Ausschlußtatbestand des erheblichen Vorschubleistens
AusglLeistG § 1 Abs. 4 Alt. 3
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Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlußtatbestand des erheblichen Vorschubleistens; Kreisbauernführer; Anerbenrichter; SA-Scharführer; Bauernführer; ehrenamtliche Funktionen auf Kreisebene der NSDAP
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein "erhebliches Vorschubleisten" setzt in objektiver Hinsicht voraus, daß nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.
2. Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu, hierfür reichen aber ehrenamtliche oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten grund-sätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzu-lassen (1.); auch liegt der geltend gemachte Aufklärungsmangel nicht vor (2.).
2 1. Die Beschwerde ist nicht zur (weiteren) Klärung der Fragen zuzulassen, "unter welchen Voraussetzungen die Wahrnehmung von Parteiämtern und -funk-tionen auf mittlerer Ebene als erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG anzusehen ist", oder "inwieweit bei nachweislich aktiv aus-geübten Parteiämtern - hier eines Kreisbauernführers, Kreisamtsleiters für Agrarpolitik und Anerbenrichters -, der sich nachweislich eigener Äuße-run-gen als frühes NSDAP- und SA-Mitglied sowie als SA-Scharführer und Bauernführer ‚tatkräftig' für ‚seinen' ‚Führer Adolf Hitler' eingesetzt hat, in einer Gesamtschau von der Innehabung der Funktionen auf ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des NS-Systems i.d. 3. Alt. des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geschlossen werden kann".
3 Soweit die von der Beschwerde ausdrücklich aufgeworfenen bzw. sinngemäß angeschnittenen Fragen nicht schon durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, betreffen sie die einzelfallbezogene Anwendung dieser rechtsgrundsätzlich geklärten Grundsätze, hinsichtlich derer die Beschwerde weiteren oder neuerlichen Klärungsbedarf nicht aufzeigt.
4 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteile vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 = ZOV 2005, 233, vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6 = ZOV 2006, 184, vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 = 2007, 75 und vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - ZOV 2007, 95 = NJW 2007, 1607; s.a. Beschluß vom 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 - juris) sind abstrakt-generelle Fragen zur Auslegung und Anwendung des hier allein in Frage stehenden Ausschlußgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG (erhebliches Vorschubleisten für den Nationalsozialismus) dahin geklärt, daß ein "erhebliches Vorschubleisten" in objektiver Hinsicht voraussetzt, daß nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewußtsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben. Weiterhin ist geklärt, daß eine einschränkende Auslegung dieses Ausschlußgrundes dahin, daß gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden sein muß, nicht geboten ist, weil eine Unterstützung des NS-Regimes, selbst wenn sie an einer scheinbar weniger verfänglichen Stelle erfolgte, zugleich zumindest indirekt ein Vorschubleisten zugunsten der mit dem nationalsozialistischen System untrennbar verbundenen Gewaltherrschaft zur Folge hatte. Die unterstützende Tätigkeit muß sich allerdings auf spezifische Ziele des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. Eine Unterstützung nicht spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Bestrebungen, wie etwa des Zieles, den 2. Weltkrieg zu gewinnen, genügt nicht. Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems möglich, und der von § 1 Abs. 4 AusglLeistG geforderte qualifizierte Nutzen für das nationalsozialistische System kann nicht allein aus der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, die zudem für ein Vorschubleisten nicht erforderlich ist, hergeleitet werden. Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu, hierfür reichen aber ehrenamtliche oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus.
