoch an.