5 Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze die Funktionen und Ämter des Geschädigten und - soweit bekannt - dessen Tätigkeiten einzelfallbezogen gewürdigt und dahin erkannt, daß sie hier den Ausschlußtatbestand nicht ausfüllen; dabei hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, daß auch Ämter und Funktionen auf der mittleren Ebene den Ausschlußtatbestand erfüllen können. Die hiergegen gerichteten Ausführungen des Bekl. zu den hier von dem Geschädigten eingenommenen Funktionen insbesondere eines Kreisbauernführers und Anerbenrichters, nach denen diese Ausdruck und systemimmanenter Bestandteil des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gewesen seien, machen der Sache nach eine unrichtige Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Grundsätze geltend. Die Funktionen belegen zudem weder für sich allein noch im Verbund mit der Mitgliedschaft in der NSDAP (seit 1. März 1931) und in der SA (1. Januar 1931 bis 30. März 1933) notwendig die nach der Rechtsprechung erforderliche qualifizierte Unterstützung des nationalsozialistische Regimes. Insoweit setzt die Beschwerde die eigene Bewertung des Bekl. gegen die tatrichterliche Würdigung und Gewichtung der verschiedenen Funktionen des Geschädigten und der Informationen, die zu der Ausübung dieser Funktionen durch diesen festgestellt worden sind, durch das Verwaltungsgericht. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zur Frage treffen können, an welchen Verfahren zur Feststellung der sog. Bauernfähigkeit der Geschädigte mitgewirkt habe und in welchem Umfange er in der Organisation des Einsatzes von Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen tätig geworden sei; daß der Geschädigte nach eigenem Bekunden überzeugter Nationalsozialist gewesen ist und die subjektiven Voraussetzungen eines Ausschlußtatbestandes erfüllt sein mögen, ersetzt nicht die erforderliche Feststellung, daß auch die objektiven Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes des "erheblichen Vorschubleistens" erfüllt sind. Daß der Geschädigte selbst Zwangsarbeiter und Kriegsgefangene beschäftigt hat, ist von dem Verwaltungsgericht nicht festgestellt und steht nicht im Raum. Soweit die Beschwerde eine Herausarbeitung einer Kasuistik von Sachverhalten, Funktionen oder Ämtern anstreben sollte, die nach den Umständen des Einzelfalls und den einzelnen Handlungen des Geschädigten stets oder doch im Regelfall die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllten, führte dies nicht auf eine Fragestellung, die einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich wäre, weil für den mit der Beschwerde angesprochenen Amts- und Funktionsbereich die Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 4 AusglLeistG auch eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraussetzt (s. zu § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - BVerwG 5 B 96.03 und BVerwG 5 B 42.03 - juris).
6 2. Die Revision ist auch nicht deswegen zuzulassen, weil das Verwaltungs-gericht verfahrensfehlerhaft dahin erkannt habe, daß "über Umfang und Art und Weise der Tätigkeiten und Betätigungen des Geschädigten insbesondere als Kreisbauernführer und Anerbenrichter ‚keinerlei Erkenntnisse' vorliegen", ohne weitere Sachaufklärung zu betreiben, und es insbesondere "die Bestände der Landesbauernschaft aus den Sächsischen Staatsarchiven [hätte] beiziehen müssen, um in protokollierten Dienstbesprechungen, Monatsberichten etc. Hinweise auf die Art und Weise der Amtsausführung durch den Geschädigten zu ermitteln". Die von dem Bekl. der Sache nach erhobene Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) scheitert bereits daran, daß sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - in der mündlichen Verhandlung durch einen zur Vertretung befugten, sachkundigen Vertreter vertreten - vor dem Verwaltungsgericht keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muß, um den gerügten Verfahrensmangel prozeßordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht trotzdem aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890, 893 sowie vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - ZOV 1997, 427 = NJW 1997, 3328).
7 Daran läßt es die Beschwerdebegründung fehlen. Aus dem Vorbringen des Bekl. erschließt sich nicht, aus welchen Gründen sich nach den ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge bereits von dem Bekl. durchgeführten Recherchen dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen sollen, daß bzw. welche weiteren entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus welchen vorhandenen und archivmäßig erschlossenen Beständen zur Sächsischen Landesbauernschaft hätten ergeben können und daher Anlaß zu weiterer Sachaufklärung hätten sein sollen. Dies gilt um so mehr, als dem Bekl. selbst - spätestens nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2006 (BVerwG 3 C 39.05 a.a.O.) - bekannt sein mußte, welche Bedeutung bei Amts- und Funktionsträgern der mittleren und unteren Ebene der konkreten Funktionsausübung bzw. Amtsführung beizumessen war.
8 Der Verweis des Bekl. auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1997 (BVerwG 7 B 261.97 - ZOV 1997, 427 = NJW 1997, 3328) rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil in jenem Beschluß zwar die Maßstäbe für die Darlegung bei einer Aufklärungsrüge bezeichnet sind, sich hieraus aber nichts dazu ergibt, daß das Beschwerdevorbringen diesen zutreffend bezeichneten Anforderungen auch genügt.